Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZR 22/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

4. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.979.906,23 € fest-

gesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erklärte

Aufrechnung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die Beklagte die

Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfecht-

bare Rechtshandlung erlangt habe, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen

der Auffassung der Beschwerde auch bezüglich der tatbestandlichen Voraus-

setzungen einer Gläubigerbenachteiligung und der Inkongruenz.

3

1. Bei der Prüfung, ob die Erlangung einer Aufrechnungsmöglichkeit die

Gläubiger des Insolvenzschuldners benachteiligt, sind die Folgen der Aufrech-

nung einzubeziehen, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Masse gerade vor dem

durch die Aufrechnung entstehenden Vermögensverlust schützen will. Die Gut-

schriften, welche der Beklagten die Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzan-

spruch ermöglichten, führten zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse. Mit

Erteilung der Gutschriften erlosch der Anspruch gegen die Beklagte auf die

Gutschrift; der Anspruch aus den Gutschriften war der Aufrechnung durch die

Beklagte ausgesetzt. Dieser Nachteil wurde dadurch, dass in Höhe der Auf-

rechnung auch der Schadensersatzanspruch der Beklagten erlosch, nicht aus-

geglichen, weil diese Forderung lediglich mit der Insolvenzquote zu bedienen

gewesen wäre.

4

2. Ob eine Sicherung oder Befriedigung kongruent oder inkongruent ist,

macht der Senat auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 96 Abs. 1

Nr. 3 InsO entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 131 Abs. 1 InsO davon

abhängig, ob der Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Erlangung der Auf-

rechnungsmöglichkeit hatte (BGHZ 147, 233, 240). Eine Ausnahme hat er für

den Fall der Verrechnung von Gutschriften mit dem Sollstand eines Kontokor-

rentkontos innerhalb der Kontokorrentbeziehung anerkannt. Eine solche Ver-

rechnung von Zahlungen, welche die Bank von Dritten hereingenommen hat, ist

kongruent, wenn sie vertragsgemäß unter Einhaltung der für die Kontokorrent-

beziehung geltenden Vereinbarungen erfolgt und soweit Belastungen in gleicher

Höhe gebucht werden (BGHZ 150, 122, 129; BGH, Urt. v. 15. November 2007

- IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236 f, Rn. 15). Bei der Aufrechnung mit einer

außerhalb des Kontokorrents stehenden Forderung liegen diese Voraussetzun-

gen nicht vor. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zu-

sammenhang nicht.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2006 - 2 O 465/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.01.2008 - 17 U 406/06 -