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BGH Beschluss vom 07.07.2009 – 1 StR 292/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 292/09

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 11. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und neun

Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten vor der Unterbringung des Angeklagten in ei-

ner Entziehungsanstalt angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-

walts bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich an-

schließenden Unterbringung selbst festgelegt, da das Tatgericht

die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

angeordnet und bestimmt hat, dass ein rechtsfehlerhaft errechne-

ter Teil dieser zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß

§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist,

der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und die zur The-

rapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei fest-

gestellt ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog - vgl. BGHR StPO § 354

Abs. 1 Maßregelausspruch 1).

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die vom Beschwer-

deführer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht.

Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß

§ 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den

nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen

ist (Senat, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09; Beschl.

vom 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09 jew. m.w.N.).

Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer

geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine

Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.

Nack Hebenstreit Elf

Jäger Sander