Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZR 90/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 14. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil-

senat, vom 30. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 275.238,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch

gegen den beklagten Rechtsanwalt sei auf der Grundlage des maßgeblichen

Verjährungsrechts (§ 51b BRAO) jedenfalls verjährt, erfordert keine Nachprü-

fung durch das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Ver-

jährungsfrist für den Zeitpunkt angenommen, zu dem der in diesem Sinne bera-

tene Kläger die Rückabwicklungsvereinbarung geschlossen hat (23. Dezember

1995); dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni

2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870 f). Bei der sich an die Primärverjäh-

rung anschließenden Sekundärverjährung handelt es sich um ein Rechtsinstitut

zu § 51b BRAO. Der Kläger, den insoweit die Feststellungslast trifft (vgl. BGH,

Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3), legt nicht dar, inwieweit an

diese im Jahre 2004 aufgehobene Bestimmung anknüpfende Rechtsfragen wei-

terhin grundsätzlichen Charakter haben können. Eine Divergenz wird insoweit

nicht geltend gemacht.

3

2. Auf die Angriffe gegen die andere tragende Begründung der angefoch-

tenen Entscheidung - Verneinung der anwaltlichen Pflichtverletzung - kommt es

bei dieser Sachlage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an (vgl. BGHZ

153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842,

843).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 317 O 145/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 U 105/06 -