Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.05.2009 – IX ZR 88/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 19. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

16. April 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

98.304,39 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das

Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der

höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Anfechtung nach § 134

Abs. 1 InsO an die Unentgeltlichkeit der Leistung im Drei-Personen-Verhältnis

zu stellen sind (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8; Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03,

NZI 2006, 583; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1120 Rn. 16),

mit Recht von Entgeltlichkeit ausgegangen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurtei-

lung dieser Frage ist - auch im Fall nachträglicher Veränderungen - der der

Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281). Die einzel-

fallbezogenen Würdigungen des Berufungsgerichts sind im Revisionsverfahren

nicht zu überprüfen. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein

sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Mit der Frage der Anfechtung nach § 133

Abs. 1 InsO hat sich das Berufungsgericht befasst.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.08.2006 - 2 O 1061/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 8 U 2226/06 -