Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 156/04

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein

Verkündet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sicherheitssystem

PatG § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 2; IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2; EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. b

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer eindeuti- gen Identifizierbarkeit der Erfindung (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129, 134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ 1984, 211, 213 - optische Wellenleiter) ist auf den Nich- tigkeitsgrund des Fehlens einer ausführbaren Offenbarung nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres anwendbar.

BGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 156/04 - Bundespatentgericht

Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke und

Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 2004 ver-

kündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-

tentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das europäische Patent 482 015 wird mit Wirkung für die Bundes-

republik Deutschland insoweit für nichtig erklärt, als sein Patentan-

spruch 1 über die nachfolgende Fassung hinausgeht, auf die sich

die Patentansprüche 2 bis 15 beziehen:

"Insassen-Sicherheitssystem für Fahrzeuge, insbesondere Rück- haltesystem, wie Airbag, Gurtstraffer usw., mit mindestens einem eine Ansprechzeit aufweisenden Auslösesensor (1), einer Rechen- einheit (2) und einer Zündendstufe (5) zur Aktivierung des Sicher- heitssystems, gekennzeichnet durch eine von der Recheneinheit (2) steuerbare Sperrschaltung (21), die erst nach Ablauf einer Ver- riegelungs-Freigabezeit (tv) die Zündendstufe entriegelt, wobei die Verriegelungs-Freigabezeit (tv) kleiner als die Ansprechzeit (ta) des Auslösesensors ist und wobei sich die Verriegelungs- Freigabezeit an die Ansprechzeit anschließt."

(1)

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 20. Juni 1990 unter Inanspruchnahme

der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 8. Juli 1989 angemeldeten,

auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen

Patents 482 015 (Streitpatents), das ein "Insassen-Sicherheitssystem für Fahr-

zeuge" betrifft und 15 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 des Streit-

patents hat folgenden Wortlaut:

3

"1. Insassen-Sicherheitssystem für Fahrzeuge, insbesondere Rückhaltesystem, wie Airbag, Gurtstraffer usw., mit mindestens einem eine Ansprechzeit aufwei- senden Auslösesensor (1), einer Recheneinheit (2) und einer Zündendstufe (5) zur Aktivierung des Sicherheitssystems, gekennzeichnet durch eine von der Re- cheneinheit (2) steuerbare Sperrschaltung (21), die erst nach Ablauf einer Ver- riegelungs-Freigabezeit (tv) die Zündendstufe entriegelt, wobei die Verriegelungs- Freigabezeit (tv) kleiner als die Ansprechzeit (ta) des Auslösesensors (1) ist."

Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 15 des Streitpatents wird

auf die Patentschrift verwiesen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Erfindung sei in dem Streitpatent

nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen

könne. Außerdem sei der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand

der Technik, wie ihn insbesondere die deutschen Offenlegungsschriften

22 22 038 (D5), 22 25 709 (D4), 24 54 424 (D7), 26 12 215 (D6), 28 08 872

(D3), 30 01 780 (D8), die nachveröffentlichte, aber zeitrangältere deutsche Pa-

tentschrift 39 19 376 (D2), die Veröffentlichung der europäischen Patentanmel-

dung 11 680 (D1), die US-Patentschrift 4 586 179 (D11), die Veröffentlichung

der britischen Patentanmeldung 2 187 909 (D10) sowie die Literaturstellen U.

Tietze/Ch. Schenk, Halbleiter-Schaltungstechnik, 5. Aufl. S. 526 f. (D9), und

6

8. Aufl. S. 630 ff. (D12), und Arnolds (Hrsg.), Elektronische Messtechnik, 1976,

S. 36 f. und S. 54 ff., bildeten, nicht patentfähig.

Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheits-

gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent wegen Fehlens einer aus-

führbaren Offenbarung in vollem Umfang für nichtig erklärt; ob die Erfindung

patentfähig ist, hat es nicht geprüft.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage mit der Maßgabe ab-

zuweisen, dass Patentanspruch 1 des Streitpatents die im Tenor wiedergege-

bene Fassung erhält und sich die nachgeordneten Patentansprüche auf den so

gefassten Patentanspruch 1 beziehen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel ent-

gegen. Sie stützt sich im Berufungsverfahren weiter auf die deutsche Offenle-

gungsschrift 36 39 065 (BB13).

7

Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W. M. ,

, ein schriftli-

ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und

ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Berufung der Beklagten führt unter Abänderung des ange-

fochtenen Urteils zur Abweisung der Nichtigkeitsklage, soweit sich diese gegen

das Streitpatent in seinem zuletzt noch verteidigten Umfang richtet.

I. Das Streitpatent betrifft ein Insassensicherheitssystem für Fahrzeu-

ge, und zwar insbesondere ein Rückhaltesystem wie Prallkissen (Airbag) oder

Gurtstraffer.

10

1. Bei solchen Systemen sind gefahrträchtige und mit Kosten für eine

Wiederherstellung des Systems verbundene Fehlauslösungen unerwünscht.

Solche Fehlauslösungen können durch nicht definierte Hardware-Zustände

während des Ein- und Ausschaltens oder durch Störungen in der Rechenein-

heit verursacht werden, die eine Zündendstufe des Sicherheitssystems ansteu-

ert.

12

2. Durch die im Streitpatent unter Schutz gestellte Lehre sollen derarti-

ge Fehlauslösungen vermieden werden.

3. Hierzu stellt Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner verteidig-

ten Fassung ein Insassen-Sicherheitssystem für Fahrzeuge mit folgenden

Merkmalen unter Schutz:

(1) Das System weist mindestens auf

(1.1) einen Auslösesensor mit einer Ansprechzeit,

(1.2) eine Recheneinheit,

(1.3) eine Zündendstufe und

(1.4) eine Sperrschaltung.

(2) Die Recheneinheit steuert die Sperrschaltung.

(3) Es ist eine Verriegelungs-Freigabezeit vorgesehen,

(3.1) die sich an die Ansprechzeit anschließt,

(3.2) kleiner als die Ansprechzeit des Auslösesensors ist und

(3.3) nach deren Ablauf die Sperrschaltung die Zündendstufe

entriegelt.

(4) Die Zündendstufe aktiviert das Sicherheitssystem.

13

4. Der Streit der Parteien und die Auffassung des Patentgerichts, die

Erfindung sei nicht ausführbar offenbart, erfordern eine nähere Untersuchung

des Sinngehalts dieser Merkmalskombination.

14

Nach der Beschreibung des Streitpatents soll der Auslösesensor be-

stimmte Fahrzeugzustandsgrößen erfassen und bei Erfüllung vorgebbarer Kri-

terien zu einer Auslösung des Sicherheitssystems führen. Insbesondere kann

der Auslösesensor die Fahrzeugbeschleunigung erfassen und diese in einer

oder mehreren digitalen oder analogen Rechenschaltungen verarbeiten, insbe-

sondere eine Aufintegrierung vornehmen (Beschr. Sp. 2 Z. 17-25). Daraus er-

gibt sich, wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, dass der

Auslösesensor im Sinn des Merkmals (1.1) nicht nur aus dem elektromechani-

schen Beschleunigungswandler besteht, sondern auch das Beschleunigungs-

signal verarbeitet, insbesondere integriert. Nach der Beschreibung ist hieraus

ersichtlich, dass auf Grund des Integrationsvorgangs keine sofortige Auslösung

des Systems erfolgt, sondern diese erst "nach der genannten Ansprechzeit er-

folgt" (Sp. 2 Z. 26-30). Jedenfalls eine patentgemäß in Betracht kommende

Ansprechzeit ist somit die Zeitdifferenz zwischen dem Beginn der Integration

(vgl. Beschr. Sp. 10 Z. 25/26) nach der Erfassung bestimmter, d.h. möglicher-

weise kritisch werdender Fahrzustandsgrößen (vgl. Sp. 2 Z. 16-20) - und nicht

schon ab dem Einschalten des Motors - und dem Erreichen des Schwellwerts,

der "die Auslösung" zur Folge haben soll. Dabei ist dem Fachmann, einem mit

der Entwicklung von Insassensicherheitssystemen befassten und vertrauten

Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, geläufig, dass die Integration

typischerweise erst dann beginnt, wenn eine "Rauschschwelle" überschritten

ist, die etwa einer Verzögerung von 4g, d.h. dem Vierfachen der Erdbeschleu- nigung von 9,81 m/s2, entspricht; der gerichtliche Sachverständige hat dieses

Verständnis bestätigt (Gutachten S. 9).

15

Nach dem Streitpatent soll die "Auslösung des Systems" aber noch kei-

ne Aktivierung des Sicherheitssystems zur Folge haben. Das Sicherheitssys-

tem wird vielmehr von der Zündendstufe erst dann aktiviert (Merkmal 4), wenn

die Zündendstufe von der (ganz allgemein zu verstehenden und in Patentan-

spruch 1 auch durch die Zufügung eines Bezugszeichens nicht näher definier-

ten) Sperrschaltung entriegelt worden ist (Merkmal 3.3). Dies wiederum ge-

schieht, gesteuert von der Recheneinheit (Merkmal 2), wenn die - nicht im Sinn

eines Fachbegriffs zu verstehende - Verriegelungs-Freigabezeit (tv) abgelaufen

ist (Merkmale 3; 3.3). Dies ermöglicht es, während der Verriegelungs-

Freigabezeit das Sicherheitssystem auf seinen korrekten Betriebszustand zu

überprüfen (Sp. 2 Z. 41-44); tritt ein Störfall ein, der zu einer unzulässigen An-

steuerung der Zündendstufe führen müsste, ist durch die zeitverzögerte Frei-

gabe noch für eine gewisse Zeitspanne ein "rettendes Eingreifen" möglich, et-

wa durch das Eingreifen einer weiteren, nicht gestörten Recheneinheit (Sp. 2

Z. 56 - Sp. 3 Z. 11). Die Freigabe ist damit (ohne dass dies in Patentanspruch 1

explizit zum Ausdruck kommt, im Sinn einer logischen UND-Verknüpfung und

damit einer zweifachen Aktivierungsbedingung) für ein "rettendes Eingreifen"

zeitverzögert (vgl. Sp. 3 Z. 1-3), bis sowohl das Auslösesignal nach Überschrei-

ten des Schwellwerts und Ablauf der Ansprechzeit als auch die Verriegelungs-

Freigabezeit verstrichen sind.

16

Für eine sichere Schutzfunktion darf die Verriegelungs-Freigabezeit eine

"bestimmte Zeitspanne nicht überschreiten" (Sp. 2 Z. 30-35); nach Merkmal

(3.2) hat sie kleiner als die Ansprechzeit (ta) des Auslösesensors (Merkmal 1.1)

zu sein. Da die Dauer der Ansprechzeit nicht definiert ist, sondern diese einer-

seits insbesondere zu laufen beginnen kann, sobald mit der Integration begon-

nen wird, sie andererseits mit dem Erreichen des Schwellwerts für die Auslö-

sung endet, die wiederum crash- und fahrzeugspezifisch zu bestimmen ist, ist

dem gerichtlichen Sachverständigen zwar darin beizutreten, dass eine eindeu-

tige und vollständige Charakterisierung der zeitlichen Abläufe im Rückhaltesys-

tem fehlt; dies steht der Ausführbarkeit jedoch nicht entgegen. Das Merkmal

(3.2) ist nämlich dahin zu verstehen, dass die Verriegelungs-Freigabezeit klei-

ner als alle in Betracht kommenden Ansprechzeiten zu sein hat (vgl. die Formu-

lierung in Sp. 2 Z. 13-17 und Sp. 10 Z. 10-14, wonach die Verriegelungs-

Freigabezeit kleiner als "eine" Ansprechzeit des Auslösesensors ist). Der

Fachmann wird die Verriegelungs-Freigabezeit jedenfalls möglichst klein und

gerade so groß wählen, dass sie ihre Funktion erfüllen kann, mithin ein "retten-

des Eingreifen" erlaubt.

II. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so eindeutig und vollständig,

dass ein Fachmann sie ausführen kann.

1. Das Patentgericht hat seine abweichende Auffassung damit begrün-

det, dass die Parteien zentrale Beschreibungsstellen der Streitpatentschrift je-

weils gegensätzlich auslegten. Nach der Beschreibung (Sp. 2 Z. 35-41) sei es

erforderlich, dass der vom Auslösesensor kommende Auslöseimpuls der ent-

riegelten Zündendstufe zugeleitet werde, damit eine Systemaktivierung erfol-

gen könne; es müsse mithin bis zu diesem Zeitpunkt die erfindungsgemäße

Verriegelungsfreigabezeit abgelaufen sein. Dieser Angabe könne, wie die Klä-

18

gerin meine, ohne weiteres entnommen werden, dass die Ansprechzeit und die

Verriegelungsfreigabezeit parallel abliefen, wobei durch die Zeitbedingung im

Patentanspruch 1 die Verriegelungs-Freigabezeit vor der Ansprechzeit ende,

um den Auslöseimpuls auf eine zuvor entriegelte Zündendstufe zu leiten. Die

Angabe könne aber auch mit der Beklagten in dem Sinn interpretiert werden,

dass die durch einen Crash eingeleitete Ansprechzeit mit einem Auslöseimpuls

ende und erst zu diesem Zeitpunkt die Verriegelungsfreigabezeit zu laufen be-

ginne, nach deren Ende der Auslöseimpuls auf eine entriegelte Zündendstufe

treffe und das Sicherheitssystem auslöse. Auch zwei weitere Beschreibungs-

stellen (Sp. 12 Z. 5-8: "Nach Ablauf der Ansprechzeit des Auslösesensors

muss die Freigabe der Endstufen für die Zündung erfolgt sein."; Sp. 2 Z. 48-56:

"Im Normalbetrieb ist somit aufgrund der Sperrschaltung eine dauernde Verrie-

gelung der Zündendstufe gegeben, die erst dann, wenn zu einem bestimmten

Zeitpunkt eine gewollte Auslösung des Insassen-Sicherheitssystems erfolgen

soll, so frühzeitig aufgehoben wird, dass bis zum eigentlichen Zündzeitpunkt

die Zeitverzögerung (Verriegelungs-Freigabezeit) abgelaufen ist.") interpretier-

ten die Parteien unterschiedlich. Im Ergebnis habe die mündliche Verhandlung

ergeben, dass beide sich widersprechenden Interpretationen der zur Entschei-

dung vorliegenden Erfindung technisch nachvollziehbar und in ihrer jeweiligen

Lesart auch Gegenstand der Offenbarung der Erfindung seien. Die weitere Of-

fenbarung des Streitpatents enthalte keine Hinweise, dass eine der beiden In-

terpretationen ausgeschlossen sei. Da sich beide Interpretationen auf diesel-

ben Offenbarungsstellen beriefen, könne es sich nicht um zwei alternative Aus-

führungsbeispiele derselben Erfindung handeln. Mithin gebe das Streitpatent in

seiner Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann keine so deutliche und voll-

ständige Offenbarung, dass er sie eindeutig identifizieren (ausführen) könne.

19

2. Das hält der Nachprüfung nicht stand.

20

Zunächst hat das Patentgericht der in ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 120 Tz. 18 - Kettenradanordnung; BGHZ 172,

108 Tz. 13 - Informationsübermittlungsverfahren I; BGHZ 172, 298 Tz. 22 - Zer-

fallszeitmessgerät; BGH, Urt. v. 31.3.2009 - X ZR 95/05 - Straßenbaumaschi-

ne, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) formulierten Anforderung nicht

genügt, dass das Gericht ein Patent selbstständig ohne Bindung an die Auffas-

sung der Parteien oder eines Sachverständigen auszulegen hat. Insbesondere

genügt das Urteil, beide Lesarten seien "technisch nachvollziehbar", nicht der

Forderung, unter Berücksichtigung der Funktion der einzelnen Merkmale und

ihrer Stellung im Zusammenhang des Patentanspruchs zu ermitteln, welche

technische Lehre das Streitpatent zur Lösung des ihm zugrunde liegenden

technischen Problems gibt, und hierbei den gesamten Inhalt der Beschreibung

auszuschöpfen.

21

Aus dem Streitpatent in seiner erteilten Fassung ergab sich allerdings,

wie das Patentgericht insoweit zutreffend angenommen hat, keine Festlegung

darauf, dass die Verriegelungs-Freigabezeit im Anschluss an die Ansprechzeit

laufen musste. Vielmehr erfasste das Streitpatent in seiner erteilten Fassung

auch den Fall, dass Ansprechzeit und Verriegelungs-Freigabezeit teilweise

oder in vollem Umfang parallel liefen. Darin lag aber entgegen der Auffassung

des Patentgerichts kein Mangel der ausführbaren Offenbarung.

22

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit einer

eindeutigen Identifizierbarkeit der Erfindung, auf die sich das Patentgericht in

der Sache gestützt hat (BGHZ 57, 1, 3 - Trioxan; fortgeführt in BGHZ 92, 129,

134 - Acrylfasern und in dem Beschluss vom 11.10.1983 - X ZB 16/82, BlPMZ

1984, 211, 213 - optische Wellenleiter), ist durchwegs zum nationalen Patent-

recht vor 1978 und zudem nicht zur Prüfung im Patentnichtigkeitsverfahren,

sondern in dem nicht vollständig übereinstimmenden Grundsätzen unterliegen-

den Erteilungsverfahren ergangen und zu dem seither geltenden nationalen

Recht vom Bundesgerichtshof nicht übernommen worden. Dies gilt erst recht

für das hier maßgebliche Europäische Patentübereinkommen und für dessen

nationale Umsetzung (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2

IntPatÜG). Sie ist im Hinblick auf die Neuregelung der Nichtigkeitsgründe im

Rahmen der europäischen Harmonisierung auch nicht unbesehen auf das gel-

tende Recht übertragbar (vgl. Melullis in Benkard, EPÜ, 2002, Rdn. 97 zu

Art. 52 EPÜ; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 14 zu § 1

PatG; Bacher/Melullis in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 74b zu

§ 1 PatG). Die Identifizierbarkeit kann im Patentnichtigkeitsverfahren dann von

Bedeutung sein, wenn ihr Fehlen der ausführbaren Offenbarung der Erfindung

entgegensteht. Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn für den Aussa-

gegehalt der geschützten Lehre verschiedene Interpretationsmöglichkeiten

bleiben. In einem solchen Fall muss zunächst geklärt werden, welche Ausle-

gung die zutreffende ist (vgl. BGHZ 156, 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I).

In dieser Auslegung ist der Patentanspruch sodann der Beurteilung auf Patent-

fähigkeit zugrunde zu legen. Ob das Patent in dieser Auslegung die Erfindung

ausführbar offenbart, bedarf sodann der Prüfung im Einzelfall. Soweit die Un-

klarheit lediglich einen Verstoß gegen Art. 84 Satz 2 EPÜ begründet, ohne da-

durch zugleich der Ausführbarkeit entgegenzustehen, füllt dies für sich keinen

der gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsgründe aus.

23

3. Mit der im Berufungsverfahren vorgenommenen Einfügung in Pa-

tentanspruch 1 beschränkt die Beklagte das Patent nunmehr auf die Alternati-

ve, nach der sich die Verriegelungs-Freigabezeit an die Ansprechzeit an-

schließt. Hiergegen bestehen keine Bedenken, denn diese Alternative ist im

Streitpatent mit hinreichender Deutlichkeit offenbart (Sp. 4 Z. 10-21; Sp. 6

Z. 25-50; Sp. 11 Z. 36-46). Diese Offenbarung findet sich übereinstimmend

auch bereits in den ursprünglichen Unterlagen (Beschr. S. 5; S. 9/10).

24

4. Dass das Streitpatent die Bemessung der Ansprechzeit nicht fest-

legt, steht der Ausführbarkeit im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrunds des

Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG ebenfalls nicht entgegen. Eine Möglichkeit zur

Bestimmung der Ansprechzeit besteht, wie bereits ausgeführt, darin, diese vom

Beginn der Integration bis zum Erreichen des Schwellwerts zu bemessen. Geht

man hiervon aus, so konnte der Fachmann auch die maximale Länge der Ver-

riegelungs-Freigabezeit in Abhängigkeit von der so definierten Ansprechzeit

bestimmen. Das reicht für die Ausführbarkeit der unter Schutz gestellten Erfin-

dung jedenfalls aus, denn insoweit kann lediglich verlangt werden, dass ein

nacharbeitbarer Weg offenbart ist, mit dem das der Erfindung zugrunde liegen-

de Problem tatsächlich gelöst wird (BGHZ 147, 306, 317 - Taxol; vgl. Meier-

Beck, Der zu breite Patentanspruch, Festschrift für Eike Ullmann (2006), 495,

502). Dass eine allgemeingültige Definition der Ansprechzeit zur Verfügung

gestellt wird, kann für die ausführbare Offenbarung dagegen nicht verlangt

werden. Das Streitpatent offenbart zudem einen Weg, die Verriegelungs-

Freigabezeit darzustellen, nämlich durch die für die Wiederaufladung eines

Kondensators C bis zu einem Punkt, an dem ein Komparator K umschaltet,

benötigte Zeit (Beschr. Sp. 10 Z. 5-10; vgl. Beschr. Sp. 5 Z. 45-47).

25

III. Im Berufungsverfahren haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die

das Ergebnis tragen können, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents nicht neu sei (Art. 54 EPÜ) oder die Wertung zuließen, dass er

sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe (Art. 56 EPÜ).

27

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu.

a) Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 11 680

(Robert Bosch GmbH; D1) beschreibt eine Prüfschaltung für die Auslösevor-

richtung einer dem Schutz der Insassen während eines Unfalls dienenden Si-

cherheitseinrichtung, bei der ein Auslösesignal durch das Prüfprogramm simu-

liert wird.

28

Bei Einschalten der Versorgungsspannung (U15) für die Auslösevorrich-

tung (10) läuft ein zweistufiges Prüfprogramm zur Überprüfung der Auswerte-

elektronik (13) und des Endstufentransistors (14) ab. Damit es während des

Ablaufs des Prüfprogramms nicht zu einer Aktivierung der Sicherheitseinrich-

tung kommen kann, ist in Reihe zum Endstufentransistor und zur Sicherheits-

einrichtung ein zusätzlicher Transistor (16) geschaltet, der gesperrt bleibt, bis

das Prüfprogramm abgelaufen ist. In einem ersten Schritt des Prüfprogramms

wird mit Einschalten der Versorgungsspannung zum Zeitpunkt t0 bis zum Zeit-

punkt t1 überprüft, ob der Endstufentransistor und der weitere Transistor 16

gesperrt sind. In einem zweiten Schritt wird sodann die Funktionsfähigkeit der

Auswerteelektronik und des Endstufentransistors überprüft. Dazu wird der

Auswerteelektronik zum Zeitpunkt t1 (Überschreiten der Schwellwertstufe 35)

ein simuliertes Auslösesignal zugeführt. Wenn Auswerteelektronik und Endstu-

fentransistor fehlerfrei arbeiten, wird der bisher gesperrte Endstufentransistor

nach einer gewissen Verzögerungszeit in den leitenden Zustand überführt.

Nachdem zum Zeitpunkt t2 das simulierte Auslösesignal zurückgenommen

worden ist, wird der Endstufentransistor wieder gesperrt (S. 7 a.E.). Erst zum

Zeitpunkt t3 wird der Transistor 16 in einen leitenden Zustand versetzt. Wenn

bei einem Crashvorgang die Auswerteelektronik anspricht und den Endstufen-

transistor leitend schaltet, fließt bei leitendem Transistor 16 ein Zündstrom

durch die Sicherheitseinrichtung, der in der Lage ist, diese auszulösen.

29

Diese Ausgestaltung entspricht nicht dem Merkmal (3.3) des Patentan-

spruchs 1 des Streitpatents, nach dem die Sperrschaltung nach Ablauf der Ver-

riegelungs-Freigabezeit die Zündendstufe (d.h. hier den Endstufentransistor 14)

entriegelt. Denn nach Ablauf des Zeitraums t1-t3, den die Klägerin als Verriege-

lungs-Freigabezeit ansehen will, entriegelt die Prüfschaltung den Endstufen-

transistor, der zuvor kurze Zeit nach dem Ende des Simulationssignals (t2) wie-

der gesperrt worden ist, nicht. Auch Merkmal (3.2) ist nicht verwirklicht, denn

ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zeitraum t1-t3 und einer An-

sprechzeit des Auslösesensors, die, wie bereits ausgeführt, beim Streitpatent

mit dem Beginn des Integrationsvorgangs beginnt und nicht mit dem Einschal-

ten der Versorgungsspannung, wird in der Entgegenhaltung nicht hergestellt.

30

b) Die deutsche Offenlegungsschrift 28 08 872 (Messerschmitt-Bölkow-

Blohm GmbH; D3) betrifft eine Auslöseschaltung für eine Sicherheitseinrichtung

mit einer Prüfschaltung. Dabei wird das Ausgangssignal eines Beschleuni-

gungsaufnehmers in einer Auswerteschaltung mit einem Integrator ausgewer-

tet, die Sicherheitseinrichtung wird bei Überschreiten eines Auslösewerts

(Schwellwert) ausgelöst, und von einer Prüfschaltung werden Referenzimpulse

ausgegeben und mit Prüfimpulsen verglichen, die in bestimmten Zeitintervallen

(getaktet) abgegeben werden können. Auch hier ist das Prinzip des Entriegelns

nicht verwirklicht (Merkmal 3.3), und auch die Zeitbedingung ta > tv (Merkmal

3.2) wird nicht gelehrt.

31

c) Die deutsche Offenlegungsschrift 22 25 709 (Nissan Motor Co. Ltd.;

D4) beschreibt ein elektronisches Kollisionsdetektorsystem für Kraftfahrzeuge,

bei dem durch einen Kollisionsdetektor ein Kollisionssignal und durch einen

Verzögerungsdetektor ein tiefpassgefiltertes Realverzögerungssignal erzeugt

werden, und weiter in einem Vergleicher ein Treibersignal erzeugt wird, wenn

das Realverzögerungssignal ein in einem Funktionsgenerator erzeugtes Be-

zugsverzögerungssignal übersteigt, und das Treibersignal die Sicherheitsvor-

richtung betätigt. Während des Testbetriebs, bei dem das Sicherheitssystem

auf seine ordnungsgemäße Funktion getestet wird, kommt es dabei zu einer

Sperrung der Rückhaltemittel (S. 6 letzter Abs.). Auch hier wird ein Zusam-

menhang zwischen der Ansprechzeit und der Verriegelungs-Freigabezeit nicht

hergestellt,

insbesondere nicht

in dem Sinn, dass die Verriegelungs-

Freigabezeit kleiner als die Ansprechzeit sein soll (Merkmal 3.2).

32

d) Die wie die zugehörige Veröffentlichung der europäischen Patent-

anmeldung 402 622 (B3), die nicht für die Bundesrepublik Deutschland erfolgt

und damit nach Art. 54 Abs. 3, 4 EPÜ in der bis zum 13. Dezember 2007 gel-

tenden und auf das Streitpatent noch anzuwendenden Fassung (vgl. Moufang

in Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, Rdn. 88 zu § 3) insgesamt nicht zu berücksich-

tigen

ist, nachveröffentlichte, aber zeitrangältere deutsche Patentschrift

39 19 376 (Daimler-Benz AG; D2), die nur für die Neuheitsprüfung relevant ist

(Art. 56 Satz 2 EPÜ), beschreibt eine Zündvorrichtung für eine Insassenschutz-

vorrichtung in einem Fahrzeug. Dabei ist der Schalter des elektronischen

Schlosses erst dann ansteuerbar, wenn spätestens bei Beaufschlagung mit

einem zur Aktivierung vorgesehenen Zündsignal auch ein Entriegelungssignal

übertragen worden

ist. Auch hierbei

ist

jedenfalls eine Verriegelungs-

Freigabezeit nicht offenbart und damit auch nicht die Zeitbedingung (Merkmal

3.2).

33

e) Die deutsche Offenlegungsschrift 36 39 065 (Robert Bosch GmbH;

BB13) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Überwachung rechnerge-

steuerter Stellglieder. Die Steuersignale werden am Ausgang eines Prozess-

rechners (10) einer Auswerteschaltung (18) zugeführt und während der Prüfzeit

wird die Weitergabe des Steuersignals an den Eingang (28) des Stellglieds (12)

zeitlich verzögert. Wird mittels der Auswerteschaltung festgestellt, dass das

Steuersignal korrekt ist, wird der Zeitverzögerungsschaltung (30) über ein Frei-

gabesignal am Eingang (36) signalisiert, dass das Steuersignal über den Aus-

gang (46) dem Eingang (28) des Stellglieds zuzuführen ist.

34

Damit fehlt es, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, an einer

Entriegelung der bis zum Ablauf der Verriegelungs-Freigabezeit verriegelten

Zündendstufe im Sinn des Merkmals (3.3). Dem Stellglied (12) wird zwar - ord-

nungsgemäße Funktion der Zeitverzögerungsschaltung vorausgesetzt - nur

dann ein die Zündendstufe durchschaltendes Steuersignal zugeführt, wenn das

Freigabesignal am Eingang (36) anliegt. Darin ist jedoch mit dem gerichtlichen

Sachverständigen keine die Zündendstufe (ver- und) entriegelnde Sperrschal-

tung zu sehen. Verriegelt ist die Zündendstufe vielmehr nur dann, wenn die

Zündung trotz anliegenden Steuersignals nicht erfolgen kann. Vorkehrungen

hierfür sieht die Veröffentlichung nicht vor. Zudem wird nur gelehrt, dass die

Ansprechverzögerung durch die Prüfung gering gehalten werden muss und so

zu bemessen ist, "dass die Funktionsweise einer mit einem Rechner gesteuer-

ten Stellglied ausgerüsteten Anlage nicht beeinträchtigt wird" (Sp. 4 Z. 25-32);

die Verzögerungsdauer kann "auf die jeweils kürzest mögliche Zeitdauer" be-

schränkt werden (Sp. 4 Z. 67 - Sp. 5 Z. 1). Damit ist die Beziehung ta > tv im

Sinn des Merkmals (3.2) nicht offenbart.

35

2. Die Ergebnisse der Verhandlung und Beweisaufnahme erlauben

nicht die Würdigung, dass der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1

des Streitpatents dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt war.

36

Die von der Klägerin zur Begründung des Naheliegens herangezogene

deutsche Offenlegungsschrift 30 01 780 (Becker Autoradiowerk GmbH; D8)

beschreibt, wie die Beklagte zutreffend darlegt, keine Sperrschaltung und somit

weder eine Ver- noch eine Entriegelung der Zündendstufe. Der Senat vermag

nicht zu erkennen und es wird auch von der Klägerin nicht dargelegt, inwiefern

durch sie oder die bei der Neuheit erörterten Entgegenhaltungen eine nicht nur

bei der Einschaltung des Systems, sondern auch während des normalen Fahr-

zeugbetriebs wirksame Sperrschaltung für die Zündendstufe mit einer an die

Ansprechzeit des Auslösesensors anschließenden und zu dieser in zeitliche

Beziehung gesetzten Verriegelungsfreigabezeit angeregt sein sollte. Erst recht

ergeben hierfür die weiteren entgegengehaltenen Schriften nichts, auf die auch

die Klägerin bei der Diskussion der erfinderischen Tätigkeit nicht zurückge-

kommen ist.

37

IV. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 15 erweisen sich in ihrer

Rückbeziehung auf den verteidigten Patentanspruch 1 als schutzfähig.

38

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.

§§ 91, 92 ZPO.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Lemke

Asendorf

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.08.2004 - 4 Ni 36/03 -