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BGH Urteil vom 21.04.2009 – 4 StR 98/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerde-
führers am 21. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 28. Oktober 2008 aufgeho-
ben, soweit eine Entscheidung über die Kompensation
einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung
unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens- und des
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in
dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Sach- und Verfahrensrügen
gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet, ist das Rechtsmittel offen-
sichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des Generalbundesanwalts in der den Angeklagten betreffenden An-
tragsschrift vom 16. März 2009 Bezug.
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2. Dagegen macht der Angeklagte zu Recht einen Verstoß gegen Art. 6
Abs. 1 Satz 1 EMRK geltend, der zwar den Schuld- und den Strafausspruch
unberührt lässt, aber zur Aufhebung des Urteils führt, soweit es das Landgericht
unterlassen hat, hierfür nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen
Senats
für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008
- GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124) eine Kompensation vorzunehmen.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war zwar bis zum Abbruch
der ersten Hauptverhandlung infolge des erfolgreichen Befangenheitsantrags
gegen eine Richterin der Schwurgerichtskammer noch keine rechtsstaatswidri-
ge Verfahrensverzögerung eingetreten. Eine solche entstand aber zwischen
dem diesem Antrag stattgebenden Beschluss vom 25. Oktober 2007 und dem
Neubeginn der Hauptverhandlung am 14. Oktober 2008. In diesem Zeitraum
wurde das Verfahren - selbst unter Berücksichtigung des für die Terminsvorbe-
reitung erforderlichen Zeitraums - sachlich nicht gefördert, auch waren sonstige,
außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz liegende und die Verzöge-
rung von nahezu einem Jahr rechtfertigende Gründe ersichtlich nicht gegeben.
Vielmehr teilte der Vorsitzende des Schwurgerichts den Verfahrensbeteiligten
im Mai 2008 mit, dass die Hauptverhandlung aus „gerichtsorganisatorischen
Gründen“ erst am 14. Oktober 2008 beginnen könne.
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Die Verzögerung führte zu einer - auch insgesamt - nicht mehr ange-
messenen Verfahrensdauer. Zwar kann nach der Rechtsprechung eine einge-
tretene Verfahrensverzögerung durch eine Beschleunigung in anderen Verfah-
rensabschnitten „ausgeglichen“ werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008
- 1 StR 238/08 [juris Rdn. 9] m.w.N.). Das war vorliegend aber nicht der Fall.
Zudem lag der Tatverdacht gegen den Beschuldigten von Anfang an auf der
Hand, auch waren zeitaufwändige Ermittlungen weder geboten noch wurden sie
durchgeführt. Unter diesen Umständen ist eine Verfahrensdauer von etwa
zweieinhalb Jahren nicht mehr angemessen.
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Die im angefochtenen Urteil mithin fehlerhaft unterbliebene Kompensati-
on für eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung hat der Tatrichter
unter Anwendung des Vollstreckungsmodells (BGHSt - GS - 52, 124) nachzu-
holen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer