BGH Beschluss vom 24.05.2007 – V ZR 251/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zu den Darlegungsanforderungen, die nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO an eine Nicht-
zulassungsbeschwerde zu stellen sind.
BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - V ZR 251/06 - LG Berlin
Kammergericht
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
19. Oktober 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig ver-
worfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
172.869,83 €.
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer
den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden Weise begrün-
det worden ist.
1. Die genannte Vorschrift verlangt, dass der Beschwerdeführer die Zu-
lassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Vor-
aussetzungen substantiiert vorträgt (BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.). Wird der
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend
gemacht und hierzu unter dem Blickwinkel von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt, das
Gericht habe Parteivorbringen übergangen, müssen besondere Umstände
deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tat-
sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat, BGHZ
154, 288, 300 m.w.N.). Denn grundsätzlich ist davon ausgehen, dass ein Ge-
richt das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat und nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Ent-
scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (std. Rspr., vgl. nur BVerfGE 88,
366, 375 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 68, 69; Senat aaO; jeweils m.w.N.). Eine
unzumutbare Zulässigkeitshürde (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-
prinzip) wird mit diesen Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht errich-
tet, weil sich die Parteien durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene
Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der speziellen Materie des Be-
schwerdeverfahrens nach § 544 ZPO vertraut sind.
2. Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht
gerecht. Sie erschöpft sich in formelhaften Wendungen und macht im Kern le-
diglich geltend, die Würdigung des Berufungsgerichts beschränke sich auf ein-
zelne Umstände und lasse die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Be-
weiswürdigung relevanten Umstände vermissen. Was konkret den Tatbestand
einer Gehörsverletzung erfüllen soll, wird nicht dargetan. Auch im Rahmen der
- von § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht geforderten - Ausführungen der Kläger zu
Revisionsgründen setzt sich die Beschwerde mit Zulassungsgründen nicht
auseinander.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger RiBGH Dr. Klein ist Stresemann
durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
Krüger
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2005 - 22 O 48/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2006 - 22 U 157/05 -