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BGH Beschluss vom 20.05.2009 – 2 StR 150/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Mai 2009 in der Strafsache gegen

2 StR 150/09

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim- burg (Lahn) vom 8. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 20. Mai 2008 (Aktenzeichen: 3 Ls 3 Js 12530/07) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver- urteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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