BGH Beschluss vom 28.04.2008 – II ZB 27/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 522 Abs. 1, 576 Abs. 3, 547 Nr. 6
Der Beschluss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterrei-
chens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen
Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegen-
stand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen (An-
schluss an Sen.Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78).
BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZB 27/07 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
15. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. August
2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.500,00 €
Gründe
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
II. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend
mit Gründen versehen ist.
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-
geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den
Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen
lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen
- II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01,
NJW 2002, 2648). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demje-
nigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat
(§§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen im
angefochtenen Beschluss, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der
Lage. Das gilt insbesondere, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft,
weil die erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Die Wertfestsetzung kann im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Beru-
fungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hat oder von seinem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-
RR 2005, 219) und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen
außer Acht gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00,
NJW 2001, 1284; v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; Sen.Urt. v.
30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734).
2. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 1. August 2007
der noch nicht einmal einen Grund für die Verwerfung der Berufung benennt,
lässt auch in der Zusammenschau mit dem darin in Bezug genommenen Be-
schluss vom 11. Juni 2007 weder den Streitgegenstand noch die Anträge der
Parteien in beiden Instanzen erkennen, zumal das Urteil des Amtsgerichts kei-
nen Tatbestand enthält.
Es kann lediglich darauf geschlossen werden, dass die Berufung verwor-
fen wurde, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze des
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt, da das Berufungsgericht am 11. Juni
2007 neben einer Hinweisverfügung, dass der Wert des Beschwerdegegen-
standes die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 StPO (gemeint: ZPO) nicht
übersteige und deshalb eine Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei, einen
Beschluss erlassen hat, mit dem der Wert des Beschwerdegegenstandes auf
490,00 € festgesetzt wurde. Die weiteren Anforderungen an die Gründe einer
Entscheidung werden jedoch nicht erfüllt. Weder im Beschluss noch in der Hin-
weisverfügung vom 11. Juni 2007 werden die Anträge und der für das Beru-
fungsverfahren maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt. Den Ausführungen ist ledig-
lich zu entnehmen, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Ausschluss des
Klägers aus dem Verein sei, dass mit der Vereinsmitgliedschaft keine oder nur
geringfügige wirtschaftliche Interessen verbunden und keine besonderen ge-
sellschaftlichen Interessen betroffen seien, weil der Zweck der Beklagten die
Förderung des motorisierten und nicht motorisierten Wassersports sei und er
jedermann offen stehe. Der Sachverhalt, der für das Berufungsverfahren maß-
gebend ist und der der Wertfestsetzung zugrunde liegt, kann daraus nicht ent-
nommen werden.
Diese Mängel werden auch in dem angefochtenen Beschluss nicht be-
hoben. Das Berufungsgericht verweist darin auf den "Hinweis vom 11. Juni
2007" und teilt ohne den Versuch, hierfür eine Begründung zu geben, mit, dass
eine Änderung der Wertfestsetzung nach einer Prüfung der Einwände des Be-
klagten - sie können nicht von vorneherein als unzureichend oder neben der
Sache liegend angesehen werden -, nicht veranlasst sei. Mit dem Vorbringen
des Beklagten setzt sich das Berufungsgericht erkennbar nicht sachlich ausein-
ander.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, ohne
Verstoß gegen Art. 103 GG den für die Bemessung des Werts der Beschwer
maßgebenden Sachvortrag des Beklagten vollständig zur Kenntnis zu nehmen
und ihn vor dem Hintergrund des Streits um die Wirksamkeit der Ausschließung
und der durch eine Kassation dieser Maßnahme entstehenden Folgen sachge-
recht zu würdigen.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 34 C 8777/04 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.08.2007 - 15 S 2422/07 -