Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 16.10.2007 – VI ZR 227/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 16. Oktober 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OEG § 5, BVG § 81a, BGB §§ 407, 412

Für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung,

dass der Leistungsberechtigte einen Versorgungsantrag stellt.

Für die Kenntnis von dem Rechtsübergang genügt grundsätzlich die Kenntnis von

Tatsachen, nach denen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu

rechnen ist.

BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 227/06 - LG Lübeck

AG Lübeck

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer

des Landgerichts Lübeck vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) macht gegen den Beklag-

ten Ersatzansprüche aus nach §§ 5 Abs. 1 OEG, 81a BVG übergegangenem

Recht geltend. Der Beklagte ist Alleinerbe von B., der am 25. Juni 2003 S. töte-

te und sich kurz danach selbst das Leben nahm. Der Kläger erbrachte der Wit-

we des Opfers, Frau S., Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.

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Auf den am 17. Juli 2003 eingegangenen Antrag von Frau S. bewilligte

das Landesamt für soziale Dienste ihr mit Bescheid vom 6. Januar 2004 eine

Witwengrundrente in Höhe von monatlich 372 € ab Juli 2003. Auf ihren Antrag

vom 14. Januar 2004 wurde ihr mit Bescheid vom 12. Februar 2004 ein Bestat-

tungsgeld von 958 € zuerkannt. Unter dem 30. September/20. Oktober 2003

schlossen Frau S. und der Beklagte einen Vergleich, in dem dieser sich ver-

pflichtete, an Frau S. zur Erledigung aller Ansprüche, die ihr "als Erbin" zuste-

hen oder zustehen könnten, 26.000 € zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages

ist erfolgt.

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Der Kläger verlangt Ersatz des Bestattungsgeldes und des Unterhalts-

schadens für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2005 in Höhe von monatlich

128,78 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des

Beklagten und seines Streithelfers hat das Landgericht sie abgewiesen. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wieder-

herstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein An-

spruch aus übergegangenem Recht von Frau S. zu, weil deren Ansprüche ge-

gen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Dieser er-

fasse über seinen Wortlaut hinaus nicht nur Forderungen, die Frau S. als Erbin

ihres verstorbenen Ehemannes zustünden, sondern auch die Beerdigungskos-

ten und den Unterhaltsschaden. Dies belege die dem Vergleichsabschluss vo-

rausgegangene Korrespondenz. Frau S. habe über den in dem Vergleich gere-

gelten Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten wirksam verfügen können,

da ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Kläger nicht schon zum Zeit-

punkt des Schadensfalles, sondern erst in dem Zeitpunkt erfolgt sei, als Frau S.

die jeweiligen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt ha-

be. Dies sei hinsichtlich der Beerdigungskosten erst nach dem Abschluss des

Vergleichs geschehen. Der Antrag auf Bewilligung einer Witwenrente sei zwar

vorher gestellt worden, doch habe der Beklagte davon im Zeitpunkt der Zahlung

des Vergleichsbetrages keine Kenntnis gehabt. Mit Rücksicht darauf stünden

seiner Inanspruchnahme durch den Kläger die Vorschriften der §§ 412, 407

BGB entgegen.

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II.

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

Stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung

des Berufungsgerichts, dass der zwischen Frau S. und dem Beklagten ge-

schlossene Vergleich auch die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden

erfassen sollte. Die Auslegung einer individuellen Vereinbarung ist im Revisi-

onsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber

jedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfah-

rungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß ge-

gen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle

für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Se-

natsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 f. und vom

7. März 2006 - VI ZR 54/05 - VersR 2006, 659, 660; BGH, Urteil vom 26. Feb-

ruar 2003 - VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier nicht der Fall.

Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzu-

nehmenden Auslegung der Vereinbarung vom 30. September/20. Oktober 2003

über deren Wortlaut hinaus die dem Vergleichsabschluss vorausgegangene

Korrespondenz berücksichtigt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau S. mit Anwaltsschreiben vom

1. September 2003 u.a. den Ersatz der Beerdigungskosten und ihres künftigen

Unterhaltsschadens verlangt. Auch die nachfolgende Korrespondenz zeigt,

dass gerade auch diese Ansprüche mit dem angestrebten Vergleich erledigt

werden sollten. Tatsachenvortrag dazu, dass die Beteiligten über diese Scha-

denspositionen keine Einigkeit erzielt und sie deshalb aus der Abfindungsver-

einbarung ausgeklammert hätten, zeigt die Revision nicht auf. Bei dieser Sach-

lage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, Gegenstand des Ver-

gleichs seien über dessen Wortlaut hinaus nicht nur die Ansprüche, die Frau S.

als Erbin zustünden, sondern sämtliche Ansprüche, die ihr aufgrund der Tötung

ihres Ehemannes durch B. gegen den Beklagten als dessen Erben zustehen

oder zustehen könnten, keinen durchgreifenden Bedenken.

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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind jedoch die An-

sprüche von Frau S. auf Ersatz der Beerdigungskosten und ihres Unterhalts-

schadens unbeschadet dieses Vergleichs auf den Kläger übergangen. Der For-

derungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG, 823 BGB vollzog sich bereits im

Augenblick der von B. begangenen Tat.

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a) Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadens-

ersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen

verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bun-

desversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinter-

bliebenen zu erbringen hat. Der Forderungsübergang hat zum Ziel, dem Be-

rechtigten Verfügungen über Schadensersatzansprüche schon dann zu verweh-

ren, wenn zunächst noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe der Versor-

gungsträger Leistungen erbringen wird, dieser aber in Zukunft wegen solcher

Leistungen auf einen Rückgriff beim Schädiger angewiesen sein kann (vgl. Se-

natsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029). Für

den Zeitpunkt des Rechtsübergangs ist in Fällen dieser Art nach gefestigter

Rechtsprechung des erkennenden Senats hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der

Leistungserbringung danach zu differenzieren, ob dem gesetzlichen Forde-

rungsübergang Leistungen eines Sozialhilfeträgers oder eines Sozialversiche-

rungsträgers zugrunde liegen. In den Fällen, in denen ein nur nachrangig leis-

tungspflichtiger Sozialhilfeträger im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X Leistungen

zu gewähren hat, findet die Legalzession statt, wenn infolge des schädigenden

Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des

Geschädigten, mit der Leistungspflicht ernsthaft zu rechnen ist (Senatsurteil

BGHZ 131, 274, 279). Demgegenüber sind im Rahmen eines Sozialversiche-

rungsverhältnisses mit Rücksicht auf diese besondere Beziehung, die eine

künftige Leistungspflicht nahe legt (vgl. BGHZ 48, 181, 186), nur geringe Anfor-

derungen an die Vorhersehbarkeit künftiger Versicherungsleistungen zu stellen.

Hier reicht für einen bereits bei Schadenseintritt erfolgenden Rechtsübergang

schon die - wenn auch weit entfernte - Möglichkeit aus, dass eine Leistungs-

pflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Be-

tracht kommt, die Leistungspflicht also nur nicht völlig unwahrscheinlich, d.h.

geradezu ausgeschlossen sein darf (Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 f. und

vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - aaO). Nach diesen Grundsätzen vollzieht

sich ein Forderungsübergang nach § 81a BVG dem Grunde nach bereits im

Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit

dafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren

sein werden (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR

1974, 340, vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164;

vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918 und vom 6. Oktober

1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Fehl in: Wilke, SozEntschR, 7. Aufl.,

§ 81a BVG, Rn. 20). Dasselbe gilt für den Rechtsübergang gemäß §§ 5 OEG,

81a BVG auf den nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leis-

tungspflichtigen Versorgungsträger. Dieser gesetzliche Forderungsübergang

setzt nicht eine Leistungserbringung voraus, sondern erfolgt unter den oben

genannten Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Augenblick

der schädigenden Handlung kraft Gesetzes von selbst (Senatsurteile vom

22. April 1986 - VI ZR 133/85 - aaO und vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 -

VersR 1995, 600, 601 mit zust. Anm. von Frahm, VersR 1995, 768; ebenso:

OLG Hamm, r+s 1999, 418; OLG Celle, OLGR 2000, 195, 196; OLG Dresden,

OLGR 2001, 508, 509 f.; Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 2 und 4; Schulz-

Lüke/Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, § 5 OEG Rn. 3).

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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Um-

stand, dass dem Opfer einer Gewalttat bzw. dessen Hinterbliebenen Leistungen

gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 8 Satz 1 OEG nur auf Antrag gewährt wer-

den, keine abweichende rechtliche Beurteilung. Für den Forderungsübergang

gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberech-

tigte einen Versorgungsantrag stellt.

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aa) Der in § 5 OEG, § 81a BVG vorgesehene Forderungsübergang dient

dazu, dem Versorgungsträger den Regress gegenüber dem Schädiger hinsicht-

lich der Belastung mit Leistungen zu ermöglichen, die mit dem dem Schädiger

aufgegebenen Schadensersatz deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteil vom

28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). Richtig ist, dass der Versorgungsan-

spruch einen Antrag des Berechtigten voraussetzt (vgl. BSGE 2, 289, 290 =

NJW 1957, 197) und deshalb nicht schon mit dem Eintritt der gesundheitlichen

Schädigung im Sinne des § 1 OEG, sondern grundsätzlich erst mit der erfolgten

Antragstellung entsteht (vgl. auch § 40 Abs. 1 SGB I). Diese kann indessen

trotz des materiellrechtlichen Antragsprinzips zu einer rückwirkenden Leis-

tungspflicht des Versorgungsträgers führen (Düsseldorf in Schoreit/Düsseldorf,

OEG, 1977, § 1 Abs. 1, Anm. 17). So ist für den Anspruch auf Gewährung eines

Bestattungsgeldes gemäß § 36 BVG nicht Voraussetzung, dass der Antrag vor

der Beisetzung des Opfers gestellt wird. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BVG sind

grundsätzlich auch die Kosten für eine von dem Geschädigten vor der Antrag-

stellung selbst veranlasste Heilbehandlung zu erstatten. Wird der Erstantrag auf

Hinterbliebenenversorgung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Opfers

gestellt, beginnt die Versorgung gemäß § 61 lit. a BVG mit dem auf den Ster-

bemonat folgenden Monat. Diese im Gesetz angelegte rückwirkende Leis-

tungspflicht gebietet es, dass der Versorgungsträger wegen seiner sachlich und

zeitlich kongruenten Leistungen auf den Ersatzanspruch des Geschädigten im

Wege des Regresses auch bezüglich der Schäden zugreifen kann, die zeitlich

vor Stellung des Versorgungsantrags entstanden sind. Dies wird dadurch ge-

währleistet, dass der Anspruch des Geschädigten oder des Hinterbliebenen

gegen den Dritten nicht erst im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern schon

zum Zeitpunkt des Entstehens auf das nach § 4 OEG zur Gewährung von Leis-

tungen nach dem Bundesversorgungsgesetz verpflichtete Land übergeht

(Kunz/Zellner, aaO; Schulz-Lüke/Wolf, aaO).

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bb) Der erkennende Senat verkennt nicht, dass infolge dieser Rechtslage

eine unmittelbare Schadensregulierung und insbesondere der Abschluss von

Abfindungsvergleichen zwischen Versorgungsberechtigtem und Schädiger er-

schwert werden können. Auch kann sich ein frühzeitiger Forderungsübergang

für einen "Täter-Opfer-Ausgleich", wie er im Strafrecht angelegt ist (§ 46a StGB,

§§ 155a, 155b StPO), als hinderlich erweisen und damit dem Aussöhnungsge-

danken zuwiderlaufen. Diese Gesichtspunkte haben jedoch bei der Abwägung

der schutzwürdigen Interessen - nämlich des Erhalts der Rückgriffsmöglichkeit

des Versorgungsträgers wegen seiner zu gewährenden Leistungen auf den

Schaden einerseits und der abschließenden Regulierung des Schadens durch

den Schädiger andererseits - zurückzutreten, zumal eine sachgerechte Rege-

lung unter Einbeziehung des Versorgungsträgers in den Vergleichsabschluss

grundsätzlich möglich bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR

276/89 - aaO). Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob

dem Berechtigten, der ohne Beteiligung des Versorgungsträgers mit dem Schä-

diger einen Abfindungsvergleich geschlossen und von ihm Ersatzleistungen

erhalten hat, aus diesem Grund Leistungen nach dem Bundesversorgungsge-

setz gemäß § 2 Abs. 1 OEG wegen Unbilligkeit versagt werden könnten (vgl.

dazu Sack, VersorgB 1983, 138; 1984, 6), kommt es vorliegend nicht an.

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c) Dass im Streitfall bereits zum Zeitpunkt der Tötungshandlung damit zu

rechnen war, dass Versorgungsleistungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 OEG

zu erbringen sein würden, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der Revisi-

onserwiderung auch nicht in Frage gestellt.

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3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der Kläger die von

dem Beklagten an Frau S. geleistete Zahlung auch nicht nach §§ 407 Abs. 1,

412 BGB gegen sich gelten lassen.

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a) Auf den Rechtsübergang gemäß § 5 OEG finden die Vorschriften der

§§ 398 ff. BGB entsprechende Anwendung (§ 412 BGB). An die Kenntnis vom

Forderungsübergang sind, um den Schutz der sozialen Leistungsträger nicht

durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubigerwechsel unterlaufen

zu können, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127,

120, 128). Diese haben sich an den Umständen auszurichten, die den frühen

Zeitpunkt des Rechtsübergangs bewirken (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983

- VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37). So genügt es etwa in den Fällen, in denen

die Leistungspflicht vom Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses ab-

hängt, dass der Schädiger Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist,

dass sie den Verletzten versicherungspflichtig machen (Senatsurteil vom 7. Mai

1968 - VI ZR 179/66 - VersR 1968, 771, 772; vom 13. Februar 1975 - VI ZR

209/73 - VersR 1975, 446, 447 und vom 4. Oktober 1983, aaO).

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b) Nach diesen Grundsätzen kann offen bleiben, ob der Kläger, wie in

Ziff. 7 der zu § 81a BVG erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen, die

Witwe des Opfers und den ersatzpflichtigen Beklagten unverzüglich davon in

Kenntnis gesetzt hat, dass die gesetzlichen Schadenersatzansprüche oder ein

Teil von ihnen auf das klagende Land übergegangen sind und sie sich daher

jeder Verfügung, insbesondere des Abschlusses von Vergleichen, zu enthalten

haben. Der Beklagte hatte bei Abschluss des Abfindungsvergleichs jedenfalls

Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen des Klägers nach dem

Opferentschädigungsgesetz zu rechnen war. Die Revisionserwiderung stellt

nicht in Abrede, dass der Beklagte von dem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätli-

chen Angriff seines Erblassers gegen den Verstorbenen und von dessen ge-

waltsamem Tod wusste. Er hatte bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung mit

der Witwe des Opfers der Gewalttat auch Kenntnis davon, dass es eine Hinter-

bliebene gab. Damit kannte er die Tatsachen, die im Streitfall den Versor-

gungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 OEG begründen (vgl. auch VV Ziff. 3 Satz 2

zu § 81a BVG). Auf die Kenntnis von der Antragstellung kommt es nicht an, da

diese - wie oben dargelegt - nicht Voraussetzung für den Forderungsübergang

ist.

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Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststel-

lungen zur Höhe der streitgegenständlichen Forderungen getroffen hat, war die

III.

Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung

zurückzuverweisen.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Lübeck, Entscheidung vom 17.01.2006 - 27 C 1154/05 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 12.10.2006 - 14 S 45/06 -