Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 11.05.2009 – II ZR 210/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 103 Abs. 1; PartGG § 10
a) Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft können die Partner durch einstimmigen Beschluss anstelle der Liquidation nach §§ 145 ff. HGB eine andere Art der Aus- einandersetzung wählen. Diese kann in einer Naturalteilung bestehen.
b) Nach Beendigung der Liquidation
interne Ausgleich der Part- ner/Gesellschafter zwischen diesen statt. Zur Geltendmachung eines Ausgleichs- anspruchs genügt eine sog. einfache Auseinandersetzungsrechnung.
findet der
c) Geht eine BGB-Gesellschaft mit Eintritt eines neuen Gesellschafters, der ab Ein- tritt prozentual am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, von der bilanziellen Gewin- nermittlung zur Gewinnermittlung in Form der Einnahme-/Überschussrechnung über, können die bilanziellen Kapitalkonten der Altgesellschafter nicht fortge- schrieben und als Anfangsbestand ihrer Kapitalkonten einer Auseinanderset- zungsrechnung mit dem Ziel des Ausgleichs von positiven und negativen Kapital- konten zugrunde gelegt werden.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - II ZR 210/08 - KG Berlin LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Drescher
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des
23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. August 2008
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an
den 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: 277.378,69 €
Gründe:
1
Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Beru-
fungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 ZPO
Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Klä-
gerin könne aus der Auseinandersetzungsrechnung keinen Ausgleichsanspruch
ableiten, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
2
I. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Parteien am 1. Juli
1999 eine neue Anwaltssozietät in Form einer GbR gegründet haben. Gegen-
stand des vorliegenden Rechtsstreits sei die Auseinandersetzung der ebenfalls
seit dem 1. Juli 1999 existierenden Partnerschaftsgesellschaft i.L., bestehend
aus der Klägerin und dem Beklagten. Davon ist zugunsten der Klägerin im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszugehen.
3
a) Unstreitig ist das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaftsgesell-
schaft gemäß der Auseinandersetzungsvereinbarung der ehemaligen Partner
vom August 1999 verteilt. Diese Art der Liquidation, d.h. die Abwicklung ent-
sprechend einer einstimmig zwischen den Partnern getroffenen Vereinbarung,
ist entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung eine ge-
mäß § 10 PartGG i.V.m. § 145 Abs. 1 HGB auch bei der Partnerschaftsgesell-
schaft zulässige Form der Abwicklung der Gesellschaft (Ulmer/Schäfer in
MünchKommBGB 5. Aufl. § 10 PartGG Rdn. 4). Ebenso unstreitig bestehen
keinerlei Verbindlichkeiten der ehemaligen Partnerschaftsgesellschaft mehr ge-
genüber außenstehenden Dritten. Damit ist die Liquidation beendet, und es
geht nur noch um den internen Ausgleich der in der Liquidationsgesellschaft
verbliebenen Gesellschafter.
4
b) Der interne Ausgleich findet nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats zwischen den Gesellschaftern statt. Jeder Gesellschafter kann und
muss seine etwaige Ausgleichsforderung persönlich geltend machen, und zwar
in Form einer sog. einfachen Auseinandersetzungsrechnung gegenüber den
übrigen Gesellschaftern (BGHZ 26, 126, 128 f.; Sen.Urt. v. 14. April 1966
- II ZR 34/64, WM 1966, 706 f.; v. 5. Juni 1993 - II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307,
1309; v. 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 f.; siehe zu einem
vergleichbaren Fall der Abrechnung nach Kapitalkonten insbesondere auch
Sen.Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003 f.). Derjenige Gesellschaf-
ter, der z.B. durch das Stehenlassen der auf ihn entfallenden Gewinne über ein
sog. positives Kapitalkonto verfügt, hat nach Beendigung der Liquidation einen
Ausgleichsanspruch gegen den oder diejenigen Gesellschafter, die etwa infolge
von Überentnahmen ein negatives Kapitalkonto ausweisen.
5
c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne aus der vorge-
legten Auseinandersetzungsrechnung, die grundsätzlich in Einklang mit der
oben dargestellten Rechtsprechung des Senats steht, keinen Ausgleichsan-
spruch herleiten, beruht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Be-
rufungsgericht meint, die von der Klägerin nicht entnommenen Gewinne wären
am 30. Juni 1999 noch im Vermögen der Liquidationsgesellschaft vorhanden
gewesen, in die neue GbR eingebracht worden und dort als Einlage auf dem
Kapitalkonto der Klägerin gutzuschreiben. Dabei übergeht das Berufungsge-
richt, wie die Klägerin zu Recht rügt, den - im Übrigen mit dem Vortrag des Be-
klagten übereinstimmenden - Vortrag der Klägerin zu den in die GbR einge-
brachten Aktiva und Passiva. Danach haben zwar beide Parteien in die neue
Gesellschaft u.a. das Anlagevermögen und ihre Mandate sowie die daraus re-
sultierenden Forderungen eingebracht. Keine der Parteien, insbesondere aber
nicht die Klägerin, hat das vorgetragen, was das Berufungsgericht seiner Ent-
scheidung zugrunde legt, nämlich dass der von der Klägerin behauptete positi-
ve Stand ihres Kapitalkontos, d.h. die nicht entnommenen Gewinne, von ihr als
Einlage in die neue Gesellschaft eingebracht und ihrem dortigen Kapitalkonto
gutgeschrieben worden seien. Vielmehr haben sich die Parteien in Nr. 9 der
Auseinandersetzungsvereinbarung ausdrücklich ihren internen Ausgleich in der
zwischen ihnen bestehenden Liquidationsgesellschaft vorbehalten.
6
2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht
hat sich durch seine vortragswidrige Unterstellung den Blick darauf verstellt,
dass die Klägerin grundsätzlich im Hinblick auf ihre nicht entnommenen Gewin-
ne einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten haben kann. Es hat sich
7
8
dementsprechend nicht in der prozessual gebotenen Weise mit dem streitigen
Vortrag der Parteien zur Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs auseinan-
dergesetzt.
II. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf fol-
gendes hin:
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderung der Klägerin begeg-
net insofern Bedenken, als sie hinsichtlich des Beklagten und des ehemaligen
Partners Rechtsanwalt H. zum 1. Januar 1992 jeweils einen Kapitalkonten-
stand von Null zugrunde legt. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn im Zeitpunkt
ihres Eintritts in die aus dem Beklagten und Rechtsanwalt H. bestehende
Sozietät die beiden vorhandenen Sozien ihre bis dahin in der Sozietät beste-
henden Kapitalkonten durch Komplettentnahme ihrer in den Jahren zuvor er-
zielten Gewinne sowie der Einlagen zum 31. Dezember 1991 "auf Null gestellt"
hätten. Für diesen, bei einer bis zum 31. Dezember 1991 florierenden und um-
satzstarken Sozietät ungewöhnlichen, wenn auch nicht auszuschließenden
Umstand, der den Ausgangspunkt der Auseinandersetzungsrechnung der Klä-
gerin betrifft, ist diese darlegungs- und beweispflichtig, wobei den Beklagten,
sollte die Klägerin aus eigener Kenntnis zu diesen Kapitalkontenständen nichts
vortragen können, insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft.
9
Ebenso wenig zu folgen ist allerdings den von dem Beklagten zugrunde
gelegten Anfangsbeständen zum 1. Januar 1992. Angesichts der Tatsache,
dass die Klägerin ab ihrem Beitritt an dem Gesellschaftsvermögen prozentual
beteiligt war und die Sozietät von da an unstreitig zur Gewinnermittlung in Form
der Einnahme-/Überschussrechnung übergegangen ist, können die bilanziellen
Kapitalkonten aus der Jahresbilanz zum Ende 1991 nicht als Anfangsbestand
der Kapitalkonten des Beklagten und des Rechtsanwalts H. der Auseinan-
dersetzungsrechnung in der hier vorliegenden Form zugrunde gelegt werden. In
dem bilanziellen Kapitalkonto ist das bewertete Gesellschaftsvermögen abge-
bildet und nicht etwa, worauf es zutreffender Weise für die von der Klägerin
vorgenommen Berechnung ankommt, der Stand eines Kapitalkontos gebildet
aus zugewiesenen Gewinnanteilen, Einlagen und Entnahmen. Mit seiner Form
der Berechnung will der Beklagte von den zum 31. Dezember 1991 bestehen-
den aber noch nicht erfüllten Forderungen der Sozietät zweifach profitieren,
nämlich einmal in Form der bilanziellen Bewertung als Teil des Gesellschafts-
vermögens und zusätzlich durch den infolge des Übergangs zur Einnah-
me-/Überschussrechnung ab dem 1. Januar 1992 auf ihn entfallenden Gewinn-
anteil an den in den Folgejahren tatsächlich erfüllten Forderungen.
10
Beide Parteien haben Gelegenheit, im wiedereröffneten Berufungsver-
fahren ergänzend, vor allem zum Anfangsbestand der Kapitalkonten unter Be-
achtung der aufgezeigten Grundsätze vorzutragen, und das Berufungsgericht
wird ggf. durch richterliche Hinweise dafür sorgen, dass beide Parteien klar und
sachbezogen vortragen.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 11 O 702/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2008 - 23 U 58/06 -