Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZB 54/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 14. Mai 2009

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhil-

fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf

7.223 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2

ZPO).

Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, Verfahrensstoff aus

Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Ist

die Rechtmäßigkeit eines Eröffnungsbeschlusses zu überprüfen, kommt es

nach der Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt der Entscheidung des

Insolvenzgerichts an (BGHZ 169, 17, 25 ff; BGH, Beschl. v. 27. März 2008

- IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034, 1035). Zu dem im Beschwerdeverfahren gegen

eine Verfahrenseröffnung unerheblichen Verfahrensstoff gehören danach

grundsätzlich auch die von dem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren

vorgelegten Verwalterberichte, soweit sich aus diesen ergibt, dass die bei Ver-

fahrenseröffnung angenommene Realisierungschance von Masseforderungen

nunmehr niedriger einzuschätzen ist als zuvor. Der angefochtene Beschluss

beruht deshalb nicht darauf, dass der an das Insolvenzgericht gerichtete Ver-

walterbericht vom 26. November 2007, der sich unter anderem zu einer solchen

Forderung verhält, in dem angefochtenen Beschluss nicht verwertet worden ist.

3

Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,

kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO,

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2006 - 4 IN 724/06 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2008 - 11 T 131/07 -