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BGH Beschluss vom 07.07.2009 – 1 StR 292/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 11. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und neun
Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten vor der Unterbringung des Angeklagten in ei-
ner Entziehungsanstalt angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-
walts bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich an-
schließenden Unterbringung selbst festgelegt, da das Tatgericht
die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
angeordnet und bestimmt hat, dass ein rechtsfehlerhaft errechne-
ter Teil dieser zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß
§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist,
der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und die zur The-
rapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei fest-
gestellt ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog - vgl. BGHR StPO § 354
Abs. 1 Maßregelausspruch 1).
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die vom Beschwer-
deführer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht.
Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß
§ 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den
nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen
ist (Senat, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09; Beschl.
vom 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09 jew. m.w.N.).
Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer
geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine
Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.
Nack Hebenstreit Elf
Jäger Sander