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BGH Urteil vom 20.05.2009 – 2 StR 85/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

20. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 85/09

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2009,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer

als Vorsitzender,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Cierniak,

Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin für den Angeklagen T.

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Limburg/Lahn vom 11. September 2008 aufgeho-

ben. Die Feststellungen zum äußeren Tatablauf bleiben auf-

rechterhalten. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verwor-

fen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat die Angeklagten T. und F. des schweren

Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten B.

des Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befun-

den.

Es hat deshalb den Angeklagten T. unter Einbeziehung eines frühe-

ren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,

den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den An-

geklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat

die Unterbringung des Angeklagten F. in einer Entziehungsanstalt unter

Vorwegvollzug von drei Jahren Freiheitsstrafe angeordnet. Die hinsichtlich aller

drei Angeklagten auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwalt-

schaft sind begründet.

3

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten

T. und F. am Tattag, den 21. Dezember 2007 eine unbekannte Men-

ge Alkohol zu sich. Sie hielten sich mit anderen jungen Erwachsenen und He-

ranwachsenden gegen Mitternacht am Bahnhofsvorplatz in W. auf. Der

Angeklagte T. wechselte bei einem Gast einer nahe gelegenen Gaststätte

einen 500-Euro-Schein. Dabei bemerkten er und F. , dass dieser Gast, der

später geschädigte Nebenkläger R., stark betrunken war und eine große Menge

Bargeld mit sich führte. Der Angeklagte T. schlug deshalb vor, R. zu über-

fallen. F. willigte ein; der Angeklagte B. wurde durch mehrere Tele-

fonate zur Mitwirkung als Fahrer gewonnen.

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Als der stark alkoholisierte Nebenkläger die Gaststätte um 2.30 Uhr ver-

ließ, boten die Angeklagten, die planmäßig draußen auf ihn gewartet hatten,

ihm an, ihn nach Hause zu fahren. Statt dorthin fuhren sie mit dem PKW des

Angeklagten B. zu einem Waldparkplatz und von dort noch etwa 400 m in

den Wald. T. und F. zerrten den Nebenkläger aus dem Fahrzeug und

schlugen ihn gemeinsam zusammen. Dabei setzte der Angeklagte T. auch

eine 40 cm lange, schwere Metall-Taschenlampe ein, mit der er auf Brust und

Schulter des Nebenklägers einschlug. Als dieser schließlich geschwächt zu Bo-

den fiel, entwendeten T. und F. ihm Bargeld in Höhe von ca. 11.000 Euro

aus der Hosentasche. Sie fragten den Nebenkläger, ob er das Kennzeichen des

Kfz erkannt habe; als R. dies verneinte, bemerkte einer der beiden Angeklag-

ten, dies sei gut für ihn. Eine vom Nebenkläger getragene Armbanduhr beließen

sie ihm wegen ihrer Wertlosigkeit.

5

6

Der Angeklagte B. verblieb während der Gewaltausübung durch

T. und F. im Fahrzeug. Dass er von dem Einsatz der Taschenlampe

als Schlagwerkzeug Kenntnis nahm, hat das Landgericht nicht feststellen kön-

nen.

Die Angeklagten ließen den Nebenkläger im Wald zurück. Zuvor versi-

cherten sie sich, dass er nicht im Besitz eines Mobiltelefons war, um zu verhin-

dern, dass er schnelle polizeiliche Hilfe herbeirief. Sie gingen möglicherweise

davon aus, der Nebenkläger werde durch den Wald zur Straße gelangen und

dort Hilfe erhalten. Das erbeutete Bargeld teilten die Angeklagten zu gleichen

Teilen untereinander auf.

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Dem alkoholisierten, stark adipösen und durch die Schläge erheblich ver-

letzten Nebenkläger gelang es nicht, sich zur Straße zu bewegen. Er fiel viel-

mehr wenige Meter vom Tatort entfernt in einen Graben und verblieb dort nur

leicht bekleidet bei einer Temperatur von minus 8 bis minus 10 Grad Celsius bis

zum Morgen; gegen 7.30 Uhr wurde er in unterkühltem, aber noch nicht le-

bensbedrohlichem Zustand von einem zufällig vorbeilaufenden Jogger gefun-

den.

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Am 22. Dezember 2007 sprach der Angeklagte T. den Angeklagten

F. an und schlug vor, gemeinsam in den Wald zu fahren und nachzu-

schauen, ob der Geschädigte unter Umständen verstorben sei. F. wies

das mit der Bemerkung zurück, das sei "scheiß-egal"; es werde sowieso nie-

mand erfahren. Hiermit gab sich der Angeklagte T. zufrieden.

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2. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge dagegen wendet,

dass das Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklagten zum Zeitpunkt der

Gewalteinwirkung oder des Wegfahrens vom Tatort nicht als bewiesen angese-

hen hat, ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge-

legten Gründen unbegründet. Das Landgericht hat die für und gegen einen zu-

mindest bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zutreffend

gesehen, ausführlich erörtert und vertretbar gewertet; ein Rechtsfehler in der

Beweiswürdigung liegt nicht vor.

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Er ist insbesondere auch nicht deshalb gegeben, weil das Landgericht

einerseits festgestellt hat, die Angeklagten T. und F. hätten sich am

Abend des 21. Dezember zusammen mit Trinkkumpanen "an brennenden Müll-

tonnen aufgewärmt", andererseits die Möglichkeit angenommen hat, dass die

Angeklagten auf Grund ihrer Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt die Außentem-

peratur nicht zutreffend einschätzten (UA S. 38). Diese Erwägung ist zumindest

vertretbar; ein "Aufwärmen" im Kreise von Trinkkumpanen lässt sichere oder

auch nur nahe liegende Schlüsse auf die zutreffende Schätzung der Tempera-

tur nach einer mehrere Stunden später begangenen, nahe liegender Weise mit

einem Erregungszustand verbundene Gewalttat nicht zu.

11

Besonders indizielle Bedeutung kam hier, wie das Landgericht zutreffend

gesehen hat, der Feststellung zu, dass die Angeklagten den Geschädigten da-

nach befragten, ob er das Kennzeichen des Kfz des Angeklagten B. habe

ablesen können. Wenn das Landgericht hieraus sowie aus der Suche nach ei-

nem Mobiltelefon und dem Umstand, dass der Geschädigte ansprechbar und

bei Bewusstsein war, als die Angeklagten ihn verließen (UA S. 39), den Schluss

gezogen hat, dass "die Angeklagten sich ein Überleben des Nebenklägers vor-

stellten und lediglich schnelle Hilfe verhindern wollten um ihre Flucht zu sichern"

(UA S. 38), ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

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Die Revisionsführerin setzt insoweit nur ihre eigene Beweiswürdigung an

die Stelle der tatrichterlichen. Damit kann die Sachrüge keinen Erfolg haben.

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3. Gleichwohl führt die umfassend erhobene Sachrüge zur Aufhebung

der Verurteilung, weil das Landgericht die angeklagte Tat nicht erschöpfend

rechtlich gewürdigt hat.

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a) Das Landgericht hat sich daran gehindert gesehen, das Geschehen

am Tag nach der Tat, also am 22. Dezember 2007, abzuurteilen, denn soweit

das Gespräch zwischen den Angeklagten T. und F. Anlass für eine

Verurteilung für ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen gebe, liege

dieser Lebenssachverhalt außerhalb der angeklagten Tat (UA S. 39).

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Diese Beurteilung des hier von § 264 Abs. 1 StPO umfassten Lebens-

sachverhalts ist nicht zutreffend. Zwar liegt es nahe, dass ein auf einem neuen

Tatentschluss sowie gegebenenfalls auf Verdeckungsabsicht beruhender (be-

dingter) Vorsatz, das Tatopfer sterben zu lassen, materiellrechtlich als selb-

ständige Tat eines versuchten Totschlags oder Mordes zu werten wäre. Damit

ist freilich die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264

Abs. 1 StPO noch nicht ausgeschlossen. Diese umfasst vielmehr den gesamten

von der Anklage und vom erkennbaren Verfolgungswillen der Staatsanwalt-

schaft erfassten Lebenssachverhalt, soweit er sich als einheitlicher Lebensvor-

gang darstellt (vgl. BGHSt 23, 141, 145; 32, 215, 216; 45, 211, 212; BGH NStZ

1983, 87; 1995, 351; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 264 Rn. 2; Engelhardt in

KK-StPO 6. Aufl. § 264 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

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Vorliegend sind die Geschehnisse in der Tatnacht und am Folgetag

schon durch die Garantenpflicht der Angeklagten für Leib und Leben des Tatop-

fers verknüpft, die sie durch die Gewalteinwirkung zum Zweck des Raubs be-

gründet hatten. Das Übereinkommen der Angeklagten T. und F. vom

22. Dezember 2007, sich um den Nebenkläger auch dann nicht zu kümmern,

wenn dieser aus dem Wald nicht heraus gelangt und daher in Lebensgefahr sei,

war auch bereits im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift

vom 31. März 2008 dargestellt; es war Gegenstand der Beweisaufnahme und

ist vom Landgericht erörtert worden. Auf der Grundlage der Ansicht der Staats-

anwaltschaft, schon zum Zeitpunkt des Wegfahrens der Angeklagten aus dem

Wald habe Tötungsvorsatz vorgelegen, erschien es folgerichtig, eine gesonder-

te materiellrechtliche Würdigung des gegebenenfalls vorsätzlichen garanten-

pflichtwidrigen Unterlassens am Folgetag nicht zu betreiben. Es konnte hier a-

ber kein Zweifel daran bestehen, dass die Staatsanwaltschaft den gesamten

Lebensvorgang und damit auch den Umstand verfolgen wollte, dass das Tatop-

fer trotz erkannter Lebensgefahr in verletztem Zustand an einsamer Stelle sich

selbst überlassen wurde.

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Das Gespräch der beiden Angeklagten am 22. Dezember 2007 und ihr

nachfolgendes, darauf beruhendes Verhalten war daher Teil der angeklagten

Tat im prozessualen Sinn und hätte vom Landgericht, nach entsprechenden

Hinweisen gemäß § 264 Abs. 1 StPO, rechtlich gewürdigt werden müssen. Der

vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von der Konstellation, die der Se-

natsentscheidung vom 6. Juni 2008 - 2 StR 189/08 -, StraFo 2008, 383 zugrun-

de lag. Dort lagen Tötungshandlungen gegen verschiedene Personen vor, so

dass weder eine gleichartige Angriffsrichtung noch dasselbe Tatobjekt noch

eine deliktsimmanente Verbindung der Handlungen gegeben war (vgl. Senats-

beschluss vom 6. Juni 2008, aaO, Rdn. 10). Alle diese Voraussetzungen sind

hingegen vorliegend gegeben.

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b) Auch die an sich nicht zu beanstandenden Verurteilungen aller drei

Angeklagten wegen schweren Raubs bzw. wegen Raubs, jeweils in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung, waren aufzuheben, denn das Landgericht hat

keine hinreichende Würdigung des Geschehens unter dem Gesichtspunkt des

§ 221 Abs. 1 StGB vorgenommen. Soweit der Tatrichter sich mit dem Vorstel-

lungsbild der Angeklagten bei Verlassen des Tatopfers befasst hat, ist dies al-

lein unter dem Blickwinkel eines möglichen Tötungsvorsatzes geschehen (UA

S. 38 f.). Dies konnte Feststellungen zu einem möglichen Gefährdungsvorsatz

im Sinne des § 221 Abs. 1 StGB nicht ersetzen.

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4. Es bedarf daher insgesamt neuer Feststellungen zur subjektiven Tat-

seite. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatablauf konnten

aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.

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5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich des An-

geklagten T. darauf hin, dass bei Einbeziehung eines früheren jugendge-

richtlichen Urteils, das seinerseits frühere Urteile einbezogen hatte, in die neue

Verurteilung sämtliche Urteile ausdrücklich einzubeziehen sind.

Fischer Roggenbuck Appl

Cierniak Schmitt