BGH Beschluss vom 19.05.2009 – IX ZR 88/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 19. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
16. April 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
98.304,39 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das
Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Anfechtung nach § 134
Abs. 1 InsO an die Unentgeltlichkeit der Leistung im Drei-Personen-Verhältnis
zu stellen sind (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8; Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03,
NZI 2006, 583; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1120 Rn. 16),
mit Recht von Entgeltlichkeit ausgegangen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurtei-
lung dieser Frage ist - auch im Fall nachträglicher Veränderungen - der der
Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281). Die einzel-
fallbezogenen Würdigungen des Berufungsgerichts sind im Revisionsverfahren
nicht zu überprüfen. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein
sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Mit der Frage der Anfechtung nach § 133
Abs. 1 InsO hat sich das Berufungsgericht befasst.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.08.2006 - 2 O 1061/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 8 U 2226/06 -