BGH Beschluss vom 14.05.2009 – IX ZR 90/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 14. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil-
senat, vom 30. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 275.238,64 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch
gegen den beklagten Rechtsanwalt sei auf der Grundlage des maßgeblichen
Verjährungsrechts (§ 51b BRAO) jedenfalls verjährt, erfordert keine Nachprü-
fung durch das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Ver-
jährungsfrist für den Zeitpunkt angenommen, zu dem der in diesem Sinne bera-
tene Kläger die Rückabwicklungsvereinbarung geschlossen hat (23. Dezember
1995); dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni
2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870 f). Bei der sich an die Primärverjäh-
rung anschließenden Sekundärverjährung handelt es sich um ein Rechtsinstitut
zu § 51b BRAO. Der Kläger, den insoweit die Feststellungslast trifft (vgl. BGH,
Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 11/07, Rn. 3), legt nicht dar, inwieweit an
diese im Jahre 2004 aufgehobene Bestimmung anknüpfende Rechtsfragen wei-
terhin grundsätzlichen Charakter haben können. Eine Divergenz wird insoweit
nicht geltend gemacht.
2. Auf die Angriffe gegen die andere tragende Begründung der angefoch-
tenen Entscheidung - Verneinung der anwaltlichen Pflichtverletzung - kommt es
bei dieser Sachlage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an (vgl. BGHZ
153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842,
843).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 317 O 145/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 U 105/06 -