BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZB 54/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 14. Mai 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-
fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
7.223 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, Verfahrensstoff aus
Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Ist
die Rechtmäßigkeit eines Eröffnungsbeschlusses zu überprüfen, kommt es
nach der Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidung des
Insolvenzgerichts an (BGHZ 169, 17, 25 ff; BGH, Beschl. v. 27. März 2008
- IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034, 1035). Zu dem im Beschwerdeverfahren gegen
eine Verfahrenseröffnung unerheblichen Verfahrensstoff gehören danach
grundsätzlich auch die von dem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren
vorgelegten Verwalterberichte, soweit sich aus diesen ergibt, dass die bei Ver-
fahrenseröffnung angenommene Realisierungschance von Masseforderungen
nunmehr niedriger einzuschätzen ist als zuvor. Der angefochtene Beschluss
beruht deshalb nicht darauf, dass der an das Insolvenzgericht gerichtete Ver-
walterbericht vom 26. November 2007, der sich unter anderem zu einer solchen
Forderung verhält, in dem angefochtenen Beschluss nicht verwertet worden ist.
Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO,
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2006 - 4 IN 724/06 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2008 - 11 T 131/07 -