Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2009 – V ZB 45/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 45/09

BESCHLUSS

vom

3. April 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2009 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsge-

richts Darmstadt vom 29. Mai 2008 - 61 K 155/05 - wird bis zur Ent-

scheidung über die Rechtsbeschwerde der Schuldner ausgesetzt.

Gründe

I.

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Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses

Beschlusses bezeichneten Miteigentumsanteils der Schuldnerin.

In einem ersten Versteigerungstermin wurde der Zuschlag nach § 85a

Abs. 1 ZVG versagt. Im Termin vom 19. Mai 2008 blieb der Beteiligte zu 2 mit ei-

nem unter der Hälfte des Grundstückswerts liegenden Gebot Meistbietender. Mit

Beschluss vom 29. Mai 2008 erteilte ihm das Vollstreckungsgericht den Zuschlag.

Die Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie unter anderem gel-

tend macht, die Wertgrenze des § 85a ZVG habe im zweiten Termin fortgegolten,

weil das im ersten Termin abgegebene Gebot rechtsmissbräuchlich gewesen sei,

hat das Landgericht - Einzelrichterin - zurückgewiesen.

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Mit der von der Einzelrichterin zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt

die Schuldnerin weiterhin die Versagung des Zuschlags. Ferner beantragt sie, die

Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die

Rechtsbeschwerde auszusetzen.

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II.

Der Aussetzungsantrag hat Erfolg.

Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwer-

degericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Be-

schlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung

größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung,

die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig er-

scheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.; Beschl.

v. 6. August 2003, VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 f.; Beschl. v. 10. Oktober 2003,

IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445). So verhält es sich hier.

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Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird voraussichtlich schon des-

halb aufzuheben sein, weil die Einzelrichterin einerseits keinen Anlass gesehen

hat, die Sache gemäß § 568 Satz 2 ZPO der Kammer zu übertragen, andererseits

aber die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (vgl.

BGH, Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). Der Be-

schluss begegnet aber auch in der Sache erheblichen Bedenken. Die Annahme

des Beschwerdegerichts, eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Gebotsab-

gabe im ersten Versteigerungstermin sei unbeachtlich, weil der Zuschlagsversa-

gungsbeschluss von der Schuldnerin nicht angefochten worden sei, widerspricht

nämlich der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 172, 218, 236).

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Bereits aus diesem Grund erscheinen die der Schuldnerin bei einer Voll-

streckung aus dem Zuschlagsbeschluss, insbesondere bei einer Zwangsräumung,

drohenden Nachteile deutlich schwerwiegender, als die Nachteile, die für den

Ersteher mit der einstweiligen Aussetzung der Vollstreckung verbunden sind.

Krüger Klein Schmidt-Räntsch

Stresemann Roth

Vorinstanzen:

AG Darmstadt, Entscheidung vom 29.05.2008 - 61 K 155/05 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2009 - 23 T 131/08 -