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BGH Beschluss vom 28.04.2009 – 4 StR 544/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 544/08

BESCHLUSS

vom

28. April 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 19. Mai 2008, soweit es ihn

betrifft, im gesamten Maßregelausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner

hat es angeordnet, dass zunächst die Unterbringung in der Entziehungsanstalt

zu vollziehen ist und "nachfolgend" die Unterbringung in der Sicherungsverwah-

rung.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übri-

gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung seiner Unter-

bringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wendet, hat das

Rechtsmittel mit der auf § 265 Abs. 1 und 2 StPO gestützten Verfahrensrüge

Erfolg. Die Rüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Eines

Hinweises auf die vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten

bedurfte es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des General-

bundesanwalts nicht. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass er

weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss auf die Möglichkeit

seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und

dass auch in der Hauptverhandlung ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Unter

den hier gegebenen Umständen wurde der Hinweis auch nicht dadurch ent-

behrlich, dass der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige einen

Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB bejaht hat. Ebenso wenig kann

die Pflicht des Gerichts zu einem rechtlichen Hinweis durch den Schlussantrag

des Staatsanwalts oder durch die Erörterung der bloßen Möglichkeit einer Maß-

regelanordnung erfüllt werden (vgl. BGH StV 2008, 344 m.N.). Der Senat kann

nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte bei prozessordnungsmäßigem

Verfahrensablauf anders verteidigt hätte.

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2. Soweit sich der Angeklagte mit einer ebenfalls auf § 265 Abs. 1 und 2

StPO gestützten Verfahrensrüge gegen die Anordnung der Sicherungsverwah-

rung gemäß § 66 Abs. 3 StGB wendet, genügt sein Vorbringen zwar aus den in

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht den

Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Aufhebung der Anordnung

der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nötigt hier aber zur Aufhebung

auch der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-

wahrung, weil sich die Anordnungen der Maßregeln nicht voneinander trennen

lassen. Das Landgericht hat die Annahme eines Hanges des Angeklagten im

Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenso wie die Annahme der Gefahr der Be-

gehung weiterer rechtswidriger Straftaten im Sinne des § 64 StGB entschei-

dend darauf gestützt, dass der Angeklagte, soweit es den Konsum von Amphe-

taminen betrifft, nach seiner Haftentlassung rückfällig geworden ist, was seine

Willensschwäche belege (UA 36).

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3. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Unterbringung des Angeklag-

ten sowohl in einer Entziehungsanstalt als auch in der Sicherungsverwahrung

anordnen, wäre für ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfol-

ge der Vollstreckung (§ 67 Abs. 1 StGB) kein Raum.

4. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen

richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.

Tepperwien Athing Richterin am Bundesgerichts- hof Solin-Stojanović ist infolge Urlaubs gehindert zu unter- schreiben

Tepperwien

Ernemann Franke