BGH Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 68/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
UWG § 4 Nr. 4
Verkündet am: 30. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Totalausverkauf
Der Beginn einer Verkaufsförderungsmaßnahme muss in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn die Maßnahme noch nicht läuft.
BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 68/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 29. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ver-
langt von der Beklagten zu 1, die bis zum 31. Januar 2006 einen Teppichhandel
betrieben hat, und von deren Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2, es zu unter-
lassen, einen "Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe" mit Preisvorteilen zu
bewerben, ohne gleichzeitig
1. den ersten Tag des Totalausverkaufs durch Benennung des Kalen- dertages anzugeben, es sei denn, der erste Tag des Totalausver- kaufs ist mit dem Erscheinungszeitpunkt der Werbung zeitgleich;
2. den letzten Tag des Totalausverkaufs durch Benennung des Kalen-
dertages anzugeben;
hilfsweise zu 2: statt des letzten Tages des Totalausverkaufs die ver- fügbare Restmenge anzugeben;
weiter hilfsweise zu 2: statt des letzten Tages des Totalausverkaufs darauf hinzuweisen, dass der Totalausverkauf bis zur vollständigen Räumung durchgeführt wird.
Darüber hinaus verlangt die Klägerin von den Beklagten Abmahnkosten
in Höhe von 189 € nebst Zinsen ersetzt.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Berufungsgericht hat die Klage - wie zuvor auch schon das Landge-
richt - für unbegründet erachtet (OLG Stuttgart GRUR-RR 2008, 11).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre in den Vorinstan-
zen erfolglosen Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die den Klageantrag 1 abweisende Entschei-
dung des Landgerichts mit der Begründung bestätigt, den für die Verkaufsver-
anstaltung der Beklagten gemäß § 4 Nr. 4 UWG bestehenden Anforderungen
sei dadurch genügt worden, dass in sämtlichen Werbeprospekten der Beklag-
ten klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen sei, dass die angebotenen
Preisnachlässe ab sofort in Anspruch genommen werden könnten. Der Unter-
nehmer sei nicht verpflichtet mitzuteilen, dass und in welchem Zeitpunkt die
Verkaufsförderungsmaßnahme bereits vor dem Erscheinen der Werbung be-
gonnen habe.
Der Klageantrag 2 sei unbegründet, weil ein kalendermäßig bestimmter
Endzeitpunkt der Verkaufsförderungsmaßnahme nur dann Bedingung für deren
Inanspruchnahme sei, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Werbung be-
reits beabsichtigt habe, die beworbenen Vergünstigungen nur bis zu einem be-
stimmten Kalendertag anzubieten. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Be-
weis nicht erbracht, dass dies auch schon bei der Herausgabe der im Septem-
ber 2005 erschienenen Werbeprospekte der Fall gewesen sei.
Der Hilfsantrag sei, weil er die Tragweite des begehrten Verbots nicht er-
kennen lasse, nicht hinreichend bestimmt und zudem unbegründet. Die Bestim-
mung des § 4 Nr. 4 UWG verpflichte den Unternehmer nicht dazu, den Umfang
der zum Zeitpunkt seiner Werbung noch vorhandenen Vorräte zahlenmäßig zu
bezeichnen.
Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrags fehle es mangels Erstverstoßes an
der erforderlichen Begehungsgefahr.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Verstoß gegen das Transparenzge-
bot des § 4 Nr. 4 UWG verneint.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bestim-
mung des § 4 Nr. 4 UWG den für eine Verkaufsförderungsmaßnahme werben-
den Unternehmer nur dann dazu verpflichtet, deren Anfangstermin kalender-
mäßig anzugeben, wenn dieser Zeitpunkt in der Zukunft liegt, nicht dagegen
dann, wenn die Maßnahme - wie im Streitfall - bereits begonnen hat. Der An-
fangstermin stellt im zuletzt genannten Fall keine in der Werbung anzugebende
Modalität der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme, sondern
lediglich einen Umstand dar, der geeignet sein kann, auf den Umfang und die
Attraktivität des (noch) vorhandenen Warenangebots hinzuweisen (vgl. OLG
Oldenburg OLG-Rep 2007, 652, 654; MünchKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 4
Rdn. 29; ebenso wohl auch Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 4/4).
Die von der Revision vertretene gegenteilige Auffassung (ebenso LG Heilbronn
WRP 2006, 620 [Ls.]; LG Ulm WRP 2006, 780 [Ls.]; vgl. auch Köhler in Hefer-
mehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 4.11 und Seichter in Ullmann,
jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 28), nach deren Auffassung sich aus der
Werbung in solchen Fällen immerhin ergeben muss, dass die Verkaufsförde-
rungsmaßnahme bereits begonnen hat, d.h. eine Erinnerungswerbung vorliegt
steht in Widerspruch zu der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli
2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ge-
rade alle einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von Sonderver-
anstaltungen hat beseitigen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06,
GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale).
Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, die Werbung der Beklagten sei
nicht als Erinnerungswerbung zu erkennen gewesen und habe deshalb beim
Verbraucher die Fehlvorstellung erzeugt, dass der beworbene Räumungsver-
kauf erst beginne. Die darin enthaltene Behauptung einer Irreführung i.S. des
§ 5 UWG hat weder im Klageantrag noch gemäß den vom Berufungsgericht
insoweit unangegriffen getroffenen Feststellungen im von der Klägerin in den
Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag eine Entsprechung.
2. Der Senat hat nach Einlegung und Begründung der vorliegenden Re-
vision ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG keine Ver-
pflichtung des Gewerbetreibenden begründet, eine durchgeführte Verkaufsför-
derungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen; vielmehr verpflichtet sie den Gewer-
betreibenden lediglich dazu, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzu-
weisen (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 - Räumungsfinale). Die Revision rügt im
Blick auf die Abweisung des Klageantrags zu 2 daher nurmehr, das Berufungs-
gericht habe insoweit unter Verstoß gegen § 286 ZPO verkannt, dass es sich
bei der Darstellung der Beklagten, der Räumungsverkauf sei im September
2005 noch nicht befristet gewesen, um eine reine Schutzbehauptung gehandelt
habe. Sie setzt dabei jedoch lediglich die von der Klägerin in den Vorinstanzen
vorgetragene Sicht der Dinge an die Stelle des abweichenden Standpunkts,
den das Berufungsgericht nach Prüfung dieses Vortrags und der gegenteiligen
Darstellung der Beklagten in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts ein-
genommen hat. Ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler ist insoweit nicht er-
sichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO
abgesehen.
3. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag der Klägerin zu Recht als
unbegründet angesehen. Wie bereits oben unter II 1 ausgeführt, muss der Un-
ternehmer die Adressaten seiner Werbung gemäß § 4 Nr. 4 UWG allein über
die Voraussetzungen informieren, unter denen ein Kunde die in Aussicht ge-
stellte Vergünstigung erhält, nicht dagegen auch über diese Vergünstigung
selbst.
Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Abweisung des
weiteren Hilfsantrags mit der Begründung, der Werbende sei nach dem Trans-
parenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG zumindest zu dem Hinweis verpflichtet, durch
welches Ereignis der Räumungsverkauf beendet werde. Wie der Senat nach
Einlegung und Begründung der Revision entschieden hat, braucht sich der
Kaufmann, der sein Lager - aus welchen Gründen auch immer - im Wege eines
Räumungsverkaufs leeren will, nicht im Blick auf das Transparenzgebot des § 4
Nr. 4 UWG im Vorhinein auf einen zeitlichen Rahmen festzulegen (BGH GRUR
2008, 1114 Tz. 13 - Räumungsfinale). Er kann daher zunächst offenlassen, ob
er den Räumungsverkauf zeitlich befristet oder bis zum (mehr oder weniger
vollständigen) Abverkauf der Ware durchführt. Der Kaufmann ist insoweit auch
nicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass er in dieser Hinsicht gegenwärtig noch
keine endgültige Entscheidung getroffen hat.
4. Gemäß den vorstehenden Ausführungen war auch die von der Kläge-
rin ausgesprochene Abmahnung unbegründet. Dementsprechend hat das Beru-
fungsgericht den auf Ersatz der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsantrag
ebenfalls mit Recht abgewiesen.
III. Die Revision der Klägerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2006 - 34 O 37/06 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 122/06 -