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BGH Urteil vom 22.04.2009 – 5 StR 48/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Ap-
ril 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 23. September 2008 wird ver-
worfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die hier-
durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-
gen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Hierge-
gen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-
schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt
ohne Erfolg.
1. Dem Angeklagten liegt zur Last, in den Monaten vor dem 23. Sep-
tember 2005 ca. 3 kg Heroin für 48.000 Euro bei einem bisher nicht ermittel-
ten Lieferanten namens S. in der Türkei bestellt zu haben, um das Heroin
anschließend gewinnbringend verkaufen zu können. Er soll jedoch bis zum
23. September 2005 nur 31.000 Euro an den Lieferanten des Heroins gezahlt
haben, weil er nur 2,7 bis 2,8 kg Heroin mit schlechter Qualität erhalten habe.
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Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten aus tat-
sächlichen Gründen freigesprochen, weil es nicht mit der für eine Verurtei-
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lung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, „ob und in welchem Um-
fang“ der Angeklagte an einem Drogengeschäft beteiligt war.
2. Der Freispruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an
seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisi-
onsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des
Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob
dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen
Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht
überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-
gungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-
gung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48;
BGH wistra 2002, 260, 261; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in
BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). Nach diesen Maßstäben ist die Beweis-
würdigung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft.
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b) Einziges im Urteil verwendetes Beweismittel für den Anklagevorwurf
gegen den die Einlassung verweigernden Angeklagten ist ein im Rahmen der
Telefonüberwachung aufgezeichnetes Telefonat, das der Angeklagte vom
Festnetzanschluss seiner Ehefrau in Hamburg aus mit dem nicht identifizier-
baren männlichen Gesprächsteilnehmer S. in der Türkei – offenbar in tür-
kischer Sprache – geführt hat. Dieses durch eine vereidigte Dolmetscherin in
die deutsche Sprache übersetzte, ca. 19 Minuten dauernde Telefongespräch
ist im Urteil in voller Länge wörtlich wiedergegeben. Nach Auffassung des
Landgerichts legt dieses Telefonat „seinem Ablauf und konspirativem Inhalt
nach einen deliktischen Hintergrund in der Art nahe, dass über nicht gezahlte
Geldbeträge bzw. Schulden aus einem illegalen Geschäft gesprochen wird.
Für sich genommen, lässt es aber keine sicheren Rückschlüsse auf eine tä-
terschaftliche oder sonstige strafrechtlich relevante Beteiligung des Ange-
klagten an der Abwicklung eines Drogengeschäfts zu.“ Weder im Rahmen
der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, noch durch Finanzermitt-
lungen konnte weitere geeignete Beweismittel aufgefunden werden.
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Das Landgericht stellt fest, dass in diesem Telefonat über Preise und
über gezahlte bzw. geforderte Geldbeträge gesprochen wird. Der gehandelte
Gegenstand wird indes nicht benannt; das Wort „Heroin“ wird im Gespräch
nicht erwähnt. Vielmehr wird von „Dings“, „es“, „das“ und „Stück“ gesprochen,
wobei insbesondere der Ausdruck „Dings“ in dem Telefonat sehr häufig und
in ganz unterschiedlichen Sinnzusammenhängen („Dein Dings war ja ohne-
hin Dings“) vorkommt. Nach Auffassung des Landgerichts liegt es deshalb
nicht außerhalb der Auslegungsmöglichkeit, dass „auch andere Drogen un-
bekannter Art und Qualität bzw. Quantität oder andere Gegenstände illegaler
Herkunft gemeint sein können“. Den Schluss, dass es sich bei dem Ge-
sprächsgegenstand um 3 kg Heroin handelt, zieht die Staatsanwaltschaft aus
den Vorhaltungen des S. zum vereinbarten Preis („Wir haben mit dir den
Preis besprochen. Schau, für 16 hatte ich Dings gemacht, das macht 48.“)
verbunden mit Erkenntnissen über den üblichen Marktpreis von 16.000 Euro
(in der Revisionsschrift genannt: 15.000 bis 25.000 Euro) je Kilogramm He-
roin. Nach Auffassung der Strafkammer handelt es sich dabei indes „nur um
eine mögliche, nicht aber um eine zwingende Schlussfolgerung“. Zur Be-
gründung stellt die Strafkammer in einer Auseinandersetzung mit dem ge-
samten Inhalt des Telefonats darauf ab, dass zur Höhe der geschuldeten
bzw. übersandten Geldbeträge von den Teilnehmern des – insbesondere in
diesem Punkt streitig geführten – Gesprächs mehrfach unterschiedliche Be-
träge genannt werden. Daher ließen sich „sichere Feststellungen zur Höhe
des vom Angeklagten möglicherweise bereits geleisteten bzw. noch zu leis-
tenden Kaufpreises nicht ableiten“. Deshalb gelangt das Landgericht zu dem
Schluss, dass keine hinreichend sicheren Erkenntnisse zur Art, Quantität
oder Qualität eventuell gehandelter Drogen möglich sind. Darüber hinaus
ergäben sich aus dem Inhalt des Telefonats keinerlei Hinweise auf konkrete
Tatmodalitäten; unklar bleibe auch, welche Rolle der Angeklagte in einem
möglichen Drogengeschäft gespielt haben soll.
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c) Dass sich das Landgericht keine hinreichende Überzeugung von
der Täterschaft des Angeklagten bilden konnte, ist angesichts des Fehlens
hinreichend aussagekräftiger Anhaltspunkte für die angeklagte Tat nicht zu
beanstanden. Das Landgericht hat den Inhalten des Telefongesprächs, die
den Anklagevorwurf stützen, die ihn infrage stellenden Inhalte gegenüber
gestellt. Wesentliche Erörterungsdefizite deckt die Revision der Staatsan-
waltschaft insoweit nicht auf. Aus revisionsgerichtlicher Sicht ist es hinzu-
nehmen, dass das Landgericht alleine auf der Grundlage eines einzigen
überwachten Telefongesprächs mit stark auslegungsbedürftigem, teilweise
nicht nachvollziehbarem und an manchen Stellen lückenhaftem Inhalt keine
für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung von der angeklagten Tat
gewinnen konnte. Angesichts der Kargheit der Beweisgrundlage stellt es ins-
besondere keine Überspannung der Beweisanforderungen zum Tatnachweis
dar, wenn das Landgericht ein höheres Maß an Gewissheit über den Ge-
sprächsgegenstand verlangt.
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3. Es führt auch nicht zur Aufhebung des Urteils, dass das Landgericht
eine Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB
mit rechtsfehlerhafter Begründung unter Hinweis auf eine nicht sicher auszu-
schließende Beteiligung des Angeklagten an einer möglichen Vortat mit
Rücksicht auf § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB verneint hat. Insoweit weist die Re-
vision zu Recht darauf hin, dass bei unklarer Täterschaft im Wege der
Postpendenzfeststellung jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden
kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl.
BGH NStZ 1995, 500; StV 1998, 25, 26). Auf diesem Rechtsfehler beruht das
Urteil indes nicht. Vielmehr lässt es insgesamt hinreichend deutlich erken-
nen, dass sich das Landgericht – insoweit rechtsfehlerfrei – schon nicht zu
gesicherten Feststellungen zu einer unter dem Gesichtspunkt der Geldwä-
sche relevanten Vortat in der Lage gesehen hat (vgl. BGH StV 2000, 67).
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider