Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZB 247/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 14. Mai 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 30. November 2007 wird auf

Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

40.949,16 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurtei-

lung zugrunde gelegt, die auch der Aufhebung der ersten Beschwerdeentschei-

dung durch den Senat zugrunde lag. Danach ist ein Zuschlag zur Regelvergü-

tung zu gewähren, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem

Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Abson-

derungsrechte bestehen (BGHZ 165, 266 und 168, 321). Die Neuregelung

durch die 2. ÄnderungsVO zur InsVV, nach der in solchen Fällen der Wert des

Gegenstands in die Bemessungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen ist

(§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F.), ist nicht anwendbar, weil die vorläufige Insol-

venzverwaltung vor dem 29. Dezember 2006 endete (BGH, Beschl. v. 23. Ok-

tober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323). Auch auf die Auslegung der Rege-

lung in § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV n. F. kommt es aus diesem Grund nicht an.

Die Bemessung des Zuschlags fällt grundsätzlich - so auch hier - in den Ver-

antwortungsbereich des Tatrichters.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Die Entscheidung über eine Berichtigung der Kostenentscheidung im

angefochtenen Beschluss nach § 319 ZPO bleibt dem Beschwerdegericht über-

4

lassen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 11.08.2005 - 1502 IN 3684/04 -

LG München I, Entscheidung vom 30.11.2007 - 14 T 11744/05 -