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BGH Urteil vom 25.06.2009 – 5 StR 174/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe

mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die

weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die durch ihr

Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerle-

gen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Ju-

gendstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte

mit ihrer auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Re-

vision, die nur hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Jugendstrafe Erfolg

hat und im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die 1990 geborene Angeklagte wuchs in geordneten familiären Ver-

hältnissen auf. Bereits in der dritten Klasse zeigte sie in der Schule solche

Verhaltensauffälligkeiten, dass die normal intelligente Angeklagte auf eine

„Schule für Erziehungshilfe“ wechseln musste. Auch der familiäre Umgang

mit ihr wurde ab dem Alter von elf Jahren zunehmend schwerer, sie stahl,

beschimpfte ihre Mutter und trank viel Alkohol. Die zum Herbst 2003 erfolgte

Umsetzung auf eine Regelmittelschule misslang, da es durch das Verhalten

der Angeklagten zu Konflikten mit den Lehrern kam. Deshalb wechselte sie

im folgenden Jahr erneut die Schule, wurde dieser aber wenige Wochen spä-

ter verwiesen. Auch aus der nächsten Schule wurde sie aus disziplinarischen

Gründen entlassen. Innerhalb der Familie nahmen die Spannungen ebenfalls

zu. Wegen selbstverletzender Handlungen befand sich die Angeklagte 2004

und 2005 mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung, im September

2004 zog sie in eine Jugendhilfeeinrichtung. Innerhalb eines besonders pä-

dagogisch geförderten Schulprojekts gelang es ihr schließlich, die neunte

Klasse zu absolvieren. Fördermaßnahmen zur beruflichen Eingliederung

scheiterten hingegen. Im März 2007 zog die Angeklagte wieder bei ihren El-

tern ein, da sie dem erzieherischen Einfluss in der Jugendhilfeeinrichtung

nicht mehr zugänglich war. Im Frühjahr 2007 ging sie eine Liebesbeziehung

zu einem sieben Jahre älteren Mann ein. Diesem gegenüber gab sie wahr-

heitswidrig an, sie nehme die Antibabypille. Nachdem die Angeklagte zu ih-

rem Freund gezogen war, scheiterte die Beziehung nach nur zwei Wochen

an der Unwilligkeit der Angeklagten, im Haushalt Aufgaben zu übernehmen.

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Zu Beginn des Jahres 2008 bemerkte die Angeklagte bei sich eine

Schwangerschaft, die sie jedoch nicht „wahr haben“ wollte. Sie versuchte, die

Schwangerschaft vor ihrer Umwelt zu verbergen, Nachfragen aufgrund figür-

licher Veränderungen wich sie aus. Am Morgen des 19. April 2008 setzten

bei ihr Unterleibskrämpfe und Erbrechen ein. Sie zog sich in ihr Zimmer im

elterlichen Wohnhaus zurück, wo in den Nachmittagsstunden eine Ge-

burtstagsfeier stattfand. Den sie in ihrem Zimmer besuchenden Geburtstags-

gästen, darunter auch die ihr Vertrauen genießende Großmutter, offenbarte

sie sich nicht. Als sie schließlich in den Abendstunden bemerkte, dass die

Geburt unmittelbar bevorstand, ging sie in das Badezimmer. Dort brachte sie

in der Badewanne einen gesunden Jungen zur Welt. Die Angeklagte versetz-

te ihm mittels stumpfer Gewalt zahlreiche Verletzungen an Kopf, insbesonde-

re Gesicht und Hals, Armen, Rücken sowie am äußeren Genitale. Sodann

versperrte sie dem Kind Mund und Nase, so dass es keine Luft mehr bekam

und nach wenigen Minuten erstickte. Anschließend spülte die Angeklagte die

Badewanne aus, wickelte das tote Kind samt Nachgeburt in Handtücher und

legte es in die sogenannte Gelbe Tonne. Später wurde es auf dem Sortier-

band gefunden.

2. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit hält revisions-

rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das sachverständig beratene Landgericht hat bei der Angeklagten

„psychiatrisch relevante Symptome“ und das Vorliegen einer kombinierten

Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen festgestellt. Die Vorausset-

zungen des § 21 StGB hat es vor allem unter dem Gesichtspunkt einer tief-

greifenden Bewusstseinsstörung aufgrund eines Affekts geprüft und verneint,

da die Angeklagte nicht aus einer „Konfliktlage“ heraus gehandelt habe, son-

dern keine „emotionale Beziehung zu dem ungeborenen Kind entwickelt“, es

nur als Belastung empfunden habe. Das Eingangsmerkmal der schweren

anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB hat das Landgericht

abgelehnt, da die diagnostizierte Störung „nach dem Gutachten“ nicht hierun-

ter falle.

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Diese Bewertung entbehrt einer nachvollziehbaren und damit revisi-

onsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Begründung. Zwar führt allein die

psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder gleich nach

der Geburt tötet, nicht zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB

(BGH, Urteil vom 23. April 2009 – 3 StR 100/09). Angesichts der zahlreichen

Auffälligkeiten im bisherigen Werdegang der zur Tatzeit 17 Jahre alten An-

geklagten, die weder im privaten noch im schulischen Bereich ihren Möglich-

keiten gerecht werden konnte und hierunter litt, liegt aber eine unabhängig

hiervon bestehende geistig-seelische Beeinträchtigung nicht fern. Dies hätte

eine eingehende Prüfung und Erörterung, ob bei der Angeklagten – trotz ih-

res jungen Alters – eine andere schwere seelische Abartigkeit vorliegt, erfor-

derlich gemacht. Allein der nicht weiter begründete Hinweis darauf, dass die

diagnostizierte Störung die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle, genügt

nicht. So fehlt es bereits an der erforderlichen Gesamtschau der Persönlich-

keit der Angeklagten und ihrer Entwicklung (vgl. BGHR StGB § 21 seelische

Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29; BGH NStZ 2007, 518). Vor allem aber lassen die

Erwägungen eine Auseinandersetzung mit dem ungewöhnlichen Tatbild

vermissen. Dieses ist durch die zahlreichen, nicht im unmittelbaren Zusam-

menhang mit der Tötungshandlung stehenden Verletzungshandlungen, auch

gegen das Geschlechtsteil des neugeborenen Kindes, geprägt.

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Die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Prüfung eines Af-

fekts sind nicht geeignet, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfä-

higkeit grundsätzlich auszuschließen. So ist die Wertung, die Angeklagte ha-

be nach der Tat durch „vernünftige Handlungen“ gezeigt, dass ihre Steue-

rungsfähigkeit unbeeinträchtigt gewesen sei, für sich nicht tragfähig. Denn

jedenfalls angesichts der auf sichere Entdeckung hinauslaufenden Entsor-

gung der Leiche fehlt es an den für diesen Schluss hinreichenden Anzeichen

(vgl. zur Bedeutung planvollen und gezielten Tatverhaltens BGH NStZ 2002,

476; NStZ-RR 2002, 230).

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3. Der Senat kann zwar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sicher

ausschließen, nicht hingegen, dass die Jugendstrafe, deren Verhängung we-

gen Schwere der Schuld außer Frage steht (§ 17 Abs. 2 JGG), milder ausge-

fallen wäre. Er hat daher das Urteil nur hinsichtlich der Höhe der Jugendstra-

fe aufgehoben. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Se-

nat trotz der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG gestützte

Kostenentscheidung bereits jetzt treffen. Das neue Tatgericht wird moralisie-

rende Wertungen im Rahmen der Strafzumessung zu vermeiden haben.

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