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BGH Beschluss vom 27.04.2009 – II ZB 16/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 16/08

BESCHLUSS

vom

27. April 2009

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO §§ 3, 522 Abs. 1; GenG § 68

a) Ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds aus

einer Genossenschaft ist in der Regel vermögensrechtlicher Natur.

b) Die Rechtsmittelbeschwer der Genossenschaft in Bezug auf ein die Un- wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds feststellendes Urteil bemisst sich - spiegelbildlich zu dem Interesse des Genossen am Fortbestehen seiner Mitgliedschaft - nach dem (wirtschaftlichen) Wert des von dem Aus- schluss betroffenen Geschäftsanteils.

BGH, Beschluss v. 27. April 2009 - II ZB 16/08 - LG Duisburg AG Duisburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 2009 durch

die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. August 2008

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gegenstandswert: 3.500,44 €

Gründe:

I.

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Die Beklagte, eine eingetragene Baugenossenschaft, hat den Kläger, der

im Rahmen seiner Mitgliedschaft eine im Eigentum der Beklagten stehende

Immobilie bewohnt, mit Beschluss ihres Vorstands vom 28. Februar 2007 aus-

geschlossen. Der Aufsichtsrat der Beklagten hat den Ausschluss des Klägers

bestätigt. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Klägers festgestellt, dass seine

Mitgliedschaft bei der Beklagten durch die Beschlüsse des Vorstands und des

Aufsichtsrats nicht beendet wurde. Das Landgericht hat die gegen dieses Urteil

gerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 29. August 2008 als

unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 €

nicht übersteige. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der

Rechtsbeschwerde.

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II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil das Berufungsgericht

in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise angenommen hat, dass

die Berufungssumme nicht erreicht ist, und die Berufung der Beklagten deshalb

rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen hat.

a) Die gegen den Ausschluss des Klägers aus der beklagten Genossen-

schaft gerichtete Klage ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend ange-

nommen hat - als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Der Zweck der

Beklagten als eingetragener Genossenschaft ist - wie sich auch aus § 2 ihrer

Satzung ergibt - wirtschaftlicher Natur. Dies hat zur Folge, dass ein Mitglied der

Genossenschaft durch seinen Ausschluss regelmäßig in seinen vermögens-

rechtlichen Belangen betroffen ist (RGZ 89, 336, 337; Beuthien, GenG 14. Aufl.

§ 68 Rdn. 21; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 68 Rdn. 40).

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So liegt der Fall hier. Der Kläger macht mit seiner Klage keinen - den

Rechtsstreit prägenden - personenrechtlichen Anspruch geltend (vgl. dazu: Se-

nat, BGHZ 13, 5, 8; RGZ 163, 200, 202 f.), sondern verfolgt nach den - von der

Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts

lediglich das Ziel, sich die wirtschaftlichen Vorteile seiner Mitgliedschaft zu er-

halten.

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b) Das Berufungsgericht hat auch - entgegen der Ansicht der Beklagten -

nicht verkannt, dass es für die Festsetzung des Wertes der Beschwer auf das

Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg des Rechtsmittels ankommt. Es

hat nämlich, wie sich bereits aus dem Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2008 un-

zweifelhaft ergibt, als Maßstab für die Bewertung des Interesses der Beklagten

an der Aufrechterhaltung des Ausschlusses des Klägers - spiegelbildlich zu

dem mit der Feststellungsklage des Klägers verfolgten Interesse am Fortbeste-

hen seiner Mitgliedschaft - im Grundsatz zutreffend den Wert des von der Aus-

schließung betroffenen Geschäftsanteils des Klägers herangezogen (vgl.

Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735 - zur GmbH).

c) Entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts übersteigt

jedoch der Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Fall die sog.

Erwachsenheitssumme von 600,00 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass die Be-

rufung der Beklagten zulässig ist.

aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner unzutreffenden Festsetzung des

Beschwerdewerts auf lediglich 600,00 € von dem ihm durch § 3 ZPO einge-

räumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, weil es hierbei von der

Beklagten glaubhaft gemachte, bewertungsrelevante Tatsachen außer Acht

gelassen hat (Sen.Beschl. v. 28. April 2008 - II ZB 27/07, WM 2009, 329 Tz. 4

m.w.Nachw.).

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Mit seiner ausschließlich am Nennwert des Geschäftsanteils orientierten

Bewertung des Genossenschaftsanteils des Klägers hat das Berufungsgericht

den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Beklagten auf Gewährung

rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise

verletzt. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, dass das Beru-

fungsgericht den auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2008 von der Beklag-

ten in ihrer Berufungsbegründung gehaltenen und durch Vorlage der Bilanz für

das Jahr 2007 und anderer Geschäftsunterlagen glaubhaft gemachten Vortrag,

der tatsächliche Wert des Geschäftsanteils des Klägers liege erheblich über

seinem Nennwert und belaufe sich unter Berücksichtigung der in der Bilanz

ausgewiesenen Ergebnisrücklagen zuzüglich des zur Ausschüttung im Jahre

2008 vorgesehenen Bilanzgewinns des Jahres 2007 einschließlich seines Ge-

schäftsguthabens auf 3.500,44 €, in der gebotenen Weise zur Kenntnis ge-

nommen und bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer in Erwägung ge-

zogen hat.

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bb) Unter Berücksichtigung dieses Vortrags überstieg der Wert der Be-

schwer die Erwachsenheitssumme von 600,00 €. Zwar bemisst sich die Be-

schwer - ebenso wie der Streitwert - bei einem Streit um den Ausschluss eines

Mitglieds aus der Genossenschaft, sofern dieser - wie hier - vermögensrechtli-

cher Natur ist, in der Regel nach der Höhe des Geschäftsguthabens des aus-

geschlossenen Mitglieds (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG 3. Aufl. § 68

Rdn. 39; Schulte in Lang/Weidmüller aaO Rdn. 40), weil dieses zumeist den

tatsächlichen Wert des Anteils des Ausgeschiedenen widerspiegelt. Hier war

jedoch eine andere Bewertung deshalb geboten, weil sich aus dem glaubhaft

gemachten Vortrag der Beklagten als Berufungsführerin ein höherer wirtschaft-

licher Wert des Geschäftsanteils des Klägers ergibt. Denn schon allein im Hin-

blick auf die in der - von der Beklagten vorgelegten - Bilanz für das Jahr 2007

ausgewiesenen Ergebnisrücklagen von mehr als 8 Millionen € übersteigt der

wirtschaftliche Wert des Anteils des Klägers sowohl den Nennwert seines An-

teils als auch den Betrag seines Geschäftsguthabens (594,00 €) deutlich. Auch

wenn das ausgeschiedene Genossenschaftsmitglied nach § 73 Abs. 2 Satz 3

GenG grundsätzlich keinen Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen hat - es

sei denn, dass die Satzung einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsieht (§ 73

Abs. 3 GenG) -, ändert dies nichts daran, dass ein Genosse jedenfalls während

seiner Mitgliedschaft, um deren Fortbestehen die Parteien streiten, an diesem

Wert beteiligt ist.

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Zudem ist die Berufungssumme aber auch wegen des zur Ausschüttung

im Jahr 2008 vorgesehenen Bilanzgewinns des Jahres 2007 erreicht.

3. Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

damit es sich nunmehr im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels mit der

Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers befassen kann.

Kurzwelly

Strohn

Caliebe

Reichart

Drescher

Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 30.04.2008 - 53 C 2974/07 - LG Duisburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 13 S 129/08 -