Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.04.2009 – IX ZB 138/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der

Gläubiger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2

InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.

2

1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der ein un-

streitiger Sachverhalt keiner Glaubhaftmachung bedarf (BGHZ 156, 139, 143;

BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396; Rn. 6),

liegt nicht vor. Die Antragsteller haben mit der sofortigen Beschwerde nur gel-

tend gemacht, der Schuldner sei nach Ankündigung der Restschuldbefreiung

wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Auf eine Verurteilung wegen

einer Insolvenzstraftat haben sie sich nicht berufen. Anlass für die Annahme,

ein Versagungsgrund im Sinne des § 297 Abs. 1 InsO liege unstreitig vor, be-

stand für das Beschwerdegericht nicht.

3

Im Hinblick auf die fehlende Behauptung einer Verurteilung wegen einer

Insolvenzstraftat bedurfte es auch keines Hinweises auf die fehlende Glaub-

haftmachung. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis

283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84

GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter

§ 297

InsO (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 297 Rn. 3; MünchKomm-

InsO/Stephan, InsO 2. Aufl. § 297 Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl.

§ 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung

8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416; LG Hamburg

ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die ent-

sprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Etwas Gegenteiliges wird

auch von der Rechtsbeschwerde nicht ausgeführt.

4

2. Wann und auf welche Art und Weise die Beschwerdeführer von der

Verurteilung des Schuldners Kenntnis erlangt haben, ist für die Entscheidung

der Sache ohne Bedeutung.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Ganter

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2007 - 40 IN 127/02K -

LG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 T 830/07 -