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BGH Urteil vom 05.05.2009 – VI ZR 208/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Mai 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

SGB X §§ 116, 118

a) Zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit

mehrerer Leistungsträger.

b) Zum Umfang der Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X.

BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08 - OLG Jena LG Gera

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die

Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des

5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Bundesagentur für Arbeit macht gegen die Beklagten Er-

satzansprüche aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht des Versi-

cherten N. geltend, der als einer von mehreren Insassen des von dem Beklag-

ten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw bei

einem Verkehrsunfall am 18. November 1995 schwer verletzt wurde. Das Fahr-

zeug war gegen 2.50 Uhr bei schneeglatter Fahrbahn von der Straße abge-

kommen und gegen einen Baum geprallt. Die dem Beklagten zu 1 um 6.05 Uhr

entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 ‰. N.,

der nicht angeschnallt war, erlitt u.a. einen knöchernen Kreuzbandausriss

rechts, eine Oberschenkelfraktur rechts sowie eine Beckenschaufelfraktur

rechts und eine Beckenringfraktur links. Er befand sich zum Zeitpunkt des Un-

falls in der Berufsausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer. Die Landes-

versicherungsanstalt Th. (im Folgenden: LVA), die Aufwendungen für Maßnah-

men zur medizinischen Rehabilitation von N. erbrachte, schloss mit der Beklag-

ten zu 2 Ende 1997/Anfang 1998 einen Abfindungsvergleich, wonach diese un-

ter Berücksichtigung einer hälftigen Mithaftung von N. 100.000 DM an die LVA

zahlte. Dabei berücksichtigten die Beteiligten das Risiko einer möglichen Früh-

verrentung - unter Zugrundelegung einer etwaigen monatlichen Rente von

1.800 DM und hieraus erwachsender Gesamtkosten von monatlich 2.700 DM -

sowie gegebenenfalls anstehende Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

mit einem Betrag von mindestens 52.500 DM. In der Folgezeit arbeitete N. zu-

nächst in seinem erlernten Beruf. Als er aufgrund seiner unfallbedingten Verlet-

zungen dazu nicht mehr in der Lage war, beantragte er am 2. Juli 2003 beim

Arbeitsamt G. die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Nach Einholung eines medizinischen und eines psychologischen Gutachtens

finanzierte die Klägerin seine Umschulung zum Ergotherapeuten, wofür sie

49.484,54 € aufwandte.

2

Die Klägerin begehrt Ersatz dieser Kosten und die Feststellung der Er-

satzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Die Beklagten sind der Auf-

fassung, sämtliche Ansprüche seien durch den zwischen der LVA und der Be-

klagten zu 2 geschlossenen Vergleich abgegolten. Sie haben eingewandt, die

Unfallverletzungen seien überwiegend darauf zurückzuführen, dass N. nicht

angeschnallt gewesen sei. Überdies habe er gewusst, dass der Beklagte zu 1

vor Antritt der Fahrt erhebliche Mengen Alkohol getrunken gehabt habe. Die

Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht

die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei

es Einwendungen hinsichtlich Mitverursachung und Mitverschulden dem Nach-

verfahren vorbehalten hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-

on erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, bereits zum Unfallzeitpunkt seien die Scha-

densersatzansprüche von N. auf alle in Betracht kommenden Sozialversiche-

rungsträger übergegangen, soweit es denkbar gewesen sei, dass diese auf-

grund des Unfallereignisses später einmal Leistungen zu erbringen hätten. Da-

her seien Schadensersatzansprüche damals auch auf die Klägerin übergegan-

gen. Durch den Vergleich seien nur die auf die LVA übergegangenen Ansprü-

che abgegolten worden. Das gelte auch hinsichtlich der später von der Klägerin

erbrachten Leistungen. Unabhängig davon, ob die LVA und die Klägerin Ge-

samtgläubiger seien, würden Ansprüche der Klägerin von dem Vergleich nicht

erfasst.

4

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

II.

6

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass Er-

satzansprüche des Versicherten N. gemäß § 116 Abs. 1, 10 SGB X bereits im

Unfallzeitpunkt auf die Klägerin übergegangen sind.

Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in

§ 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im

Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen

dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialver-

sicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt

(vgl. dazu BGHZ 19, 177, 178 und 48, 181, 186 f.). Knüpfen hingegen Sozial-

leistungen, wie dies nicht nur beim Sozialhilfeträger, sondern auch bei der Bun-

desagentur für Arbeit insbesondere bei Rehabilitationsleistungen der Fall ist,

nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, ist für den

Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweili-

gen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. im

Einzelnen Senatsurteile BGHZ 127, 120, 126; 133, 129, 134 f. und vom 16. Ok-

tober 2007 - VI ZR 227/06 - VersR 2008, 275, 276). Je nach der gegebenen

tatsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozi-

alhilfeträger bereits im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich

später vollziehen. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Bedrohung der

Sicherung des Arbeitsplatzes durch die Behinderung des Verletzten infolge ei-

ner zunächst nicht voraussehbaren Verschlimmerung der Unfallfolgen erst zu

einem späteren Zeitpunkt eintritt (Senatsurteil BGHZ 127, 120, 126 f.).

7

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft

sein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungspflicht der Klägerin im darge-

stellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der

Schwere der Verletzungen des Versicherten N., die dieser u.a. im Knie- und

Beckenbereich erlitten hatte, bestand von vornherein die naheliegende Gefahr,

dass er eines Tages nicht mehr imstande sein könnte, den angestrebten Beruf

des Heizungs- und Lüftungsbauers auszuüben. Mit Rücksicht darauf war seit

dem Unfallzeitpunkt jedenfalls mit der Notwendigkeit einer Umschulung zu

rechnen. Dies zeigt sich gerade daran, dass die LVA und die Beklagte zu 2 bei

Abschluss des Abfindungsvergleichs Kosten für Leistungen zur Teilhabe am

Arbeitsleben in ihre Berechnungen einbezogen haben. Zwar mögen beide da-

mals übereinstimmend davon ausgegangen sein, dass solche Leistungen un-

mittelbar im Anschluss an die medizinische Rehabilitation und deshalb von der

LVA (dazu unten unter II. 2. b) erfolgen würden. Dies bedeutet indessen nicht,

dass deshalb mit einer Leistungspflicht der Klägerin von vornherein nicht zu

rechnen gewesen wäre. Angesichts der Schwere der Unfallverletzungen be-

stand vielmehr von Anfang an die Gefahr, dass auch die Klägerin zu einem spä-

teren Zeitpunkt eintrittspflichtig werden könnte.

8

2. Entgegen der Auffassung der Revision kann aufgrund der vom Beru-

fungsgericht getroffenen Feststellungen ein Anspruchsübergang auf die Kläge-

rin nicht mit der Begründung verneint werden, diese sei für Maßnahmen zur

beruflichen Rehabilitation von N. nicht zuständig gewesen und habe ihre Leis-

tungen deshalb ohne Rechtsgrund erbracht.

9

a) Für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation können sowohl die ge-

setzliche Rentenversicherung als auch die Bundesagentur für Arbeit (früher:

Bundesanstalt für Arbeit) zuständig sein. Dabei ist, wie die Revision mit Recht

geltend macht, die Zuständigkeit der Bundesagentur (bzw. Bundesanstalt) für

Arbeit im Verhältnis zur Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung

grundsätzlich subsidiär. Das ergab sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1997

aus der Vorschrift des § 57 AFG, nach der die Bundesanstalt für Arbeit berufs-

fördernde und ergänzende Leistungen nur gewähren durfte, sofern nicht ein

anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der

Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) zuständig

war. Heute folgt die Subsidiarität aus § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Danach darf

die Bundesagentur für Arbeit allgemeine und besondere Leistungen zur Teilha-

be am Arbeitsleben nur erbringen, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger

im Sinne des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs zuständig ist.

10

b) Insoweit weist die Revision zutreffend auch darauf hin, dass die LVA

als Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 9 Abs. 1

Satz 1 SGB VI zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

zuständig war. Solche Leistungen hätten dem Versicherten N. gemäß § 11

Abs. 2a Nr. 2 SGB VI nämlich erbracht werden können, soweit sie für eine vor-

aussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen

der LVA zur medizinischen Rehabilitation erforderlich gewesen wären. Wie die

dem Vergleichsabschluss vorausgegangenen Erwägungen der LVA und der

Beklagten zu 2 zeigen, sind beide seinerzeit davon ausgegangen, dass solche

Leistungen im Anschluss an die medizinische Rehabilitation notwendig sein

würden. Tatsächlich hat die LVA solche Leistungen damals nicht erbracht.

11

c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-

gen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob im Jahr 2003 eine vorrangige Zu-

ständigkeit der LVA für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben war.

Da die Umschulung zum Ergotherapeuten nicht unmittelbar im Anschluss an die

Leistungen erforderlich wurde, welche die LVA zur medizinischen Rehabilitation

von N. erbracht hatte, lagen die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB

VI nicht vor. Ob N. zum Zeitpunkt der Antragstellung ohne die Leistungen zur

Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Er-

werbsfähigkeit gemäß §§ 43, 50 SGB VI gehabt hätte und deshalb eine Zu-

ständigkeit der LVA gemäß § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI gegeben war, lässt sich

den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Diese sind aber erforderlich,

13

um beurteilen zu können, ob die Klägerin die Leistungen mit Recht erbracht hat

und deshalb Inhaberin der Forderung geworden sein kann.

d) Feststellungen zur Zuständigkeit des Leistungsträgers sind vorliegend

auch nicht im Hinblick auf § 118 SGB X entbehrlich.

aa) Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilgericht, das über einen nach § 116

Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger überge-

gangenen Anspruch zu entscheiden hat, allerdings an eine unanfechtbare Ent-

scheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversiche-

rungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegen-

den Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass

die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die

hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte

(Nehls

in

Hauck/Noftz, SGB X, 2. Bd., Stand: Dezember 2008, K § 118, Rn. 1; Giese,

SGB X, Stand: Juni 2007, § 118, Rn. 2). Sozialrechtliche Vorfragen sollen den

Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich

nicht erörtert werden (Wannagat/Eichenhofer, SGB X/3, Stand: Juli 2003,

§ 118, Rn. 5). Der im Wege des Regresses in Anspruch genommene Schädiger

soll deshalb grundsätzlich nicht Einwendungen gegen die Aktivlegitimation des

klagenden Sozialversicherungsträgers erheben können (vgl. Geigel/Plagemann,

Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30, Rn. 127). Demzufolge erstreckt sich

die Bindungswirkung auf den Tenor des Leistungsbescheids oder des (sozial-

oder verwaltungsgerichtlichen) Urteils und dessen tragende Feststellungen,

nicht aber auf zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen wie die Kausalität zwi-

schen der Schädigungshandlung und dem eingetretenen Schaden. Sie erfasst

der Sache nach u.a. die Versicherteneigenschaft des Geschädigten sowie Art

und Höhe der Sozialleistung. Darüber hinaus soll die Bindungswirkung grund-

sätzlich auch die Feststellung der Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden

Behörde erfassen (vgl. Giese, aaO, Rn. 3.3; Nehls, aaO, Rn. 5; Wanna-

gat/Eichenhofer, aaO).

14

bb) Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung ver-

tretenen Auffassung kann die Zuständigkeit der LVA für Leistungen im Jahr

2003 nicht aus dem von ihr abgeschlossenen Abfindungsvergleich hergeleitet

werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 118 SGB X, die ihrem

Wortlaut nach eine unanfechtbare Entscheidung voraussetzt, überhaupt auf

einen Vergleich anwendbar ist, den ein Leistungsträger mit dem Schädiger oder

dessen Haftpflichtversicherer geschlossenen hat (vgl. dazu OLG Naumburg,

Urteil vom 23. September 2008 - 9 U 146/07 - juris, Rn. 33 ff. m.w.N. = OLGR

2009, 165 [LS]). Eine etwaige Bindungswirkung könnte in der Sache jedenfalls

nicht über die Bindung hinausgehen, die eine unanfechtbare Entscheidung ei-

nes Leistungsträgers oder eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts entfalten

würde. Da Leistungsansprüche und -pflichten indessen an bestimmte Voraus-

setzungen geknüpft sind, die im Laufe der Zeit sowohl erst entstehen, als auch

nachträglich wieder entfallen können (vgl. zu den versicherungsrechtlichen Vor-

aussetzungen § 11 SGB VI), kann eine Entscheidung darüber keine allgemeine

Aussage über die Zuständigkeit eines Leistungsträgers enthalten, sondern nur

dessen konkrete Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitpunkt regeln. Nur

darauf kann sich die Bindungswirkung der Entscheidung erstrecken.

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Wäre die Leistungspflicht der LVA seinerzeit nicht im Wege des Ver-

gleichs, sondern in einer unanfechtbaren Entscheidung festgestellt worden,

würde diese eine Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X mithin nur hinsichtlich

der konkreten Leistungspflicht der LVA für den damaligen Zeitpunkt entfalten.

Hinsichtlich einer Leistungspflicht und einer etwaigen Zuständigkeit der LVA zu

einem späteren Zeitpunkt läge eine die Zivilgerichte bindende Entscheidung

nicht vor. Schon aus diesem Grund kommt dem Abfindungsvergleich vorliegend

keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage zu, ob die LVA im Jahr 2003 zu-

ständig war.

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cc) Andererseits kann allein aufgrund des Umstandes, dass im Jahr 2003

nicht die LVA, sondern die Klägerin dem Versicherten N. Leistungen zur Teilha-

be am Arbeitsleben bewilligt hat, auch die Frage nach deren Zuständigkeit nicht

im Hinblick auf die in § 118 SGB X getroffene Regelung beantwortet werden.

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(1) Der Grundsatz, dass sich die Bindungswirkung einer unanfechtbaren

Entscheidung auch auf die Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behör-

de erstrecken soll, kann nämlich nicht ausnahmslos gelten. So hat der erken-

nende Senat entschieden, dass eine Bindungswirkung nicht besteht, wenn ein

von vornherein unzuständiger Leistungsträger in der irrtümlichen Annahme sei-

ner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst

aber bindenden Verwaltungsakts erbringt (Senatsurteil BGHZ 155, 342, 347 f.;

Kater in Kasseler Kommentar, SGB X, Stand: Januar 2009, § 116 Rn. 159; vgl.

auch Lemcke, r+s 2002, 441, 442 f.). Eine abweichende Betrachtungsweise

stünde nicht nur im Widerspruch zu den vom Gesetz getroffenen Zuständig-

keitsregelungen, sondern auch zu den in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen

Ausgleichsregelungen. Diese schließen die Annahme aus, ein unzuständiger

Leistungsträger könne durch eigenes Handeln auf den Anspruchsübergang

bzw. dessen Zeitpunkt Einfluss nehmen und auf diese Weise zulasten des zu-

ständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen (Senatsurteil, BGHZ

155, aaO, S. 348).

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(2) Eine vergleichbare Interessenlage kann bestehen, wenn mehrere

Leistungsträger ihre Zuständigkeit hinsichtlich gleichartiger sozialversicherungs-

rechtlicher oder sozialrechtlicher Leistungen beanspruchen. Da sich der Schä-

diger wegen kongruenter Leistungen nicht einer mehrfachen Inanspruchnahme

ausgesetzt sehen soll, kann es erforderlich sein, bei der im Zivilrechtsstreit vor-

zunehmenden Prüfung eines auf einen Forderungsübergang gemäß § 116

Abs. 1 SGB X gestützten Anspruchs die Zuständigkeit der den Bescheid erlas-

senden Behörde nachzuprüfen. Eine Bindung an deren Entscheidung über ihre

Zuständigkeit kann nämlich nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein,

dass nur ein Leistungsträger seine Zuständigkeit für eine bestimmte Leistung in

Anspruch nimmt. Solange der Schädiger nämlich nicht Gefahr läuft, wegen

gleichartiger Leistungen mehrfach auf Ersatz in Anspruch genommen zu wer-

den, mag für ihn kein Interesse daran bestehen, die Zuständigkeit gerade des

betreffenden Leistungsträgers überprüfen lassen zu können. Insoweit stellt sich

für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das System der sozialen

Sicherungen mit seinen in §§ 102 ff. SGB X vorgesehenen internen Ausgleichs-

regelungen als Einheit dar. Wenn jedoch (wie im Streitfall) ein konkurrierender

zweiter Leistungsträger seine Zuständigkeit wegen gleichartiger Leistungen

- wenn auch zu einem anderen Zeitpunkt - bejaht hat (hier: Leistungen zur Teil-

habe am Arbeitsleben) und ebenfalls von dem Schädiger bzw. dessen Haft-

pflichtversicherer Ersatz begehrt, muss zur Vermeidung einer möglicherweise

sachlich ungerechtfertigten mehrfachen Inanspruchnahme die Zuständigkeit

des regressierenden Leistungsträgers im Zivilrechtsstreit nachgeprüft werden

können (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, aaO, S. 349 f. m.w.N.). Die hierfür erfor-

derlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

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3. Da ein Anspruchsübergang auf die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des

Unfalls erfolgt ist und der Anspruch mithin nicht erst zu einem späteren Zeit-

punkt von der LVA auf die Klägerin übergegangen ist, können sich die Beklag-

ten entgegen der Auffassung der Revision nicht mit Erfolg auf die Grundsätze

berufen, die der erkennende Senat für Fälle des Rechtsübergangs auf nachfol-

gende Leistungsträger und rechtlich analog zu behandelnde Sachverhalte ent-

wickelt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974,

862; vom 4. April 1978 - VI ZR 252/76 - VersR 1978, 660; vom 9. Juli 1985

- VI ZR 219/83 - VersR 1985, 1083; und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR

318/97 - VersR 1999, 382).

20

4. Der Auffassung der Revision, für den Fall, dass vorliegend weder eine

ausschließliche Zuständigkeit der LVA noch eine Rechtsnachfolge - bzw. ein

rechtlich analog zu bewertender Sachverhalt - vorliege, müsse sich die Klägerin

den von der LVA abgeschlossenen Vergleich in vollem Umfang entgegenhalten

lassen, weil sie dann als Gesamtgläubiger anzusehen seien, kann ebenfalls

nicht gefolgt werden.

21

a) Hätten im Jahr 2003 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

von § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI vorgelegen, wäre die LVA vorrangig, d.h. im

Verhältnis zu der dann nur subsidiär zuständigen Klägerin allein leistungspflich-

tig gewesen. In diesem Fall wäre für eine Gesamtgläubigerschaft kein Raum.

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b) Diese käme gemäß § 117 Satz 1 SGB X vielmehr nur dann in Be-

tracht, wenn die Klägerin im Jahr 2003 zuständiger Leistungsträger gewesen

wäre. In diesem Fall wäre der auf sie und die LVA übergegangene Anspruch

gemäß § 116 Abs. 3 SGB X begrenzt, wenn, was das Berufungsgericht offen

gelassen hat, N. ein Mitverschulden träfe.

23

Da ein Gesamtgläubiger grundsätzlich nicht über die Forderung der an-

deren Gesamtgläubiger verfügen kann, wirkt ein Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1

BGB), den ein Gesamtgläubiger mit dem Schuldner über die Forderung

schließt, nicht für und gegen die anderen Gesamtgläubiger; insoweit ist viel-

mehr gemäß § 429 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 423 BGB grundsätzlich von einer

Einzelwirkung auszugehen (Staudinger/Noack, BGB [2005], § 429, Rn. 18

m.w.N.). Dies gilt auch für einen Abfindungsvergleich, der in der Sache einen

Teilerlass einer Forderung einschließt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1986

- VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810).

24

Einem Vergleich, den ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflicht-

versicherer des Schädigers über die auf ihn übergegangenen Schadenersatz-

forderungen schließt, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats

allerdings eine eingeschränkte Gesamtwirkung zukommen. Diese erstreckt sich

in der Regel auf den Anteil, der dem am Vergleich beteiligten Sozialversiche-

rungsträger im Innenverhältnis zu einem weiteren als Gesamtgläubiger konkur-

rierenden Leistungsträger zusteht. Das hat zur Folge, dass dieser vom Haft-

pflichtversicherer aus übergegangenem Recht in der Regel nur noch das ver-

langen kann, was ihm im Innenverhältnis zum anderen Sozialversicherungsträ-

ger zusteht (Senatsurteil vom 4. März 1986 - VI ZR 234/84 - aaO mit Anm.

Sieg, Sgb 1986, 397).

25

5. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit Feststellungen dazu nach-

geholt werden können, ob die Klägerin im Jahr 2003 zuständige Leistungsträge-

rin war.

Müller Wellner Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG Gera, Entscheidung vom 15.02.2007 - 6 O 1863/05 -

OLG Jena, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 232/07 -