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BGH Beschlüsse vom 05.05.2009 – 4 StR 99/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im Übrigen nach An-
hörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 18. November 2008, soweit
es den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes in Tatein-
heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der schweren räuberischen Erpres-
sung für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und
vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-
sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat
zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht mit nicht tragfähiger Begründung
von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-
anstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat.
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einem Al- koholabhängigkeitssyndrom und einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden. Er konsumiert seit seinem 15. Lebensjahr Alkohol und Cannabis, seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig Cannabis und an den Wochenenden zusätzlich Ecstasy und Speed. Seit seinem 18. Lebensjahr trinkt der Angeklagte re- gelmäßig Alkohol (UA S. 4). Vor den beiden festgestellten Ta- ten trank der Angeklagte jeweils nicht unerhebliche Mengen Alkohol, rauchte Cannabis und konsumierte Speed (UA S. 11 und 12). Bei beiden Taten hat das Landgericht nicht auszu- schließen vermocht, dass der Angeklagte aufgrund des Zu- sammenwirkens des konsumierten Alkohols mit den verschie- denen Drogen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert steuerungsfähig war.
Das Landgericht, das davon ausging, dass beide Taten in un- mittelbarem Zusammenhang mit der Suchterkrankung des Angeklagten stehen (UA S. 19), hat von der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB abgesehen, da infolge der fehlenden Krankheitseinsicht und ernsthaften Therapiemotiva- tion des Angeklagten keine hinreichend konkrete Erfolgsaus- sicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bestehe.
Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar kann die feh- lende Therapiemotivation bei Abwägung aller Umstände ein Indiz für die mangelnden Erfolgsaussichten einer Therapie sein (BGH NStZ 1996, 274). Geprüft werden muss aber, ob die konkrete Aussicht besteht, dass eine Therapiebereitschaft für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann (BGH NStZ-RR 2007, 171, 172; Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rn. 20; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 64
Rn. 11). Auf die Frage, ob nicht mit therapeutischen Bemü- hungen eine positive Beeinflussung des Angeklagten zu errei- chen wäre (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7), ist das Landgericht jedoch nicht eingegangen. Hierfür bestand aber schon deshalb Anlass, weil die Suchterkrankung des An- geklagten bislang nicht behandelt wurde (UA S. 19).
Die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB bedarf dem- nach der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass trotz der Ausgestaltung des § 64 StGB n.F. als Ermessens- vorschrift ein Absehen von der Unterbringung nach dem Wil- len des Gesetzgebers nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen soll (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 8).
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert ge- mäß § 358 Abs. 2 StPO die Nachholung einer Unterbrin- gungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5). Die Entscheidung über die Maßregelanordnung hat der Angeklagte ausdrücklich nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362)".
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Dem schließt sich der Senat an. Der zu § 64 StGB aufgezeigte Rechts-
fehler nötigt mit Blick auf die Regelung des § 5 Abs. 3 JGG auch zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die An-
nahme, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
die Ahndung seiner Taten durch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich
machen könnte, eher fern. Der Senat kann aber gleichwohl nicht ausschließen,
dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei-
ner Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen
hätte, Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 4
StR 119/03 - und vom 4. März 2008 - 3 StR 30/08; Eisenberg JGG 13. Aufl. § 5
Rdn. 28).
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Der neue Tatrichter wird daher über den gesamten Rechtsfolgenaus-
spruch nochmals zu befinden haben. Zur Prüfung der Frage der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es dabei erneut der Hinzu-
ziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Franke