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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – 3 StR 153/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 3. Dezember 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. Dezember
2007 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-
ren verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat diese Ent-
scheidung mit Urteil vom 26. Juni 2008 - unter Verwerfung der Revision im Üb-
rigen - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies
die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht zurück. Dieses hat den Angeklagten nunmehr zu einer Frei-
heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich
der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Re-
vision. Dem Rechtsmittel bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.
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1. Das Landgericht hat der Bemessung der Strafe den nach §§ 21, 49
Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Satz 1 zugrunde gelegt.
Es ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur
Tatzeit infolge eines durch eine Anpassungsstörung und eine depressive Epi-
sode ausgelösten "Wutaffekts" erheblich vermindert gewesen sei. Der Ange-
klagte sei "ausgerastet", ansonsten "sei er ein völlig anderer Mensch".
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a) Es begegnet trotz der Annahme eines vertypten Strafmilderungsgrun-
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des entgegen der Auffassung der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Satz 2
StGB nicht geprüft hat. Die Annahme eines minder schweren Falles lag hier in
Anbetracht der festgestellten Tatumstände und der beim Opfer eingetretenen
Tatfolgen fern.
b) Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die dem Angeklagten uneinge-
schränkt angelastete Erwägung, er sei bei der Tat brutal gegen das Tatopfer
vorgegangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Tatmodalitä-
ten einem Angeklagten nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar
sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu verantwortenden
geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 362). Hier
drängt es sich auf, dass die festgestellte Intensität der Tatausführung in einem
untrennbaren Zusammenhang mit dem "Wutaffekt" steht, der nach Auffassung
der Strafkammer zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des
Angeklagten geführt hat. Die Art und Weise der Tatausführung hätte deshalb
dem Angeklagten nicht, wie geschehen, uneingeschränkt, sondern allenfalls
nach dem Maß seiner geminderten Schuld angelastet werden dürfen. Dass sich
die Strafkammer dessen bewusst war, ergeben die Urteilsgründe weder aus-
drücklich noch in ihrer Gesamtschau.
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2. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf die-
sem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom
Landgericht verhängte Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
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Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-
gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (BVerfG NStZ
2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktuel-
ler Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Der Angeklagte hatte im Hin-
blick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
auch Gelegenheit, im Revisionsverfahren zu der beabsichtigten Entscheidung
nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen.
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Der Senat hält unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsa-
men Urteilsfeststellungen die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von
fünf Jahren und drei Monaten insbesondere mit Blick auf die eingetretene kon-
krete Lebensgefahr und die außergewöhnlich schweren Folgen der Tat für das
Opfer, sowie die Verwirklichung zweier Tatbestandsalternativen des § 224
Abs. 1 Satz 1 StGB für insgesamt angemessen.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer