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BGH Beschluss vom 05.05.2009 – 3 StR 57/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

3 StR 57/09

1.

2.

wegen zu 1.: Mordes u. a.

zu 2.: Raubes mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Mai 2009 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 1. Oktober 2008 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der von dem Angeklagten P. erhobenen Beanstandung

der alternativen Verletzung von § 261 StPO oder § 244 Abs. 2

StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann dahinstehen, ob eine Verfahrensrüge - jedenfalls in Aus-

nahmefällen, in denen der Akteninhalt ohne weiteres die Unrich-

tigkeit der Urteilsfeststellungen beweist (vgl. BGHSt 43, 212, 215

f.; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 36; BGH NJW

2000, 1962, 1963) - alternativ darauf gestützt werden kann, ent-

weder habe das Tatgericht einen Widerspruch zwischen dem In-

halt des Urteils und demjenigen der Akten unter Verletzung seiner

Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, oder

es habe unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern (ableh-

nend etwa BGH NStZ 2007, 115; 1997, 294); denn einen derarti-

gen Widerspruch zwischen Akteninhalt und Urteilsgründen legt die

Revision nicht dar. Die zur Begründung der Rüge mitgeteilten An-

gaben des Angeklagten B. im Ermittlungsverfahren stehen

den beanstandeten Ausführungen der Strafkammer nicht entge-

gen, die Glaubhaftigkeit der Einlassung des B. werde durch ih-

re Konstanz gestützt, weil sie im Wesentlichen mit dem überein-

stimme, was dieser im Rahmen seiner polizeilichen und ermitt-

lungsrichterlichen Vernehmung bekundet habe. Diese Bewertung

hat das Landgericht in dem Abschnitt der Beweiswürdigung vor-

genommen, in dem es seine Überzeugung allein davon begründet

hat, dass P. als Haupttäter das Opfer R.

erschlug. Sie bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("Die

Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten B. bezüglich

der Haupttäterschaft des Angeklagten P. …") ausschließ-

lich hierauf und nicht darüber hinaus auch auf den weiteren Inhalt

der Einlassung des B. . Einen anderen Haupttäter als P.

hat B. indes auch in den im Ermittlungsverfahren durchgeführ-

ten polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen nicht

benannt.

Soweit die Revision mit Blick auf den dargelegten Umstand meint,

in Anbetracht der Entwicklung der übrigen Einlassung des B.

- dieser hat das schließlich vom Landgericht festgestellte konkre-

te Tatgeschehen erst nach und nach eingeräumt und insbesonde-

re seinen eigenen Tatbeitrag und denjenigen des Angeklagten

A. nicht von Anfang an konstant geschildert - wäre die abs-

trahierende Berücksichtigung allein eines Aussageelements aus-

sageanalytisch verfehlt, denn das Landgericht habe die Zuverläs-

sigkeit der Angaben B. s nicht in der von ihm gewählten

"schlanken" Form bejahen dürfen (vgl. die Revisionsbegründung

von Rechtsanwalt V. , S. 35), beanstandet sie nicht die Ak-

tenwidrigkeit der Urteilsgründe; ihre diesbezüglichen Ausführun-

gen liegen deshalb außerhalb der Angriffsrichtung der erhobenen

Alternativrüge. Eine sonstige Verfahrensrüge, mit deren Stoßrich-

tung der geltend gemachte Gesichtspunkt in Einklang steht, er-

hebt die Revision nicht. Sachlichrechtlich ist gegen die Beweis-

würdigung des Landgerichts nichts zu erinnern; dies gilt insbeson-

dere auch hinsichtlich seiner auf zahlreiche Umstände gestützte

Überzeugung von der Haupttäterschaft des Angeklagten P. .

Becker von Lienen Sost-Scheible

Hubert Schäfer