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BGH Beschluss vom 13.05.2009 – 1 StR 208/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hechingen vom 24. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe
vor der Maßregel zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die
Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unter-
bringung durch den Senat festzulegen, nachdem das Landgericht
offenbar bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisions-
führer erlittene Untersuchungshaft berücksichtigen wollte, was a-
ber nicht erforderlich ist; denn die von dem Angeklagten erlittene
Untersuchungshaft ist auf die Dauer des vor der Unterbringung zu
vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen (BGH NStZ
2008, 213, 214). Danach ergibt sich, dass bei einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe zwei Jahre und
drei Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tat-
richter zugrunde gelegte Dauer der Unterbringung von einem Jahr
in Abzug gebracht, ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit einem
Jahr und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im Übrigen keine
Rechtsfehler ersichtlich sind, bedurfte es keiner Zurückverweisung
(BGH aaO).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander