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BGH Urteil vom 22.06.2006 – III ZR 270/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. Juni 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 A; SGB V § 275

Der bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angestellte

Arzt, der gegenüber einer Krankenkasse eine Stellungnahme nach § 275

SGB V abgibt, handelt unabhängig davon, ob sein Arbeitgeber öffentlich-

oder privatrechtlich organisiert ist, in Ausübung eines öffentlichen Amts.

BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 - LG Bielefeld

AG Herford

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 8. November 2005 wird zurück-

gewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist angestellter Arzt des Medizinischen Dienstes der Kran-

kenversicherung W. , einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Die-

se wurde im Februar 2001 von der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers mit

einer Stellungnahme zu der Frage beauftragt, ob dessen Neuversorgung mit

einer Unterschenkelprothese medizinisch notwendig sei. Der Beklagte gab hier-

zu unter dem 6. März 2001 eine sozialmedizinische Stellungnahme ab, die die

Anfrage zunächst nicht positiv beantwortete. Der Kläger macht gegen den Be-

klagten einen Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung geltend, das Gut-

achten beruhe auf einer unsorgfältigen Auswertung der seinerzeit vorliegenden

Unterlagen. Ferner habe es der Beklagte versäumt, ihn zu untersuchen. Hier-

durch sei die notwendige prothetische Neuversorgung seines Unterschenkels

verzögert worden, wodurch es unter anderem zu Abszessen am Amputations-

stumpf gekommen sei, die einen operativen Eingriff erforderlich gemacht hät-

ten.

2

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Be-

rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den Beklagten

nicht persönlich in Anspruch nehmen. Bei der Prüfung der ihm von der Kran-

kenversicherung angetragenen Beratungsanfrage und Abfassung der sozial-

medizinischen Stellungnahme habe der Beklagte in Ausübung eines ihm anver-

trauten öffentlichen Amtes gehandelt, so dass gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur die

Körperschaft passiv legitimiert sei, die dem Beklagten dieses Amt übertragen

habe. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass Vertrauensärzte der So-

zialversicherungsträger im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ein öf-

fentliches Amt ausübten. Für den Medizinischen Dienst der Krankenversiche-

rung, der an die Stelle des vertrauensärztlichen Dienstes der Landesversiche-

rungsanstalten getreten sei, gelte nichts anderes.

II.

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Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Nach Art. 34 Satz 1 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in

Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat

oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des

Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. z.B.: Senatsbeschluss

vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172, 3173).

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Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Am-

tes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats

danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wur-

de, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung

und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammen-

hang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher

Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person

des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren

Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen

(z.B.: Senatsurteile BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305; Senatsbeschluss vom

1. August 2002 aaO S. 3172 f jeweils m.w.N.).

8

2.

Die Vorbereitung und Abgabe einer sozialmedizinischen Stellungnahme

durch den Arzt eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach

§ 275 SGB V ist hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen und stellt sich damit als

Ausübung eines öffentlichen Amts im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar (so

auch: OLG Karlsruhe MedR 2001, 368; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 839

Rn. 139).

9

a) Der Senat hat die Tätigkeit des vertrauensärztlichen Dienstes der

Landesversicherungsanstalten nach § 369b Abs. 1 RVO in der bis Ende 1969

gültigen Fassung als (schlicht-)hoheitlich bewertet. Ein Vertrauensarzt, der auf

Veranlassung einer Krankenkasse ein Kassenmitglied untersuchte, übte dem-

entsprechend im Rahmen hoheitlicher Verwaltung ein öffentliches Amt aus, das

ihm die Landesversicherungsanstalt anvertraut hatte (Senatsurteil vom 15. De-

zember 1977 - III ZR 100/75 - VersR 1978, 252; so bereits RGZ 165, 91, 103;

für den Vertrauensarzt einer Allgemeinen Ortskrankenkasse auch Senatsurteil

vom 13. Mai 1968 - III ZR 182/67 - VersR 1968, 691).

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b) Hieran hat sich mit der Einführung des Medizinischen Dienstes der

Krankenversicherung, von der haftenden Körperschaft abgesehen, grundsätz-

lich nichts geändert. Dieser Dienst übernahm aufgrund des Gesetzes zur Struk-

turreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (Gesundheits-Re-

formgesetz - GRG, BGBl. I S. 2477) die wesentlichen Aufgaben des vertrau-

ensärztlichen Dienstes (Begründung des Entwurfs des GRG, BT-Drucks.

11/2237 S. 231 zu § 283 SGB V des Entwurfs = § 275 SGB V; Kasseler Kom-

mentar/Hess § 275 SGB V Rn. 3 [Stand Mai 2003]). Die Rechte und Pflichten

der Landesversicherungsanstalten sowie Vermögen und Personal gingen nach

Art. 73 Abs. 1 bis 3 GRG auf die - in den einzelnen Ländern errichteten (§ 278

Abs. 1 SGB V) - Medizinischen Dienste über, soweit es sich um die Durchfüh-

rung des Vertrauensärztlichen Dienstes handelte. Die Medizinischen Dienste

erhielten für die von den Landesversicherungsanstalten übernommenen Beam-

ten und Beamtenanwärter die Dienstherrnfähigkeit (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 GRG)

und den Status rechtsfähiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 278

Abs. 1 Satz 2 SGB V, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 GRG; vgl. hierzu auch Be-

gründung des Entwurfs des GRG aaO S. 231, 272 f).

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c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Begründung

des Entwurfs des GRG und aus Art. 73 Abs. 4 GRG sowie § 278 Abs. 1 Satz 2

SGB V nicht, dass die gutachtliche und beratende Tätigkeit des Medizinischen

Dienstes der Krankenversicherung (vgl. § 275 SGB V) im Gegensatz zu der für

den vertrauensärztlichen Dienst der Landesversicherungsanstalten geltenden

Rechtslage nicht der hoheitlichen Sphäre zuzuordnen ist.

12

aa) Allerdings ist nach der Begründung des Entwurfs des GRG (aaO

S. 231) den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung der Status

öffentlich-rechtlicher Körperschaften nur im Hinblick auf die Übernahme der in

der Regel beamteten Vertrauensärzte verliehen worden, deren Rechtsverhält-

nisse, von dem Wechsel des Dienstherrn abgesehen, nicht angetastet werden

sollten (vgl. zu letzterem auch Wenig KrV 1989, 91). Um die Dienstherrnfähig-

keit der Medizinischen Dienste zu gewährleisten, war es erforderlich, sie in der

Rechtsform öffentlich-rechtlicher Körperschaften entstehen zu lassen (Begrün-

dung des GRG-Entwurfs aaO). Dieser Status sollte aber nur vorübergehender

Natur sein (vgl. auch Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversiche-

rung, Kommentar, § 278 Rn. 2 [Stand November 1993]; Wenig aaO, S. 95). Die

Medizinischen Dienste sollten nicht die Befugnis erhalten, neue Beamten-

verhältnisse zu begründen. Ihr Status als Körperschaften öffentlichen Rechts

sollte entfallen, sobald für die Dienstherrneigenschaft für die übernommenen

Beamten und Beamtenanwärter keine Notwendigkeit mehr besteht (Begrün-

dung des GRG-Entwurfs aaO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwide-

rung waren diese Erwägungen nicht nur rechtspolitische Absichtserklärungen.

Vielmehr sind in Art. 73 Abs. 4 GRG, auf dessen Sätze 3 und 4 auch § 278

Abs. 1 Satz 2 SGB V verweist, diese Begrenzungen des öffentlich-rechtlichen

Status des Medizinischen Dienstes gesetzlich bestimmt. In den neuen Ländern

sind die Medizinischen Dienste überdies bereits privat-rechtlich organisiert, da

es dort bei ihrer Einrichtung keine zu übernehmenden Beamten gab (Cramer,

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, 1998, S. 111 f; Wannagat/

Eichenhofer/Wenner/Wollenschläger, SGB, § 278 SGB V Rn. 5 [Stand August

2002]).

13

bb) Aus der Tatsache, dass die Medizinischen Dienste lediglich mit

Rücksicht auf die übernommenen Beamten der Landesversicherungsanstalten

und nur für eine Übergangszeit teilweise den Status einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft innehalten und im Übrigen privatrechtlich organisiert sind bezie-

hungsweise sein werden, folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht,

dass die den Angestellten eines Medizinischen Dienstes obliegenden Aufgaben

nicht hoheitlich sind. Ob sich eine Maßnahme als Ausübung hoheitlicher Tätig-

keit darstellt, hängt nicht von der Rechtsform der Anstellungskörperschaft des

Handelnden ab. Vielmehr können selbst natürliche Personen, die in einem pri-

vatrechtlichen Anstellungsverhältnis zu einem Privatrechtssubjekt stehen, als

Beliehene oder Verwaltungshelfer hoheitliche Aufgaben ausführen (z.B.: Se-

natsurteile BGHZ 161, 6, 10; 147, 169, 171; Senatsurteil vom 2. Februar 2006

- III ZR 131/05 - VersR 2006, 698, 699 Rn. 7; MünchKommBGB/Papier, 4. Aufl.,

§ 839 Rn. 132; Staudinger/Wurm, BGB, Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 48).

14

d) Die Erarbeitung einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch einen

angestellten Arzt des Medizinischen Dienstes ist unabhängig davon, ob dieser

öffentlich- oder privat-rechtlich organisiert ist, die Ausübung eines öffentlichen

Amtes.

15

Die gutachtlichen Stellungnahmen, die der Medizinische Dienst gemäß

§ 275 SGB V abzugeben hat, sollen der Klärung der Voraussetzungen für die

Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dienen. Das

Leistungsverhältnis zwischen dem Versicherten und der gesetzlichen Kranken-

kasse ist öffentlich-rechtlicher Natur (z.B.: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 51

Rn. 7; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, § 51 Rn. 251 [Stand

4/2002]; vgl. auch BSGE 67, 232, 236; OLG Schleswig OLGR 2005, 25 ff).

Über die Gewährung der einzelnen Leistung entscheidet grundsätzlich die

Krankenversicherung. Der Medizinische Dienst gibt hierzu, wenn er nach § 275

SGB V hinzugezogen wird, eine gutachtliche Stellungnahme ab, an die die

Krankenversicherung allerdings nicht gebunden ist (BSGE 73, 146, 158;

Gemeinschaftskommentar zum SGB - Gesetzliche Krankenversicherung/Jung,

§ 275 SGB V Rn. 5 [Stand Oktober 1998]; Peters, Krankenversicherung, § 275

SGB V Rn. 5 [Stand Januar 1995]). Gleichwohl kommt dem Gutachten des Me-

dizinischen Dienstes, wie auch der vorliegende Fall zeigt, für die Entschließung

der Krankenkasse in der Regel ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Gutach-

tertätigkeit des Sachverständigen hängt damit mit der Entscheidung der Kran-

kenversicherung auf das Engste zusammen und bildet, wie es in § 275 SGB V

angelegt ist, - anders als die Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen

oder eines Gutachters gemäß § 21 SGB X - geradezu einen Bestandteil der von

der Versicherung ausgeübten öffentlich-rechtlichen (leistungsverwaltenden) Tä-

tigkeit (vgl. BGHZ 59, 310, 314). Der Senat hat bereits mehrfach entschieden,

dass in derartigen Fällen, in denen der Sachverständige von einem Hoheitsträ-

ger kraft Gesetzes, durch Verwaltungsakt oder aufgrund öffentlich-rechtlichen

Vertrags mit der Beschaffung wesentlicher Entscheidungsgrundlagen betraut

wird, der Herangezogene selbst hoheitlich tätig wird (z.B.: BGHZ 147, 169,

173 ff: Prüfer von Luftfahrtgeräten auf ihre Lufttüchtigkeit; BGHZ 122, 85, 91 ff:

TÜV-Sachverständiger, der die Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen An-

17

lage im Sinne des § 24 GewO vornimmt; BGHZ 39, 358, 361 f: von der Bauge-

nehmigungsbehörde mit der Prüfung der statischen Berechnung eines Bauge-

suchs beauftragter freiberuflicher Prüfingenieur für Baustatik; Senatsurteil vom

19. Dezember 1960 - III ZR 194/59 - VersR 1961, 184, 188: Ärzte eines städti-

schen Krankenhauses, die vom Versorgungsamt mit einer versorgungsärztli-

chen Untersuchung und Begutachtung beauftragt wurden; VII. Zivilsenat in

BGHZ 49, 108, 111 ff: TÜV-Sachverständige, die Prüfungen im Rahmen der

Straßenverkehrszulassungsordnung vornehmen).

e) Dies bedeutet, dass der für den Medizinischen Dienst tätige Arzt für

etwaige Pflichtverletzungen gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht selbst haftet.

aa) Soweit der Dienst - wie hier - den Status einer Körperschaft öffentli-

chen Rechts hat, haftet dieser für seine Bediensteten als Anstellungskörper-

schaft. Dem steht nicht entgegen, wenn - wie im vorliegenden Fall die vom Klä-

ger geltend gemachte verzögerte prothetische Neuversorgung - der Schaden

nicht unmittelbar auf die gutachtliche Stellungnahme zurückzuführen ist, viel-

mehr die nächste Ursache die auf dem Gutachten beruhende Entscheidung der

Krankenversicherung war. Wenn der für die Entscheidung zuständige Hoheits-

träger eine weitere Behörde einschaltet, die auf der Grundlage arbeitsteiligen

Zusammenwirkens ihr überlegenes Fachwissen in die zu treffende Entschei-

dung einbringt, gewinnt die Mitwirkung dieser Fachbehörde im Verhältnis zum

Bürger eine über die bloße innerbehördliche Beteiligung hinaus gehende Quali-

tät. Die Fachbehörde ist dann ebenso wie die nach außen hin tätig werdende

Behörde gehalten, bei der Ausübung des Amtsgeschäfts auch die Interessen

des betroffenen Bürgers zu wahren (Senatsurteile vom 21. April 2005 - III ZR

264/04 - NVwZ 2006, 245, 247 und vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - NVwZ

2001, 1074 f jeweils m.w.N.; Staudinger/Wurm, BGB, Bearbeitung 2002, § 839

Rn. 80). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die Krankenversicherung

des Klägers den Medizinischen Dienst wegen dessen überlegener sozialmedi-

zinischer Kompetenz beratend in Anspruch genommen hat.

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bb) Soweit der Medizinische Dienst privat-rechtlich organisiert ist, schei-

det er als Haftungssubjekt für Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1

GG aus. Körperschaft im Sinne der letztgenannten Bestimmung kann nur eine

solche des öffentlichen Rechts, nicht aber eine juristische Person des bürger-

lichen Rechts sein (z.B.: BGHZ 49, 108, 115 f; Senatsurteile vom 27. Januar

1994 - III ZR 109/92 - LM § 839 (A) BGB und vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 -

NVwZ 1990, 1103). In diesem Fall haftet die Krankenversicherung, die den

konkreten Gutachtenauftrag erteilt hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2006

- III ZR 131/05 - VersR 2006, 698, 699 Rn. 11).

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

AG Herford, Entscheidung vom 31.03.2005 - 12 C 1460/04 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 08.11.2005 - 20 S 62/05 -