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BGH Beschluss vom 13.05.2009 – 1 StR 208/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 208/09

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hechingen vom 24. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe

vor der Maßregel zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die

Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unter-

bringung durch den Senat festzulegen, nachdem das Landgericht

offenbar bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisions-

führer erlittene Untersuchungshaft berücksichtigen wollte, was a-

ber nicht erforderlich ist; denn die von dem Angeklagten erlittene

Untersuchungshaft ist auf die Dauer des vor der Unterbringung zu

vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen (BGH NStZ

2008, 213, 214). Danach ergibt sich, dass bei einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe zwei Jahre und

drei Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tat-

richter zugrunde gelegte Dauer der Unterbringung von einem Jahr

in Abzug gebracht, ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit einem

Jahr und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im Übrigen keine

Rechtsfehler ersichtlich sind, bedurfte es keiner Zurückverweisung

(BGH aaO).

Nack Wahl Graf

Jäger Sander