BGH Urteil vom 14.05.2009 – III ZR 86/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. Mai 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 839 A
Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sach-
kundigen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhü-
tungsvorschrift für Krane (BGV D 6) stellt keine Ausübung eines öffentlichen
Amtes dar.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08 - OLG Dresden LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter
Dörr, Wöstmann, Seiters und Schilling
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 2008 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang
mit der Prüfung eines Lkw-Ladekrans.
Laut Auftragsformular der Beklagten zu 1 vom 24. November 2005 be-
auftragte die Klägerin die Beklagte zu 1 bezüglich des LKW’s mit dem amtlichen
Kennzeichen P. mit der Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO sowie
bezüglich des auf dem LKW montierten Ladekrans mit der Prüfung gemäß den
berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Die Prüfung des
Krans ließ die Beklagte zu 1 in ihren Räumlichkeiten durch einen Prüfingenieur
der Streithelferin durchführen.
Nach Darstellung der Klägerin soll am 25. April 2006 beim Heben einer
Palette mit Mörtelprodukten vom LKW der Hauptausleger des Ladekrans ab-
geknickt sein. Ursache seien zum Zeitpunkt der Prüfung bereits vorhandene
Dauerbrüche an beiden Längsschweißnähten, die bei ordnungsgemäßer Kon-
trolle damals hätten erkannt und mit geringem Aufwand ohne weitere Ausfall-
kosten sofort hätten repariert werden können.
Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.808,61 € gerichtete
Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungs-
gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden werkvertragliche An-
sprüche der Klägerin gegen die Beklagten von vorneherein deshalb aus, weil
die Durchführung einer Sachkundigenprüfung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der
berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift für Krane vom 1. De-
zember 1974 in der Fassung vom 1. April 2001 (BGV D 6) als Ausübung eines
öffentlichen Amtes anzusehen ist und deshalb nicht Gegenstand eines privat-
rechtlichen Werkvertrags sein kann.
Bei der BGV D 6 handele es sich um autonomes Recht der Unfallversi-
cherungsträger. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 habe der Unternehmer
nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, den Kran durch einen Sach-
kundigen prüfen zu lassen. Sachkundig in diesem Sinn seien Sachverständige
der technischen Überwachung oder von der Berufsgenossenschaft ermächtigte
Sachverständige oder zur Prüfung des sicheren Zustands des Krans besonders
qualifiziertes Personal. Das Ergebnis der Prüfung sei in ein Prüfbuch einzutra-
gen. Der Unternehmer habe die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestell-
ter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen und dieses auf Verlangen dem techni-
schen Aufsichtsbeamten der zuständigen Berufsgenossenschaft vorzulegen.
Kämen Unternehmer ihren Pflichten nicht nach, könne die Berufsgenossen-
schaft im Einzelfall Anordnungen treffen und nach Maßgabe des Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Damit diene die Sachkundigenprüfung der
Wahrnehmung der Aufgaben der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
und - vergleichbar der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 29 StVZO - der unmit-
telbaren Vorbereitung hoheitlicher Entscheidungen, was es rechtfertige, sie wie
diese der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen.
Schließlich hafteten die Beklagten mangels diesbezüglicher Pflichtverlet-
zungen auch nicht wegen der Auswahl bzw. Vermittlung der die Sachkundigen-
prüfung durchführenden Streithelferin.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Die
Durchführung einer Sachkundigenprüfung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6
stellt keine Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Sie kann deshalb grund-
sätzlich Gegenstand eines privatrechtlichen Werkvertrags sein mit der Folge,
dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten nicht von
vorneherein ausgeschlossen sind.
1.
Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Am-
tes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird,
hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und
der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang
besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betäti-
gung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des
Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahr-
nehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient, abzustellen (Se-
nat, BGHZ 118, 304, 305; 147, 169, 171; Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR
270/05 - VersR 2006, 1684; jeweils m.w.N.). Als Ausübung eines öffentlichen
Amtes wurden demgemäß zum Beispiel Prüfungstätigkeiten der Kfz-Sachver-
ständigen im Rahmen von § 21 StVZO (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile
vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; BGHZ 122, 85, 87 ff; 147,
169, 171 ff), § 29 StVZO (Senat, BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff) und
§ 47a StVZO (OLG Schleswig, NJW 1996, 1218 f; siehe auch den Hinweis des
Senats in BGHZ 147, 169, 178), ferner der Sachverständigen nach der Prüford-
nung für Luftfahrtgerät (Senat, BGHZ 147, 169, 174 ff), der Prüfingenieure für
Baustatik (Senat, BGHZ 39, 358) sowie der TÜV-Sachverständigen bei der
Vorprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 24 GewO a.F. i.V.m.
§§ 9, 11 der mittlerweile außer Kraft getretenen Druckbehälterverordnung (Se-
nat, BGHZ 122, 85, 89 ff.; OLG Karlsruhe, VersR 2007, 498) eingestuft.
2.
Nach § 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII obliegt den Trägern der ge-
setzlichen Unfallversicherung die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeits-
unfälle zu verhüten. Zu diesem Zweck können sie - mit Genehmigung durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - unter anderem Vorschriften über
die Maßnahmen erlassen, welche die Unternehmer zur Vermeidung von Ar-
beitsunfällen treffen müssen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB VII). Die Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung sollen darüber hinaus die Unfallverhütungsvor-
kehrungen in den einzelnen Unternehmen überwachen (§ 17 Abs. 1 Satz 1
SGB VII) und hierzu sogenannte Aufsichtspersonen (früher: technische Auf-
sichtsbeamte, § 712 Abs. 2 RVO), die ihre Befähigung zuvor durch eine Prü-
fung nachzuweisen haben (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) und denen gesetzlich
umfangreiche Befugnisse gegenüber den Unternehmern eingeräumt sind (§ 19
SGB VII), in ausreichender Zahl beschäftigen (§ 18 Abs. 1 SGB VII).
Für die Durchführung der Maßnahmen ist der Unternehmer verantwort-
lich (§ 21 Abs. 1 SGB VII; siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" in der Fassung vom April 2005, BGV A 1). § 21
Abs. 1 SGB VII enthält insoweit "die grundlegende Verpflichtung des Unter-
nehmers zum Schutz der Versicherten" (BT-Drucks. 13/2204, S. 81) und ver-
deutlicht in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Rollenverteilung auf
dem Gebiet der Unfallprävention. Die Unfallversicherungsträger sind für den
Erlass von entsprechenden Vorschriften, für Überwachung und Beratung zu-
ständig, während der Unternehmer die konkreten Präventionsmaßnahmen
durchzuführen hat, zu denen er gegebenenfalls vom Träger der Unfallversiche-
rung anzuhalten ist (vgl. auch Hauck/Kranig/Waldeck, SGB VII Gesetzliche Un-
fallversicherung, § 14, Rn. 1, Stand: Dezember 1998 , § 21, Rn. 5, Stand: De-
zember 1999; Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, Band
3/1, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, § 21, Rn. 4, Stand: Dezember
2002; KassKomm/Ricke, Sozialversicherungsrecht, § 14 SGB VII, Rn. 4, Stand:
September 2005). Die Verantwortlichkeit des Unternehmers nach § 21 Abs. 1
SGB VII beinhaltet insoweit seine Verpflichtung, die Vorgaben der Unfallversi-
cherungsträger nach §§ 14 ff SGB VII im Einzelfall umzusetzen und den Erfolg
der Umsetzung auch selbst zu überwachen (vgl. Schmitt, SGB VII, Gesetzliche
Unfallversicherung, 3. Aufl., § 21, Rn. 3). Seine Primärzuständigkeit für den Ar-
beitsschutz wird durch die einzelnen Unfallverhütungsvorschriften - hier durch
die BGV D 6 - konkretisiert (vgl. Schmatz/Nöthlichs/ Wilrich/Weber, Sicherheits-
technik, Stand: Lfg. 10/04, Erl. 1.1 zu Ordnungsnr. 4700, Erl. 1 zu § 21 SGB VII
<4710>).
Der Unternehmer ist bereits zivilrechtlich sowohl gegenüber den bei ihm
beschäftigten Arbeitnehmern (§ 618 Abs. 1 BGB; siehe auch § 62 Abs. 1 HGB)
als auch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) zusätz-
lich gegenüber Dritten dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur
Verhütung von Unfällen zu ergreifen und insoweit die für die Arbeit benötigten
Maschinen in einem sicheren Zustand zu halten. Die von den Trägern der ge-
setzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften verdeut-
lichen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (siehe hierzu auch MünchKomm/
Henssler, BGB, 5. Aufl., § 618, Rn. 11) bzw. können zur Bestimmung der die-
sem obliegenden Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (BGH,
Urteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812, 813; vom 20. Juni
1978 - VI ZR 18/77 - MDR 1979, 45; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -
NJW-RR 2003, 1459, 1460; MünchKomm/Wagner, BGB, 5. Aufl., § 823,
Rn. 283).
Die Unfallverhütungsvorschrift für Krane (BGV D 6) verpflichtet den Un-
ternehmer sicher zu stellen, dass deren Beschaffenheit und deren Betrieb den
Bestimmungen der BGV D 6 sowie den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen (§§ 3, 3a BGV D 6). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 hat
der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Krane gemäß ihren Einsatzbedingun-
gen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindes-
tens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei festgestellte
Mängel muss er beheben lassen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGV D 6). Der Unterneh-
mer ist dafür verantwortlich, dass die Ergebnisse der Prüfung in ein Prüfbuch
eingetragen werden (§ 27 Abs. 1 BGV D 6). Er hat die Kenntnisnahme und die
Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen (§ 27 Abs. 2 Satz 1
BGV D 6). Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen den Weiterbetrieb
Bedenken, hat er sich darum zu kümmern, dass der Kran außer Betrieb gesetzt
und erst weiter genutzt wird, wenn die Mängel behoben und eventuell erforder-
liche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind (§ 27 Abs. 2
Satz 3, 4 BGV D 6). Der Unternehmer hat das Prüfbuch auf Verlangen dem
Technischen Aufsichtsbeamten des Unfallversicherungsträgers vorzulegen bzw.
bei ortsveränderlichen Kranen dafür zu sorgen, dass eine Kopie des letzten
Prüfberichts beim Kran aufbewahrt wird (§ 27 Abs. 3 BGV D 6). Verstöße gegen
§ 26 Abs. 1 bis 3, § 27 BGV D 6 sind nach § 44 BGV D 6 bußgeldbewehrt.
Die Einzelheiten der wiederkehrenden Prüfung sind in der BGG 905 vom
Oktober 1996 (Prüfung von Kranen) im Teil 2 "Prüfungen in Verantwortung des
Betreibers" geregelt. Die BGG 905 nimmt insoweit Bezug auf die Richtlinie
89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 (Arbeitsmittelbenutzungsricht-
linie - ABl. EG L 393 S. 13), die in Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 den Arbeitgeber
verpflichtet, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel
während der Zeit ihrer Benutzung durch entsprechende Wartung auf einem si-
cheren Niveau gehalten werden. Nach Nr. 4.1 BGG 905 sind die Prüfungen
vom Betreiber zu veranlassen, in dessen Ermessen es liegt, welche Person er
als Sachkundigen mit der Kontrolle beauftragt; er muss sich jedoch von dessen
Sachkunde überzeugen. Nach Nr. 3.2.1 BGG 905 sind - insoweit übereinstim-
mend mit der Durchführungsanweisung zu § 26 Abs. 1 BGV D 6 - sachkundig
Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichen-
de Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane haben und mit den einschlägigen
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allge-
mein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sind, dass sie den ar-
beitssicheren Zustand von Kranen beurteilen können. Insoweit können als
Sachkundige neben den Sachverständigen (Sachverständige der Technischen
Überwachung sowie von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverstän-
dige; § 28 BGV D 6, Nr. 3.1 BGG 905) auch Betriebsingenieure, Maschinen-
meister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal he-
rangezogen werden, sofern diese Personen Erfahrungen und ausreichende
Kenntnisse zur Beurteilung des sicheren Kranzustands haben (Nr. 3.2.2 BGG
905). Eine Ermächtigung zum Sachkundigen durch die Berufsgenossenschaft
ist insoweit nicht erforderlich (vgl. auch Hannover/Mechtold/Koop/Heinke, Si-
cherheit bei Kranen, 9. Aufl., S. 100 zu § 26 BGV D 6). Die Berufsgenossen-
schaft ist an das Ergebnis der Sachkundigenprüfung nicht gebunden. Sie kann
vom Unternehmer deren Wiederholung, gegebenenfalls durch einen anderen
Prüfer, verlangen (Nr. 5.6 BGG 905), aber auch im Rahmen der gesetzlichen
Befugnisse ihrer Aufsichtspersonen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGB VII selbst
eine Prüfung durchführen.
3.
Aufgrund dieser rechtlichen Ausgestaltung ist die wiederkehrende Sach-
kundigenprüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 nicht dem hoheitlichen Tä-
tigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften, sondern - wie es auch in der zitier-
ten Überschrift in der BGG 905 "Prüfungen in Verantwortung des Betreibers"
zum Ausdruck kommt - dem Zuständigkeitsbereich des Unternehmers zuzuord-
wie öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (§ 21 Abs. 1 SGB VII) gerecht zu
werden. Die Funktion der Berufsgenossenschaften beschränkt sich nach § 17
Abs. 1 SGB VII insoweit darauf, den Unternehmer hierbei zu überwachen. In
sprochenen Aufsichtspersonen, nicht aber der Sachkundige nach § 26 Abs. 1
Satz 1 BGV D 6 eingebunden.
a) Der Sachkundige selbst ist nicht befugt, Maßnahmen zum Arbeits-
schutz gegenüber dem Unternehmer zu treffen, weder was die Durchführung
der Prüfung noch - bei Feststellung von Mängeln im Rahmen der Untersu-
chung - deren Beseitigung anbetrifft. Seine Aufgabe besteht in der vom Betrei-
ber beauftragten Untersuchung des Krans und der Dokumentation des Prü-
fungsergebnisses. Zwangsbefugnisse stehen nur der Berufsgenossenschaft zu.
Diese kann, so sie Kenntnis vom Prüfbericht erlangt, nach § 17 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 SGB VII gegebenenfalls die Behebung von Mängeln aufgeben und hierzu
Fristen setzen, im Einzelfall auch die Außerbetriebsetzung bis zur Mängelbesei-
tigung bestimmen. Ihr technischer Aufsichtsbeamter hat nach § 19 Abs. 2
SGB VII bei Gefahr im Verzug die Möglichkeit, sofort vollziehbare Anordnungen
zu treffen (vgl. Schmatz/Nöthlichs/Wilrich/Weber, aaO, Erl. 3.2 b) und c) zu § 19
SGB VII (4710) sowie Erl. 4.2.2 b), 1. Spiegelstrich zu Ordnungsnr. 4700).
b) Die Tätigkeit eines Prüfers kann allerdings, auch ohne dass ihm ent-
sprechende Entscheidungsbefugnisse zustehen, dann als hoheitlich einzustufen
sein, wenn seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde auf engste
zusammenhängt und er in diese so maßgeblich eingeschaltet ist, dass seine
Prüfung geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und sich
in ihrem Verwaltungsakt niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit bildet (BGHZ
49, 108, 113 sowie Senat, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW
1973, 458, beide zur Einbeziehung des amtlich anerkannten Sachverständigen
für den Straßenverkehr im Rahmen des Verfahrens der Straßenverkehrsbehör-
de zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO; Senat, BGHZ 122,
85, 91 f zum Prüfverfahren des amtlich oder amtlich anerkannten Sachverstän-
digen bei wesentlichen Änderungen eines Flüssiggastanklagers nach § 11
Abs. 1 der Druckbehälterverordnung). Des Weiteren kann der Prüfer als Beam-
ter im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sein, wenn er von einem Hoheits-
träger im Einzelfall mit der Beschaffung wesentlicher Entscheidungsgrundlagen
und insoweit mit einem in die Zuständigkeit des Hoheitsträgers selbst fallenden
Teil einer öffentlichen Aufgabe betraut wird (Senatsurteile vom 19. Dezember
1960 - III ZR 194/59 - LM § 81 BVG Nr. 2 für die vom Versorgungsamt mit einer
versorgungsärztlichen Untersuchung und Begutachtung beauftragten Ärzte ei-
nes städtischen Krankenhauses; BGHZ 39, 358, 361 für den von der Bauge-
nehmigungsbehörde zur Prüfung der statischen Berechnung hinzugezogenen
Prüfingenieur für Baustatik; vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 - VersR 2006,
1684, 1685 für die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des medizinischen
Dienstes durch eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen des § 275 SGB V;
siehe auch die Hinweise in BGHZ 59, 310, 314 auf die Untersuchung eines Ar-
beitssuchenden durch den Amtsarzt im Auftrag des Arbeitsamts, die Tätigkeit
eines Vertragsarztes im Auftrag des Versorgungsamts oder die Aufgaben eines
Vertrauensarztes der Sozialversicherungsträger).
c) Hiermit ist die Durchführung der wiederkehrenden Sachkundigenprü-
fung nicht vergleichbar. Diese stellt keine an sich der Berufsgenossenschaft
obliegende Aufgabe dar und ist insoweit nicht Bestandteil der von dieser wahr-
zunehmenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeit. Die Prüfung ist auch nicht aufs
engste mit der dieser übertragenen Aufsicht verbunden, so dass sie bei werten-
der Betrachtung nur als deren Teil und damit selbst als Ausübung eines öffentli-
chen Amtes angesehen werden kann. Weder die Durchführung der hier streit-
gegenständlichen Prüfung als solche noch deren Ergebnis muss der Berufsge-
nossenschaft mitgeteilt werden. Die Prüfung erfolgt mithin völlig unabhängig
von der den Berufsgenossenschaften im Rahmen des SGB VII obliegenden
Überwachung und diesbezüglichen - stichprobenartigen, verdachtsabhängigen
oder routinemäßigen - Kontrollen durch die von diesen bestellten Aufsichtsper-
sonen. Dementsprechend richtete sich auch im vorliegenden Fall die Feststel-
lung des Prüfers, dass bei dem untersuchten Kran verschiedene Mängel vorlä-
gen und vor deren Abstellung Bedenken gegen einen Weiterbetrieb bestünden,
nur an den Betreiber, ohne dass die Berufsgenossenschaft in den Vorgang ein-
gebunden gewesen wäre.
Allein der Umstand, dass bei einer etwaigen arbeitsschutzrechtlichen
Besichtigung des Betriebs der Klägerin durch die Berufsgenossenschaft sich die
zuständige Aufsichtsperson auch das Prüfbuch des Krans vorlegen lassen und
die Einhaltung der Prüffristen bzw. die Beseitigung etwaiger vom Sachkundigen
festgestellter Mängel kontrollieren kann, macht die Prüfung nicht - wie es der
Senat (BGHZ 122, 85, 92 f) beispielsweise für die Vorprüfung nach § 11 Abs. 1
DruckbehV im Hinblick auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsver-
fahren entschieden hat - zu einem ersten Teilschritt im Rahmen eines mehrstu-
figen, bei wertender Betrachtung als einheitlich zu beurteilenden öffentlich-
rechtlichen Verfahrens. § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 dient vielmehr primär der
Selbstüberwachung des Unternehmers und nur im Einzelfall allenfalls mittelbar
dessen behördlicher Überwachung durch die zuständige Berufsgenossenschaft.
d) Die wiederkehrende Kranprüfung ist insoweit auch nicht vergleichbar
mit der gesetzlich für Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen vorge-
schriebenen Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) - siehe hierzu Senat, BGHZ 122,
85, 87 ff; 147, 169, 171 ff - oder der bei Luftfahrzeugen notwendigen sog.
Nachprüfung (§§ 14 ff LuftGerPV; vormals §§ 26 ff LuftGerPO) - siehe hierzu
Senat, BGHZ 147, 169, 173 ff.
Kraft- und Luftfahrzeuge bedürfen zur Gewährleistung ihrer Verkehrssi-
cherheit der behördlichen Zulassung. Zur Feststellung, ob die Zulassungsvor-
aussetzungen während des Betriebs auch weiterhin vorliegen, findet unter an-
derem eine in Zeitabständen durchzuführende Kontrolluntersuchung statt. Wer-
den hierbei sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, muss der Prüfer die Zulas-
sungsbehörde informieren. Diesbezüglich bestimmt Nr. 3.1.4.4. der Anlage VIII
zur StVZO (siehe zur Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO die entsprechende
Regelung in Nr. 3.2.3.3.1 bzw. 2), dass der Sachverständige bzw. Prüfer unver-
züglich die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und die Zulassungsstelle in
Kenntnis zu setzen hat, wenn Mängel festgestellt werden, die das Fahrzeug
verkehrsunsicher machen, was zu Maßnahmen der Behörde bis zur sofortigen
Stilllegung führen kann (vgl. Senat, aaO; OLG Köln NJW 1989, 2065; OLG
Braunschweig NJW 1990, 2629). § 20 Abs. 2 LuftGerPV (vormals § 39 Abs. 2
LuftGerPO) sieht grundsätzlich vor, dass der sog. Nachprüfschein der Zu-
lassungsbehörde vorzulegen ist; ferner ordnet § 4 Abs. 3 und 4 der 1. DV Luft-
GerPV an, dass der luftfahrttechnische Betrieb jeden Zustand, der die Lufttüch-
tigkeit beeinträchtigen könnte, dem Luftfahrtbundesamt unverzüglich (spätes-
tens binnen drei Tagen nach Feststellung) mitteilen muss.
Insoweit arbeiten die im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Kontroll-
untersuchungen tätigen Sachverständigen mit der Zulassungsbehörde derart
zusammen, dass diese in die Prüfung eingebunden ist (siehe entsprechend
auch § 33 Abs. 1 DruckbehV für die Mitteilungspflicht des Prüfers an die Auf-
sichtsbehörde bezüglich der Feststellung gesundheitsgefährdender Mängel der
Anlage). Hieran fehlt es bei Prüfungen im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV
D 6; der Sachkundige wird nicht als Teil der staatlichen Gefahrenabwehr tätig
bzw. ist nicht Teil der ordnungspolizeilichen Überwachungstätigkeit.
Prüfungen nach der Straßenverkehrsordnung können nach §§ 1 ff des
Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (KfSachvG) vom 22. Dezember 1971
(BGBl. I S. 2086, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006,
BGBl. I S. 2407) nur von amtlich anerkannten Sachverständigen oder amtlich
anerkannten Prüfern vorgenommen werden. Haupt- bzw. Sicherheitsprüfungen
nach § 29 StVZO können zusätzlich die von einer amtlich anerkannten Überwa-
chungsorganisation mit dieser Aufgabe betrauten Prüfingenieure (Nr. 3.1.1 der
Anlage VIII i.V.m. Anlage VIIIb zur StVZO) oder auch amtlich anerkannte KFZ-
Werkstätten durchführen (Nr. 3.2.1 der Anlage VIII i.V.m. Anlage VIIIc zur
StVZO). Prüfungen nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät oblie-
gen ausschließlich genehmigten Betrieben (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV; siehe auch
§§ 104 ff LuftPersV). Demgegenüber knüpft die Berechtigung zur Durchführung
der wiederkehrenden Prüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 nicht an eine
solche Bestellung, sondern an die Sachkunde des Prüfers an. Erlaubt ist damit
auf der Grundlage der freien Auswahl des Kranbetreibers die Prüfung durch
einen - über die in § 28 BGV D 6 beschriebenen Personen hinaus - weiten und
unbestimmten Personenkreis, zu dem auch sachkundige Angehörige des eige-
nen Betriebs gehören können, und bezüglich dessen schwerlich davon gespro-
chen werden kann, er sei von Rechts wegen im Interesse öffentlich-rechtlicher
Gefahrenabwehr mit der Aufgabe der Untersuchung von Kranen beauftragt und
übe deshalb seine Tätigkeit als "Beliehener" und damit als Teil der hoheitlichen
Verwaltung aus.
Hinzukommt, dass die Kfz-Prüfer nicht nur bezüglich ihrer Bestellung,
sondern auch im Hinblick auf ihre Prüfertätigkeit einer detailliert geregelten
staatlichen Aufsicht unterliegen (§ 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 KfSachvG; Nr. 5,
6, 9 der Anlage VIIIb und Nr. 6, 8 der Anlage VIIIc zur StVZO) und bei ihnen
wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit auch der sog. Innenregress (Rück-
griff der bei Anwendung von Amtshaftungsgrundsätzen allein passiv legitimier-
ten öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach ihrer Inanspruchnahme) geregelt ist
(§ 10 Abs. 4 KfSachvG; Nr. 2.6 der Anlage VIIIb zur StVZO; Nr. 2.10 der Anla-
ge VIIIc zur StVZO). Vergleichbare Regelungen für den Sachkundigen im Sinne
des § 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 gibt es nicht. Gleiches gilt auch für die zur
Ausübung eines öffentlichen Amts typischerweise gehörenden Bestimmungen
über die Unabhängigkeit der Amtsführung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KfSachvG; Nr. 6.1
S. 2, 6.6. der Anlage VIIIb zur StVZO); Sachkundiger kann demgegenüber auch
ein abhängiger Betriebsangehöriger des sicherungspflichtigen Unternehmers
sein.
e) Der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des sachkundigen Prüfers
und der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Berufsgenossenschaften erweist sich
damit insgesamt als nicht so eng und unmittelbar, dass die Prüfungstätigkeit
dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wie seine eigene hoheitliche
Tätigkeit zugerechnet werden müsste.
III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig,
keine weiteren Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des geltend
gemachten Anspruchs getroffen hat, kann der Senat keine eigene Sachent-
scheidung treffen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die weitere Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes
hin:
Die Auffassung der Streithelferin in der Revisionsinstanz, der Annahme
eines Werkvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 stehe be-
reits entgegen, dass die Beklagte zu 1 nicht sachkundig sei und deshalb eine
solche Prüfung nicht in eigenem Namen habe durchführen können und dürfen,
was gleichzeitig auch die Erledigung der Prüfung durch einen selbständigen
Subunternehmer ausschließe, mit der Folge, dass zwischen den Parteien nur
ein Vermittlungsauftrag vorliegen könne, teilt der Senat nicht. Eine Partei kann
sich auch zu einer Leistung verpflichten, die sie aus eigener Sachkunde nicht
selbst erbringen kann. Sie muss sich dann zur Erfüllung nur eines sachkundi-
gen Dritten bedienen. Dessen Eigenschaft als Gehilfe im Sinne des § 278 BGB
hängt nicht davon ab, ob der Schuldner auch selbst imstande wäre, die Leis-
tung in eigener Person auszuführen (vgl. bereits RGZ 64, 231, 234; 160, 310,
314; siehe auch Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 278 BGB, Rn. 7; Erman/
Westermann, 12. Aufl., § 278 BGB, Rn. 17, m.w.N.), sondern nur davon, ob er
zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners eingeschaltet worden ist.
Soweit die Streithelferin der Revisionsbeklagten in diesem Zusammen-
hang unter Hinweis auf die Bezeichnung der Beklagten zu 1 als "das die Sach-
kundigenprüfung vermittelnde Unternehmen" (Nr. II 3 der Gründe des Beru-
fungsurteils) meint, das Gericht habe entsprechende, der Annahme eines
Werkvertrags entgegenstehende Feststellungen getroffen, ist dem nicht zu fol-
gen. Die diesbezügliche Passage im angefochtenen Urteil gibt lediglich die - im
Rahmen der Annahme des Berufungsgerichts, wonach die Sachkundigenprü-
fung als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist (Nr. II 1,2 der Grün-
de), durchaus folgerichtige - rechtliche Bewertung der Vertragsbeziehungen der
Beteiligten wieder. Die Streithelferin hat aber nicht in Ausübung eines öffentli-
chen Amtes gehandelt.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Schilling
Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 08.06.2007 - 43 O 204/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.02.2008 - 13 U 1113/07 -