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BGH Beschluss vom 14.02.2008 – V ZB 140/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. August 2007

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

700 €.

Gründe

I.

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Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in P. .

Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zustimmung zur Absicherung ei-

ner Zufahrt über das Nachbargrundstück durch Bestellung einer Grunddienst-

barkeit erhoben. Das Landgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2007 die Be-

klagte zur Bewilligung verurteilt Zug um Zug gegen Übergabe einer notariellen

Urkunde, in der sich der Kläger gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines

jährlichen Nutzungsentgeltes von 200 € verpflichtet und wegen dieses An-

spruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Entscheidung ist

beiden Parteien am 7. März 2007 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist

am Dienstag nach den Osterfeiertagen, dem 10. April 2007, ablief.

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Das Urteil haben beide Parteien angefochten. Eine Berufungsschrift des

Klägers, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, ist am 20. April 2007 per Tele-

fax bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Am 23. April 2007 hat der Kläger

die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Beru-

fungsfrist beantragt.

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Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er am Freitag, dem 30. März

2007, einen ordnungsgemäß adressierten und ausreichend frankierten Brief mit

der Berufungsschrift zusammen mit anderen Schriftstücken seiner Bürofachan-

gestellten zur Versendung durch die Post übergeben habe. Diese habe die

Briefe, wie üblich, nach Dienstschluss um etwa 14.15 Uhr in einen Briefkasten

eingeworfen. Der Brief mit der Berufungsbegründung sei auf dem Postwege

verloren gegangen. Der 30. März 2007 sei sein letzter Arbeitstag vor einem

Auslandsurlaub gewesen; er habe sich persönlich davon überzeugt, dass die

Berufungsschrift herausgegangen sei.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. August 2007 das Wie-

dereinsetzungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich

der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Berufungsgericht meint, dass der Wiedereinsetzungsantrag unzu-

lässig sei, weil der Kläger nicht entsprechend § 236 Abs. 2 ZPO alle tatsäch-

lichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit seines Gesuchs

vorgetragen habe. Es fehlten die für die Wahrung der Antragsfrist nach § 234

ZPO bedeutsame Angabe dazu, wann das Hindernis weggefallen sei. Es sei

nicht erforderlich gewesen, den Kläger hierauf hinzuweisen, weil eine Behe-

bung des Mangels nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 234 ZPO nicht mög-

lich gewesen sei.

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III.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGHZ 155, 21, 22).

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2. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss in der Begründung der

Rechtsbeschwerde dargelegt werden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es.

a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung habe (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die dazu aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Umstände für den Beginn

des Fristablaufs auch dann darzulegen sind, wenn durch Rückrechnung vom

Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrages bei Gericht der Beginn

der Antragsfrist in die noch laufende Rechtsmittelfrist fällt, ist nicht klärungsbe-

dürftig. Sie ist bereits vom Bundesgerichtshof (Beschl. v. 31. Januar 1990,

VIII ZR 44/89, NJW-RR 1990, 830, 831) - abweichend von der in der Rechtsbe-

schwerde vertretenen Ansicht - entschieden worden. Die Frist für die Wieder-

einsetzung beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Wegfall des Hindernisses

zu laufen, und zwar auch dann, wenn dieser Umstand schon vor dem Ablauf

der Frist für die vorzunehmende Prozesshandlung eintritt. Diese Auffassung

wird auch im Schrifttum - ganz überwiegend - vertreten (Ball JurBüro 1992, 653,

661; Müller NJW 1993, 681, 682; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 234 Rdn. 4;

MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 234 Rdn. 7; Musielak/Grandel, ZPO,

5. Aufl., § 234 Rdn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rdn. 6; Tho-

mas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 234 Rdn. 5; Zöller/Greger, ZPO,

26. Aufl., § 234 Rdn. 5a). Die Umstände, die für den Fristbeginn maßgeblich

sind, sind daher auch in diesem Fall darzulegen.

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Die Rechtsfrage ist danach als geklärt anzusehen, zumal die Rechtsbe-

schwerdebegründung sich mit der Rechtsprechung und Literatur zu dieser

Rechtsfrage gar nicht befasst hat und deshalb auch keine Gründe benennt,

weshalb an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten sein sollte.

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b) Die Rechtsbeschwerde macht ferner eine Verletzung des Gebots zur

Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Sie meint, es ha-

be eines richterlichen Hinweises (§ 139 Abs. 1 ZPO) darauf bedurft, dass der

Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zum Wegfall des Hindernisses

nichts vorgetragen hatte. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Berufungsgericht nämlich den

Vortrag des Klägers in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23. Oktober 2007

zu den Umständen, wann das Hindernis an einer rechtzeitigen Einreichung der

Berufungsschrift behoben war und damit die Wiedereinsetzungsfrist zu laufen

begann, auch dann nicht berücksichtigen dürfen, wenn dieses Vorbringen vor

der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und die Zulässigkeit der

Berufung eingegangen wäre. Auch für den zur Begründung eines Wiederein-

setzungsgesuchs erforderlichen Vortrag, dass die in § 234 Abs. 1 ZPO be-

stimmte Antragsfrist eingehalten worden ist (RGZ 100, 268, 269; BGHZ 5, 157,

160; BGH, Beschl. v. 18. September 1991, XII ZB 51/91, BGHR § 236 Abs. 2

Satz 1 - Antragsbegründung 1), gilt die Antragsfrist (BGH, Beschl. v. 12. Mai

1998, VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678; Beschl. v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99,

NJW 2000, 365, 366). Zwar dürfen erkennbar unklare und ergänzungsbedürfti-

ge Angaben, deren Aufklärung durch das Gericht nach § 139 BGB geboten ge-

wesen wäre, auch noch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erläutert oder

vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999, VII ZB 6/99, NJW 1999,

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2284). Dabei muss es sich jedoch um ergänzendes Vorbringen handeln. Eine

erst nach Fristablauf eingehende, nachgeschobene Begründung, mit denen

eine der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (hier die Einhaltung der An-

tragsfrist) erstmals dargelegt wird, muss dagegen unberücksichtigt bleiben

(BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, aaO). So ist es hier, weil in dem

Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. April 2007 jedes Vorbringen zum Fortfall

des Hindernisses fehlte.

3. Andere Gründe, die zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen

könnten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor.

aa) Hier ergeben sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass das Beru-

fungsgericht die Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungs-

gesuchs nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO überspannt und damit dem Rechtsmit-

telführer die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren,

aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert hat (Verlet-

zung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3

GG). Es hat den Wiedereinsetzungsantrag allein wegen eines Begründungs-

mangels (dem Fehlen der Angaben, wann und auf welche Weise das Hindernis

behoben war) als unzulässig verworfen, ohne geprüft zu haben, ob sich nicht

bereits aus den Darlegungen zu den Wiedereinsetzungsgründen und den of-

fenkundigen Umständen (Kalender) ergibt, dass die Wiedereinsetzungsfrist un-

abhängig davon gewahrt wurde, wann konkret das Hindernis fortgefallen ist.

Diese Prüfung drängte sich aber auf.

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Das Wiedereinsetzungsgesuch ist am Montag, dem 23. April 2007, bei

dem Berufungsgericht eingegangen. Die zweiwöchige Frist für den Wiederein-

setzungsantrag nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte unter Berücksichtigung der

offenkundigen Umstände, dass der 9. April 2007, Ostermontag, und auch der

vorangegangene Karfreitag, der 6. April 2007, gesetzliche Feiertage waren, nur

dann nicht gewahrt sein können, wenn der Kläger in den davor liegenden Ta-

gen bis Donnerstag, dem 5. April 2007, davon erfahren hatte oder nach den

Umständen hätte erfahren müssen, dass der nach seinem Vortrag am Freitag,

dem 30. März 2007, eingeworfene Brief mit der Berufungsschrift bis zum Ablauf

der Berufungsfrist am 10. April 2007 nicht bei dem Berufungsgericht eingehen

werde. Das kann nach den im Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragenen Tatsa-

chen kaum angenommen werden. Den Kläger dürften in diesem Zeitraum von

einer knappen Woche von der Versendung bis zum Beginn der Feiertage keine

Überwachungs- und Nachfragepflichten in Bezug auf den rechtzeitigen Eingang

der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht getroffen haben.

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bb) Den sich daraus ergebenden Zulässigkeitsgrund (Überspannung der

Anforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs) hat die

Rechtsbeschwerde aber nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Die von ihr

angeführten Argumente zur Begründung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwer-

de betreffen andere Gesichtspunkte und lassen es selbst bei wohlwollender und

die Interessen der anderen Partei weitgehend hintanstellender Betrachtung

nicht zu, den möglicherweise gegebenen Zulässigkeitsgrund als dargelegt an-

zusehen.

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Das Rechtsbeschwerdegericht darf indes nach § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO

seine Entscheidung nur auf diejenigen Zulässigkeitsgründe stützen, die der

Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels gemäß § 575

Abs. 3 Nr. 2 ZPO dargelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005,

IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142). Die gesetzliche Regelung der Vorausset-

zungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens lässt es nicht zu, unabhängig von

den Rügen des Rechtsbeschwerdeführers eine Entscheidung zu dessen Guns-

ten und damit zu Lasten der anderen Partei auf Grund einer Prüfung des ge-

samten Akteninhalts von Amts wegen zu treffen, ob nicht vorgetragene Zuläs-

sigkeitsvoraussetzungen vorliegen, selbst wenn das - wie hier - nach den Um-

ständen nahe liegt. Eine unzumutbare Zulässigkeitshürde (Art. 2 Abs. 1 GG

i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) wird damit schon deshalb nicht errichtet, weil

sich die Parteien durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte

vertreten lassen müssen, die mit der speziellen Materie des Rechtsbeschwer-

deverfahrens vertraut sind (Senat, Beschl. v. 24. Mai 2007, V ZR 251/06, NJW-

RR 2007, 1435).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 O 542/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2007 - 5 U 43/07 -