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BGH Beschluss vom 28.04.2008 – II ZB 27/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. April 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 522 Abs. 1, 576 Abs. 3, 547 Nr. 6

Der Beschluss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterrei-

chens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen

Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegen-

stand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen (An-

schluss an Sen.Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78).

BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZB 27/07 - LG Nürnberg-Fürth

AG Nürnberg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

15. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. August

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.500,00 €

Gründe

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).

II. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend

mit Gründen versehen ist.

1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-

geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den

Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen

lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen

Gründen versehen (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) (Sen.Beschl. v. 12. Juli 2004

- II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01,

NJW 2002, 2648). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demje-

nigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat

(§§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen im

angefochtenen Beschluss, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der

Lage. Das gilt insbesondere, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft,

weil die erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Die Wertfestsetzung kann im

Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Beru-

fungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hat oder von seinem

Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise

Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-

RR 2005, 219) und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen

außer Acht gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00,

NJW 2001, 1284; v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; Sen.Urt. v.

30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734).

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2. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 1. August 2007

der noch nicht einmal einen Grund für die Verwerfung der Berufung benennt,

lässt auch in der Zusammenschau mit dem darin in Bezug genommenen Be-

schluss vom 11. Juni 2007 weder den Streitgegenstand noch die Anträge der

Parteien in beiden Instanzen erkennen, zumal das Urteil des Amtsgerichts kei-

nen Tatbestand enthält.

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Es kann lediglich darauf geschlossen werden, dass die Berufung verwor-

fen wurde, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze des

§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt, da das Berufungsgericht am 11. Juni

2007 neben einer Hinweisverfügung, dass der Wert des Beschwerdegegen-

standes die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 StPO (gemeint: ZPO) nicht

übersteige und deshalb eine Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei, einen

Beschluss erlassen hat, mit dem der Wert des Beschwerdegegenstandes auf

490,00 € festgesetzt wurde. Die weiteren Anforderungen an die Gründe einer

Entscheidung werden jedoch nicht erfüllt. Weder im Beschluss noch in der Hin-

weisverfügung vom 11. Juni 2007 werden die Anträge und der für das Beru-

fungsverfahren maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt. Den Ausführungen ist ledig-

lich zu entnehmen, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Ausschluss des

Klägers aus dem Verein sei, dass mit der Vereinsmitgliedschaft keine oder nur

geringfügige wirtschaftliche Interessen verbunden und keine besonderen ge-

sellschaftlichen Interessen betroffen seien, weil der Zweck der Beklagten die

Förderung des motorisierten und nicht motorisierten Wassersports sei und er

jedermann offen stehe. Der Sachverhalt, der für das Berufungsverfahren maß-

gebend ist und der der Wertfestsetzung zugrunde liegt, kann daraus nicht ent-

nommen werden.

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Diese Mängel werden auch in dem angefochtenen Beschluss nicht be-

hoben. Das Berufungsgericht verweist darin auf den "Hinweis vom 11. Juni

2007" und teilt ohne den Versuch, hierfür eine Begründung zu geben, mit, dass

eine Änderung der Wertfestsetzung nach einer Prüfung der Einwände des Be-

klagten - sie können nicht von vorneherein als unzureichend oder neben der

Sache liegend angesehen werden -, nicht veranlasst sei. Mit dem Vorbringen

des Beklagten setzt sich das Berufungsgericht erkennbar nicht sachlich ausein-

ander.

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Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, ohne

Verstoß gegen Art. 103 GG den für die Bemessung des Werts der Beschwer

maßgebenden Sachvortrag des Beklagten vollständig zur Kenntnis zu nehmen

und ihn vor dem Hintergrund des Streits um die Wirksamkeit der Ausschließung

und der durch eine Kassation dieser Maßnahme entstehenden Folgen sachge-

recht zu würdigen.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 34 C 8777/04 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.08.2007 - 15 S 2422/07 -