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BGH Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 141/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter

Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2006 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 14. Mai 2004 wird zurückgewie-

sen. Soweit in der Berufungsinstanz die Klage um 23.893,64 € er-

weitert worden ist, wird sie abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den beklagten Steuerberater Schadensersatz-

ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks von insge-

samt 7,6107 ha geltend.

Die Klägerin hatte den Beklagten bei dem Verkauf eines ererbten Hau-

ses eingeschaltet, bei dem sie ca. 2,4 Mio. DM erlöste. Der Beklagte empfahl

ihr, den Erlös unter anderem in einer Immobilie anzulegen und teilte ihr mit,

dass er Jemanden kenne, der ein Grundstück verkaufen wolle, das unmittelbar

an die Stadt B. grenze. Es handele sich um ein Spekulationsobjekt; das

Grundstück werde eine Wertsteigerung erfahren, wenn es Bauland werde.

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Der Beklagte wies die Klägerin nicht darauf hin, dass der damalige Wert

des Grundstücks niedriger sein könne als der verlangte Kaufpreis. Er zog weder

Erkundigungen über den tatsächlichen Wert des Grundstücks ein noch infor-

mierte er die Klägerin darüber, dass er keine objektivierbaren Erkenntnisse be-

züglich des Grundstückswertes besaß.

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In der Folgezeit verhandelte er für die Klägerin mit dem Verkäufer, auch

über den Preis. Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Juni 1996 kaufte die Kläge-

rin zunächst ein Viertel des Grundstücks für 142.500 DM, mit notariellem Kauf-

vertrag vom 27. Dezember 1996 den Rest für 427.500 DM. Bei einem Gesamt-

kaufpreis von 570.000 DM ergab sich damit ein Preis von ca. 7,49 DM pro

Quadratmeter.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie mangelhaft beraten und

nicht ordnungsgemäß auf die Risiken des Geschäfts hingewiesen. Der tatsäch-

liche Wert des Grundstücks habe nur 0,25 € pro Quadratmeter betragen. Das

Grundstück sei weder Bauland noch Bauerwartungsland geworden, obwohl der

Beklagte von einer Frist von fünf Jahren gesprochen habe. Der Beklagte habe

auf den viel zu hohen Kaufpreis und das hohe Risiko aufmerksam machen

müssen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie sich auf das Geschäft nicht

eingelassen. Der Beklagte habe schon damals den tatsächlichen Wert des

Grundstücks und die Unwahrscheinlichkeit seiner Entwicklung zu Bauland in

Erfahrung bringen können.

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Der Beklagte erhebt insbesondere die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 345.148,67 €

gerichtete Klage als verjährt abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Berufung

eingelegt und die Klage um 23.893,64 € erhöht. Die Berufung hatte in Höhe von

278.585,43 € nebst Zinsen Erfolg.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen

Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils, zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und zur Abweisung

des in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung zusätzlich geltend

gemachten Anspruchs.

I.

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Das Berufungsgericht hat gemeint, zwischen den Parteien habe seit

30. April 1996 ein steuerberatendes Mandatsverhältnis bestanden. Der Beklag-

te habe die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Informations- und Bera-

tungspflichten verletzt. Er sei verpflichtet gewesen, Erkundigungen zu dem tat-

sächlichen Wert des Grundstücks einzuholen, damit die Klägerin eine ange-

messene Risikoabschätzung hätte vornehmen können. Das eingeholte Sach-

verständigengutachten habe einen damaligen Wert des Grundstücks von 0,60 €

pro Quadratmeter ergeben, während die Klägerin einen sechsmal höheren

Kaufpreis entrichtet habe.

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Hinsichtlich des Kaufvertrages vom 24. Juni 1996 sei Verjährung einge-

treten, nicht jedoch hinsichtlich des Kaufvertrages vom 27. Dezember 1996. Die

Verjährung habe insoweit mit Abschluss des Kaufvertrages am 27. Dezember

1996 begonnen, da bereits dieser zu einer Verschlechterung der Vermögensla-

ge der Klägerin geführt habe. Es sei nicht von einer einheitlichen Verjährungs-

frist für beide Kaufverträge auszugehen, weil zwei gesonderte Pflichtverletzun-

gen des Beklagten vorgelegen hätten, wenngleich bei jedem Kaufvertrag die

gleiche Pflicht verletzt worden sei.

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Die reguläre Verjährungsfrist des § 68 StBerG habe mit Ablauf des

27. Dezember 1999 geendet. Sie habe sich jedoch wegen der Sekundärhaftung

des Beklagten bis zum 27. Dezember 2002 verlängert. Aufgrund verschiedener

Umstände habe der Beklagte vor Ablauf der Primärverjährung Anlass gehabt,

die Klägerin auf die Möglichkeit einer Regresshaftung und die dafür maßgebli-

che Verjährungsregelung hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis sei nicht

erfolgt. Der am 19. Dezember 2002 beantragte Mahnbescheid habe somit die

Verjährung unterbrochen.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen

Punkt nicht stand. Ein möglicher Anspruch der Klägerin wäre auch im Hinblick

auf den Kaufvertrag vom 27. Dezember 1996 verjährt, weil die Voraussetzun-

gen eines Sekundäranspruches nicht vorliegen. Deshalb kann dahinstehen, ob

insoweit eine Pflichtverletzung des Beklagten vorlag und die schadensausfül-

lende Kausalität für die geltend gemachten Schäden zu bejahen ist.

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1. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, richtet sich die Ver-

jährung des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches

nach dem zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen § 68 StBerG, weil die Ver-

jährung vor dem 15. Dezember 2004 eingetreten ist (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1

Nr. 13, Satz 2 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB; vgl. hierzu BGH, Urt. v.

29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 12; v. 5. März 2009 - IX ZR

172/05, WM 2009, 863 Rn. 7).

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Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass zwischen den Parteien ab

dem 30. April 1996 ein steuerberatendes Mandatsverhältnis bestand. Dies ist

zutreffend und wird von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt.

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2. Nach § 68 StBerG a.F. verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf

Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden

Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch

entstanden ist.

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Entstanden ist der Anspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden wenigs-

tens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht bezif-

fert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Scha-

den anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne

dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig

wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch

ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden Mög-

lichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei

verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f;

129, 386, 388); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hin-

dert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv

betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Ver-

halten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden,

so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; vgl.

zum Ganzen zuletzt BGH, Urt. v. 5. März 2009 aaO Rn. 8).

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Als Teil ihres Schadens, den das Berufungsgericht auch zuerkannt hat,

macht die Klägerin den Betrag geltend, zu dessen Bezahlung sie sich in dem

Kaufvertrag vom 27. Dezember 1996 über den objektiven Verkehrswert hinaus

verpflichtete. Mit rechtswirksamem Abschluss dieses Vertrages war die Klägerin

zur Zahlung dieses Kaufpreises verpflichtet. Damit war der erste von der Kläge-

rin geltend gemachte Teilschaden eingetreten. Die reguläre Verjährungsfrist

des § 68 StBerG begann deshalb mit Ablauf des 27. Dezember 1996 und ende-

te am 27. Dezember 1999.

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3. Die Verjährungsfrist hat sich jedoch entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts nicht durch eine Sekundärhaftung des Beklagten verlängert.

Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs

begründeten Anlass zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Scha-

den zugefügt hat, und muss er dabei eine entsprechende Pflichtverletzung er-

kennen, so hat er - nicht anders als ein Rechtsanwalt - hierauf und auf die kurze

Verjährung hinzuweisen (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. 14. November

1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837; v. 21. September 1995 - IX ZR

228/94, NJW 1996, 48, 50; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001,

826, 828; v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 497

Rn. 27; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaf-

tung, 2. Aufl. Rn. 1384).

21

Sind diese Voraussetzungen gegeben und unterlässt er den gebotenen

Hinweis, stellt dies eine neue Pflichtverletzung im Rahmen des Steuerberater-

vertrages dar. Der daraus resultierende Ersatzanspruch entsteht mit Eintritt der

Verjährung des ursprünglichen (primären) Regressanspruches gemäß § 68

StBerG (Zugehör, aaO Rn. 1404).

22

Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die von

ihm genannten Umstände genügen aber danach nicht als Anlass, damit ein

rechtlicher oder steuerlicher Berater zu prüfen hat, ob er dem Mandanten durch

einen Fehler Schaden zugefügt hat.

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Der Beklagte hätte möglicherweise allgemein erkennen können, dass

seine Beratung im Zusammenhang mit dem zweiten Grundstückskauf fehlerhaft

war. Daraus ergibt sich aber noch kein Anlass für den Beklagten, in eine solche

Überprüfung überhaupt einzutreten.

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Dass die Klägerin für den Kauf einer Eigentumswohnung eine Finanzie-

rung in Anspruch nehmen musste, gab dem Beklagten ebenfalls keinen Anlass

zu überprüfen, ob er der Klägerin zum Kauf einer überteuerten Immobilie gera-

ten hatte. Denn der Finanzierungsbedarf wäre genauso entstanden, wenn die

beiden (Teil-)Grundstücke ihren Preis wert gewesen wären.

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Auch der zwischen dem Verkäufer und dem Land Brandenburg (das sich

aufgrund des Vermögensgesetzes eines besseren Rechts als der Verkäufer

berühmte) geführte Prozess gab dem Beklagten keinen Anlass anzunehmen,

die Klägerin habe die streitbefangene Immobilie überteuert gekauft. Denn in

dem Vergleich, der diesen Prozess beendete, ist der zwischen der Klägerin und

dem Verkäufer vereinbarte Kaufpreis zugrunde gelegt worden; das Land hat

lediglich - mit Erfolg - an dem Kaufpreis partizipieren und insoweit an die Stelle

des Verkäufers treten wollen.

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Soweit die Klägerin noch weitere Umstände genannt hat, auf die das Be-

rufungsgericht nicht eingegangen ist, ist in diesem Zusammenhang allenfalls

der Gesichtspunkt erwähnenswert, dass die gescheiterte Volksabstimmung ü-

ber die Fusion von Berlin und Brandenburg dem Beklagten Anlass zur Prüfung

hätte sein können. Die Volksabstimmung war aber bereits am 5. Mai 1996, also

vor Abschluss der beiden Kaufverträge, und scheidet schon deshalb als be-

gründeter Anlass für eine nachträgliche Überprüfung aus.

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4. Der Schaden aus einem bestimmten schädigenden Ereignis - also aus

ein und derselben pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung - ist ein einheitli-

ches Ganzes (Grundsatz der Schadenseinheit). Deshalb läuft für den einheitli-

chen Anspruch auf Ersatz des Gesamtschadens einschließlich aller vorausseh-

barer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist.

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Die vom Berufungsgericht zuerkannten Schadenspositionen betreffen die

angenommene Pflichtverletzung hinsichtlich des Kaufvertrages

vom

27. Dezember 1996. Diese sind somit, auch soweit sie später entstanden sind,

insgesamt verjährt.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 14.05.2004 - 12 O 7161/03 -

OLG München, Entscheidung vom 21.02.2006 - 18 U 3567/04 -