Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2007 – V ZR 251/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zu den Darlegungsanforderungen, die nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO an eine Nicht-

zulassungsbeschwerde zu stellen sind.

BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - V ZR 251/06 - LG Berlin

Kammergericht

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

19. Oktober 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig ver-

worfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

172.869,83 €.

Gründe

I.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer

den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden Weise begrün-

det worden ist.

1. Die genannte Vorschrift verlangt, dass der Beschwerdeführer die Zu-

lassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Vor-

aussetzungen substantiiert vorträgt (BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.). Wird der

Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend

gemacht und hierzu unter dem Blickwinkel von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt, das

Gericht habe Parteivorbringen übergangen, müssen besondere Umstände

deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tat-

sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis

genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat, BGHZ

154, 288, 300 m.w.N.). Denn grundsätzlich ist davon ausgehen, dass ein Ge-

richt das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung

gezogen hat und nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Ent-

scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (std. Rspr., vgl. nur BVerfGE 88,

366, 375 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 68, 69; Senat aaO; jeweils m.w.N.). Eine

unzumutbare Zulässigkeitshürde (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-

prinzip) wird mit diesen Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht errich-

tet, weil sich die Parteien durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene

Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der speziellen Materie des Be-

schwerdeverfahrens nach § 544 ZPO vertraut sind.

3

2. Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht

gerecht. Sie erschöpft sich in formelhaften Wendungen und macht im Kern le-

diglich geltend, die Würdigung des Berufungsgerichts beschränke sich auf ein-

zelne Umstände und lasse die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Be-

weiswürdigung relevanten Umstände vermissen. Was konkret den Tatbestand

einer Gehörsverletzung erfüllen soll, wird nicht dargetan. Auch im Rahmen der

- von § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht geforderten - Ausführungen der Kläger zu

Revisionsgründen setzt sich die Beschwerde mit Zulassungsgründen nicht

auseinander.

II.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger RiBGH Dr. Klein ist Stresemann

durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Krüger

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2005 - 22 O 48/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2006 - 22 U 157/05 -