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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – V ZR 121/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 121/08

BESCHLUSS

vom

2. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats

vom 22. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

13.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter

dem Gesichtspunkt eines unterlassenen rechtlichen Hinweises. Darin, dass der

Senat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2009 als

unzulässig verworfen habe, ohne ihm, dem Beschwerdeführer, zuvor durch ei-

nen Hinweis eine Möglichkeit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zu ergän-

zenden Ausführungen zum Wert der Beschwer zu eröffnen, liege eine neue und

eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat.

II.

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Das trifft nicht zu.

1. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor,

weil der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen eines unter-

lassenen Hinweises nur dann verletzt ist, wenn ein Gesichtspunkt Bedeutung

erlangt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter

- selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen -

nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfG NJW 2004, 1371, 1373 m.w.N.).

Daran fehlt es.

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Dass sich die Beschwer eines Klägers, dessen Klage auf Löschung einer

Dienstbarkeit abgewiesen worden ist, ausgehend von seinem Interesse an ei-

ner Abänderung der Entscheidung nach der Differenz des Wertes des dienen-

den Grundstücks in belastetem Zustand zu dem Wert ohne die Belastung be-

misst, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 23, 205,

207; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134; Beschl. v. 29. No-

vember 2007, V ZR 69/07, juris; vgl. auch Beschl. v. 6. November 2008, V ZR

48/08, juris). Es kann davon ausgegangen werden, dass ein bei dem Bundes-

gerichtshof zugelassener Rechtsanwalt, der mit der speziellen Materie des Be-

schwerdeverfahrens nach § 544 ZPO vertraut ist (Senat, Beschl. v. 24. Mai

2007, V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436; Beschl. v. 14. Februar 2008,

V ZB 140/07, juris), diese ständige Rechtsprechung kennt. Sie ist im Übrigen

auch in den Kommentaren dokumentiert (s. nur MünchKomm-ZPO/Wöstmann,

3. Aufl., § 7 Rdn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 7 Rdn. 4; Musielak/Heinrich,

ZPO, 6. Aufl., § 7 Rdn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 22. Aufl., § 7 Rdn. 10).

Eines Hinweises, dass der Senat diese Rechtsprechung ungeachtet der in den

Vorinstanzen zugrunde gelegten Wertvorstellungen auch im vorliegenden Fall

anwenden würde, bedurfte es angesichts dessen nicht.

2. Selbst wenn man aber von einer Hinweispflicht ausginge, würde das

dem Beschwerdeführer nicht helfen, da es an der Entscheidungserheblichkeit

des Vortrags, den er aufgrund des Hinweises vorgebracht hätte, fehlt (§ 321a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

a) Soweit der Beschwerdeführer sich auf "ergänzende“ Angaben zum

Grundstückswert bezieht, hätten diese für die Frage der Zulässigkeit der Nicht-

zulassungsbeschwerde schon deswegen keine Berücksichtigung finden kön-

nen, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist darlegen und

glaubhaft machen muss, dass die mit der Revision geltend zu machende Be-

schwer den Betrag von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigt. Ein "Nachbes-

sern“ nach Ablauf der Begründungsfrist scheidet aus (BGH, Beschl. v. 16. De-

zember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8, Wertgrenze 4; Münch-

Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rdn. 4). Da die Begründung der Beschwer-

de am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist erfolgt ist, konnte ein Hinweis auf

die Irrtümlichkeit der Ausführungen des Klägers zur Höhe seiner Beschwer

nicht mehr bewirken, dass weiterer Sachvortrag innerhalb der Begründungsfrist

erfolgte.

b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rechtsprechung des

Senats berücksichtige nicht eine im Jahre 1976 eingetretene Gesetzesände-

rung, ist ihm aus Rechtsgründen nicht zu folgen.

Allerdings ist § 2 ZPO durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und

Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I, 1421) geändert worden. Das hat

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aber keine Auswirkungen auf die Auslegung von § 7 ZPO, soweit es um die

Bestimmung der Beschwer im Rechtsmittelverfahren geht. Zweck der Änderung

war es, den Anwaltszwang für solche Streitigkeiten unter Eheleuten aufrecht zu

erhalten, die bis zum 30. Juni 1977 von den Landgerichten zu entscheiden wa-

ren (BT-Drucks. 7/650, S. 191). Ein Eingriff in den letztlich selbstverständlichen

(s. schon RGZ 16, 342, 343 f.; 45, 402, 403 f.), von § 7 ZPO nicht berührten

Grundsatz, dass die Beschwer von dem Interesse des Rechtsmittelklägers an

der Änderung der angegriffenen Entscheidung bestimmt wird (Senat, BGHZ

124, 313, 317), ist weder erfolgt, noch war ein solcher Eingriff beabsichtigt oder

geboten, um das mit dem Gesetz vom 14. Juni 1976 erstrebte Ziel zu erreichen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den von dem Beschwerdeführer zitierten

Kommentarstellen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 7 Rdn. 1; Wieczo-

rek/Gamp, ZPO, 3. Aufl., § 7 Rdn. 12), wie die jeweiligen Verweise auf die Se-

natsrechtsprechung deutlich machen.

III.

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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Widerklageantrag

zu 2 über die schriftsätzlich bezifferten Kosten hinaus auch die im einstweiligen

Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2007 gegen die Beklagten

festgesetzten Kosten in Höhe von 997,37 € nebst Vollstreckungskosten von

31,70 € erfasse, führt dies zur Erhöhung des Streitwerts des Beschwerdever-

fahrens auf 13.000 €. Insoweit steht der Ablauf der Beschwerdebegründungs-

frist einer Berücksichtigung nicht entgegen, § 63 Abs. 3 GKG.

10

Für eine weitere Erhöhung ist kein Raum. Auch wenn der Wert des

Grundstücks 180 €/qm beträgt, folgt hieraus nichts anderes. Nach den weiteren

Ausführungen des Klägers handelt es sich bei der von den Beklagten in An-

spruch genommenen Fläche des Grundstücks um einen gepflasterten, durch

ein Tor abgeschlossenen Weg. Dass das Grundstück dadurch um mehr als

9.000 € entwertet wird, dass der Weg aufgrund der eingetragenen Dienstbar-

keit nicht nur von dem Kläger sondern auch von den Beklagten genutzt werden

kann, ist nicht zu erkennen. Dem mit der Errichtung der Toranlage und der Ver-

legung des Pflasters verbundenen Aufwand kommt keine Bedeutung zu.

Krüger

Klein

Stresemann

RiBGH Dr. Czub ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Krüger

Roth

Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.03.2007 - 8 O 440/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.06.2008 - 12 U 115/07 -