BGH Versäumnisurteil vom 21.11.2005 – II ZR 17/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 21. November 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
BGB § 730
Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der kein Gesell-
schaftsvermögen mehr vorhanden ist, können die Gesellschafter Ausgleichsan-
sprüche auch dann gegeneinander geltend machen, wenn Gesellschaftsver-
bindlichkeiten offen sind (vgl. BGHZ 26, 126, 133).
BGH, Versäumnisurteil vom 21. November 2005 - II ZR 17/04 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2003 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des
Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus der Abrechnung ge-
meinsamer Geschäftstätigkeit in Anspruch.
Die Parteien beschlossen, Grundstücke
im Gebiet "P.", die
in
ihrem Miteigentum standen oder von ihnen zu Miteigentum erworben wurden,
gemeinsam zu erschließen und nach Parzellierung als Baugrundstücke zu ver-
äußern. Der erzielte Gewinn sollte hälftig zwischen ihnen geteilt werden. Nach
Durchführung des Vorhabens stellte die Beklagte, die das Projekt "P." leitete,
schließlich eine "endgültige" Abrechnung auf, die - unter Kürzung der Ausga-
benposition "Abwicklungsgebühr" um den der Klägerin bereits bei der Abrech-
nung eines anderen gemeinsamen Vorhabens (Projekt "A.") belasteten Teilbe-
trag - mit einem Guthaben der Klägerin in Höhe von 487,96 € endete. Die Klä-
gerin, die ihren Zahlungsanspruch wegen der beim Projekt "A." zu Unrecht be-
rücksichtigten - weil das Vorhaben "P." betreffenden - Kosten in der Berufungs-
instanz als noch offenes Guthaben aus der Abrechnung des Projekts "A." dar-
gestellt hat, beanstandet im Wesentlichen vier Positionen der Abrechnung und
verlangt - weil zu verteilendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist - von der
Beklagten Zahlung von 53.802,78 €.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch als nicht fällig angesehen
und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die Abweisung
des Zahlungsantrags gerichtete Berufung zurückgewiesen und dem in der Be-
rufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, die zwischen den Parteien streitigen
Rechnungsposten festzustellen, teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter, das
sie nunmehr insgesamt auf das Projekt "P." stützt.
Entscheidungsgründe
I. Über die Revision der Klägerin ist, da die Beklagte trotz ordnungsge-
mäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Ver-
säumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis,
sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht.
Das Berufungsgericht hat zur Abweisung des Zahlungsantrags im We-
sentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien habe hinsichtlich des Projekts "P." eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts bestanden. Der Anspruch auf das Auseinanderset-
zungsguthaben, der unmittelbar gegenüber ausgleichspflichtigen Gesellschaf-
tern durchgesetzt werden könne, wenn kein Gesellschaftsvermögen vorhanden
sei, werde erst fällig, wenn die Schlussabrechnung von den Gesellschaftern
festgestellt und über ihren Inhalt Einigkeit erzielt worden sei. Dies sei ange-
sichts des umfangreichen Streits der Parteien über zahlreiche Positionen der
Abrechnung nicht der Fall. Eine Auszahlung an die Klägerin komme auch nicht
ausnahmsweise in Betracht. Da noch Steuerforderungen auf die Gesellschaft
zukommen könnten, sei nämlich nicht unzweifelhaft, dass ein Auseinanderset-
zungsguthaben mindestens in Höhe der Klageforderung bestehe. Es könne
somit nur die Berechtigung einzelner Rechnungsposten durch Feststellungskla-
ge geklärt werden.
III. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. a) Mit Recht - und von der Revision unbeanstandet - hat das Beru-
fungsgericht allerdings angenommen, dass zwischen den Parteien bei
der Durchführung des Projekts
"P." eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts bestanden hat. Die Rechtsbeziehung der Parteien erschöpfte sich nicht
in der gemeinschaftlichen Berechtigung an den Grundstücken, sondern war
durch den gemeinsam verfolgten Zweck geprägt, die Grundstücke zu erschlie-
ßen und gewinnbringend als Bauland zu veräußern (vgl. MünchKommBGB/
Ulmer 4. Aufl. Vor § 705 Rdn. 15).
b) Ebenso zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die
Klägerin den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben unmittelbar ge-
gen die Beklagte geltend machen kann (Sen.Urt. v. 5. Juli 2003 - II ZR 234/92,
ZIP 2003, 1307, 1309).
2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Zahlungsan-
spruch fällig. Einer - von den Gesellschaftern festzustellenden - Auseinander-
setzungsbilanz bedarf es hierzu nicht (Senat aaO). Der Fälligkeit des Zahlungs-
antrags steht insbesondere nicht die Erwägung entgegen, es könnten noch
Steuerforderungen gegen die Gesellschaft erhoben werden. Das Vorhanden-
sein oder die Möglichkeit offener Gesellschaftsverbindlichkeiten schließen den
internen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern nicht aus, wenn - wie hier -
kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (Senat BGHZ 26, 126, 133;
Bamberger/Roth, BGB § 730 Rdn. 32).
3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
die Höhe eines etwaigen - von der Klägerin noch näher darzulegenden -
Zahlungsanspruchs klären kann. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von
der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 30.01.2003 - 7 O 107/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2003 - 27 U 77/03 -