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BGH Urteil vom 23.04.2009 – 3 StR 100/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 100/09

Urteil

vom

23. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

Richter am Bundesgerichtshof

von Lienen,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

Richter am Bundesgerichtshof

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2008 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen der Tötung ihres neugebore-

nen Kindes des Totschlags für schuldig befunden und gegen sie eine Freiheits-

strafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-

setzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf

die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das zu Ungunsten der

Angeklagten eingelegte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht ver-

treten wird, ist - wie die Revisionsbegründung deutlich macht - ungeachtet des

umfassend gestellten Aufhebungsantrags wirksam auf den Strafausspruch be-

schränkt (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3).

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

3

4

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die zur Tatzeit 22jährige Angeklagte ist kongolesischer Herkunft und,

obwohl sie sich in Deutschland gut integriert hat, stark von den traditionellen

Vorstellungen Zentralafrikas geprägt. Dies kommt insbesondere im Verhältnis

zu ihren Eltern zum Ausdruck, in deren Haushalt sie lebt und deren Entschei-

dungen sie sich bis heute unterordnet. Als sie im Jahr 2003 nach einer kurzen

Beziehung mit einem aus Angola stammenden Mann schwanger geworden war,

sah sie sich heftigen Vorwürfen ihrer Eltern ausgesetzt, die sie zunächst des

Hauses verwiesen, worunter die Angeklagte sehr litt. Nachdem ihre Rückkehr

ins Elternhaus geduldet worden war, versprach sie, dass "so etwas nie wieder

vorkommen werde", und empfand tiefe Scham, ihre Eltern derart enttäuscht zu

haben. Ende Dezember 2003 wurde ihr Sohn Michael geboren. Auf Grund an-

haltender Schuldgefühle zog sich die Angeklagte, obwohl sie ihre Ausbildung

fortsetzte und das Fachabitur erlangte, immer mehr zurück, hielt sich zumeist

zu Hause auf und kümmerte sich um ihren Sohn, hatte jedoch außerhalb der

Familie kaum Kontakte. Im November 2005 bemerkte sie, dass sie auf Grund

eines einmaligen sexuellen Kontakts erneut schwanger geworden war. Aus

Angst vor ihren Eltern ließ sie, ohne sich jemandem zu offenbaren, einen

Schwangerschaftsabbruch durchführen.

5

Im Sommer 2006 lernte die Angeklagte den Zeugen M. kennen, von

dem sie ein weiteres Mal ungewollt schwanger wurde. Bereits Ende des Jahres

2006 beendete sie von sich aus die Beziehung, weil sie sich von dem Zeugen

ausgenutzt fühlte. Als sie im Februar 2007 die Schwangerschaft feststellte, war

diese, was ihr klar war, bereits zu weit fortgeschritten, um noch einen Abbruch

vornehmen zu können. Auf Grund ihrer introvertierten, von hoher Selbstunsi-

cherheit geprägten Persönlichkeit und aus Angst vor ihren Eltern empfand sie

ihre Situation als subjektiv ausweglos, verdrängte die Schwangerschaft sowie

die bevorstehende Geburt vollständig und ging, wie gewohnt, ihrer Arbeit nach.

Ihre Familie und ihr soziales Umfeld bemerkten ihre sichtbar fortschreitende

Schwangerschaft, die sie nicht zu verbergen versuchte, entweder nicht, oder

wollten sie nicht bemerken.

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An einem Sonntag zwischen Mitte und Ende Mai 2007 setzte während

einer vorübergehenden Abwesenheit der übrigen Familienmitglieder für die An-

geklagte überraschend der Geburtsvorgang ein. Die Angeklagte legte sich in

die Badewanne und brachte ein lebendes Mädchen zur Welt. Aus Angst und

Verzweiflung, ihre Eltern könnten sie mit dem Kind vorfinden und sie dann aus

der Familie verstoßen, geriet sie in einen starken Erregungszustand, in wel-

chem sie einem spontanen Entschluss folgend, das neugeborene Kind tötete,

indem sie diesem zwei bis dreimal Mund und Nase zuhielt bis es sich nicht

mehr bewegte. Anschließend verbarg sie die Leiche des Neugeborenen und die

Nachgeburt, verpackt in einer Plastiktüte, im Keller des Hauses und beseitigte

sodann im Bad die Spuren der Geburt. Zwar wurde sie von heftigen Schuldge-

fühlen gequält, ging aber bereits am nächsten Tag wieder wie gewohnt ihrer

Arbeit nach. Die Leiche des Kindes wurde erst ca. ein halbes Jahr später in

stark verwestem Zustand aufgefunden.

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2. Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit

der Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB bejaht und die Strafe dem

zusätzlich nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des minder

schweren Falles des Totschlags (§ 213 2. Alt. StGB) entnommen.

II.

8

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da bereits

die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit durchgreifenden Bedenken

unterliegt, kommt es auf die Einwendungen, die die Beschwerdeführerin gegen

die doppelte Milderung des Strafrahmens des § 212 StGB und die Bewilligung

der Strafaussetzung zur Bewährung erhebt, nicht an.

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1. In Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen ist die

Strafkammer davon ausgegangen, die Angeklagte habe sich bei Begehung der

Tat vor dem Hintergrund ihrer selbstunsicheren, leicht beeinflussbaren und mit

einem mangelhaften Problemlösungskonzept ausgestatteten Persönlichkeit,

ferner mit Blick auf ihre spezielle familiäre Situation, insbesondere ihre tief ver-

wurzelte Angst, von ihren Eltern mit dem Kind entdeckt und sodann verstoßen

zu werden, sowie unter Berücksichtigung der stark belastenden Situation der

überraschenden und heimlichen Geburt in einem "psychischen Ausnahmezu-

stand" befunden, der "in seiner Schwere dem Eingangsmerkmal einer 'schwe-

ren anderen seelischen Abartigkeit' " entsprochen habe. Infolge übermächtig

gewordener Gefühle der Angst, Verzweiflung und Ausweglosigkeit sei die Steu-

erungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt sicher erheblich eingeschränkt

gewesen.

10

2. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der "psychische Ausnahmezu-

stand" der Angeklagten einem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zuzuord-

nen ist. Die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit sind

daher nicht festgestellt, so dass sich die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21,

49 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft erweist.

11

Das Landgericht hat, der Sachverständigen folgend, zunächst eine psy-

chische Erkrankung der Angeklagten ausgeschlossen. Es ist ferner - ohne dies

freilich im Einzelnen zu begründen, jedoch mit Blick auf die hierdurch nicht

schwerwiegend beeinträchtigte Lebensführung der Angeklagten im Ergebnis

rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 274 m. w. N.) - davon ausgegangen,

dass die Persönlichkeitsdefizite der Angeklagten lediglich Merkmale einer ak-

zentuierten Persönlichkeit seien, jedoch "keinerlei Krankheitswert" aufwiesen.

Auch war der festgestellte Erregungszustand nicht von Dauer, sondern trat nur

akut in der konkreten Belastungssituation auf. Damit schieden eine krankhafte

seelische Störung und eine schwere andere seelische Abartigkeit infolge einer

Persönlichkeitsstörung als Eingangsmerkmale im Sinne des § 20 StGB für die

Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit aus (vgl. Fischer, StGB

56. Aufl. § 20 Rdn. 39).

12

Der aus Sicht der Strafkammer für die verminderte Steuerungsfähigkeit

ausschlaggebende, auf mehreren Ursachen beruhende psychische Ausnahme-

zustand, in dem sich die Angeklagte bei Begehung der Tat befunden haben

soll, wird im Urteil auch einer anderen Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB

nicht zugeordnet. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei einem in

äußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung

vorliegen kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensi-

tät erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwer-

tig ist, wobei dies vor dem Hintergrund des Verhaltens des Täters vor, während

und nach der Tat zu untersuchen und zu beurteilen ist (vgl. BGHR StGB § 21

Bewusstseinsstörung 4). Vom Vorliegen dieses nach den getroffenen Feststel-

lungen einzig in Betracht kommenden Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20,

21 StGB ist das Landgericht nach den insoweit eindeutigen Ausführungen im

Urteil indes ausdrücklich nicht ausgegangen. Vielmehr hat es in Übereinstim-

mung mit der Sachverständigen dargelegt, im Tatzeitraum hätten bei der Ange-

klagten keine Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, etwa im

Sinne eines Affekts, bestanden, da die Angeklagte die Geschehnisse wahrge-

nommen und detailliert erinnert habe.

13

Zwar kann im Einzelfall offen bleiben, welchem der sich teilweise über-

schneidenden Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein die Schuldfähigkeit

beeinträchtigender psychischer Zustand zuzurechnen ist, wenn jedenfalls fest-

steht, dass er einem der Merkmale unterfällt und deswegen die Schuldfähigkeit

aufgehoben oder erheblich vermindert ist. Dies kann den Urteilsfeststellungen

indes nicht entnommen werden. Das Landgericht hat vielmehr gerade offen ge-

lassen, ob überhaupt ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliegt.

14

3. Bei der erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB wird zu

beachten sein, dass bei Kindstötungen im Sinne des § 217 StGB aF eine er-

hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht kommen wird,

wenn bei der Täterin außer der Belastung durch die Geburt keine schon unab-

hängig hiervon bestehenden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustel-

len sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; BGH NStZ-RR 2008,

308). Die psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder

gleich nach der Geburt tötet, kann in einem solchen Fall jedoch bei der Anwen-

dung des § 213 StGB Berücksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2004, 80).

15

Es wird sich empfehlen, für die neue Hauptverhandlung einen anderen

Sachverständigen hinzuzuziehen.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Hubert Schäfer