Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 21.11.2005 – II ZR 17/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 21. November 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

BGB § 730

Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der kein Gesell-

schaftsvermögen mehr vorhanden ist, können die Gesellschafter Ausgleichsan-

sprüche auch dann gegeneinander geltend machen, wenn Gesellschaftsver-

bindlichkeiten offen sind (vgl. BGHZ 26, 126, 133).

BGH, Versäumnisurteil vom 21. November 2005 - II ZR 17/04 - OLG Hamm

LG Paderborn

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 21. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2003 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des

Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus der Abrechnung ge-

meinsamer Geschäftstätigkeit in Anspruch.

Die Parteien beschlossen, Grundstücke

im Gebiet "P.", die

in

ihrem Miteigentum standen oder von ihnen zu Miteigentum erworben wurden,

gemeinsam zu erschließen und nach Parzellierung als Baugrundstücke zu ver-

äußern. Der erzielte Gewinn sollte hälftig zwischen ihnen geteilt werden. Nach

Durchführung des Vorhabens stellte die Beklagte, die das Projekt "P." leitete,

schließlich eine "endgültige" Abrechnung auf, die - unter Kürzung der Ausga-

benposition "Abwicklungsgebühr" um den der Klägerin bereits bei der Abrech-

nung eines anderen gemeinsamen Vorhabens (Projekt "A.") belasteten Teilbe-

trag - mit einem Guthaben der Klägerin in Höhe von 487,96 € endete. Die Klä-

gerin, die ihren Zahlungsanspruch wegen der beim Projekt "A." zu Unrecht be-

rücksichtigten - weil das Vorhaben "P." betreffenden - Kosten in der Berufungs-

instanz als noch offenes Guthaben aus der Abrechnung des Projekts "A." dar-

gestellt hat, beanstandet im Wesentlichen vier Positionen der Abrechnung und

verlangt - weil zu verteilendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist - von der

Beklagten Zahlung von 53.802,78 €.

3

Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch als nicht fällig angesehen

und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die Abweisung

des Zahlungsantrags gerichtete Berufung zurückgewiesen und dem in der Be-

rufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, die zwischen den Parteien streitigen

Rechnungsposten festzustellen, teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Senat

zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter, das

sie nunmehr insgesamt auf das Projekt "P." stützt.

Entscheidungsgründe

4

I. Über die Revision der Klägerin ist, da die Beklagte trotz ordnungsge-

mäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Ver-

säumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis,

sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81).

9

II. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-

gericht.

Das Berufungsgericht hat zur Abweisung des Zahlungsantrags im We-

sentlichen ausgeführt:

Zwischen den Parteien habe hinsichtlich des Projekts "P." eine Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts bestanden. Der Anspruch auf das Auseinanderset-

zungsguthaben, der unmittelbar gegenüber ausgleichspflichtigen Gesellschaf-

tern durchgesetzt werden könne, wenn kein Gesellschaftsvermögen vorhanden

sei, werde erst fällig, wenn die Schlussabrechnung von den Gesellschaftern

festgestellt und über ihren Inhalt Einigkeit erzielt worden sei. Dies sei ange-

sichts des umfangreichen Streits der Parteien über zahlreiche Positionen der

Abrechnung nicht der Fall. Eine Auszahlung an die Klägerin komme auch nicht

ausnahmsweise in Betracht. Da noch Steuerforderungen auf die Gesellschaft

zukommen könnten, sei nämlich nicht unzweifelhaft, dass ein Auseinanderset-

zungsguthaben mindestens in Höhe der Klageforderung bestehe. Es könne

somit nur die Berechtigung einzelner Rechnungsposten durch Feststellungskla-

ge geklärt werden.

III. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen

Punkten stand.

1. a) Mit Recht - und von der Revision unbeanstandet - hat das Beru-

fungsgericht allerdings angenommen, dass zwischen den Parteien bei

der Durchführung des Projekts

"P." eine Gesellschaft bürgerlichen

Rechts bestanden hat. Die Rechtsbeziehung der Parteien erschöpfte sich nicht

in der gemeinschaftlichen Berechtigung an den Grundstücken, sondern war

durch den gemeinsam verfolgten Zweck geprägt, die Grundstücke zu erschlie-

ßen und gewinnbringend als Bauland zu veräußern (vgl. MünchKommBGB/

Ulmer 4. Aufl. Vor § 705 Rdn. 15).

10

b) Ebenso zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die

Klägerin den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben unmittelbar ge-

gen die Beklagte geltend machen kann (Sen.Urt. v. 5. Juli 2003 - II ZR 234/92,

ZIP 2003, 1307, 1309).

11

2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Zahlungsan-

spruch fällig. Einer - von den Gesellschaftern festzustellenden - Auseinander-

setzungsbilanz bedarf es hierzu nicht (Senat aaO). Der Fälligkeit des Zahlungs-

antrags steht insbesondere nicht die Erwägung entgegen, es könnten noch

Steuerforderungen gegen die Gesellschaft erhoben werden. Das Vorhanden-

sein oder die Möglichkeit offener Gesellschaftsverbindlichkeiten schließen den

internen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern nicht aus, wenn - wie hier -

kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (Senat BGHZ 26, 126, 133;

Ulmer aaO § 730 Rdn. 62; Staudinger/Habermeier, BGB 2003 § 730 Rdn. 26;

Bamberger/Roth, BGB § 730 Rdn. 32).

12

3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

die Höhe eines etwaigen - von der Klägerin noch näher darzulegenden -

Zahlungsanspruchs klären kann. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von

der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Paderborn, Entscheidung vom 30.01.2003 - 7 O 107/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2003 - 27 U 77/03 -