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BGH Beschluss vom 20.05.2009 – IV ZB 2/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

IV ZB 2/08

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

ZPO § 233 B, Fe

Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Lee-

rungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen.

BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 20. Mai 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be-

schluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlan-

desgerichts vom 5. Dezember 2007 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegrün-

dung gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über

die Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kos-

ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.

Beschwerdewert: 25.564,60 €

Gründe:

1

I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er hat gegen das

ihm am 1. März 2007 zugestellte klageabweisende Urteil des Landge-

richts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst

am 3. Mai 2007 und damit einen Tag nach Fristablauf bei dem Oberlan-

desgericht eingegangen. Darauf hat das Oberlandesgericht den Kläger

mit Verfügung vom 6. September 2007 hingewiesen. Mit einem am

26. September 2007 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger bean-

tragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger

vorgetragen und glaubhaft gemacht: Seine Prozessbevollmächtigte habe

die Berufungsbegründung am Morgen des 30. April 2007 verfasst und

kurz nach der Mittagspause zusammen mit anderer Post in einen in

Kanzleinähe gelegenen Briefkasten, der um 14.30 Uhr geleert werde,

eingeworfen. Auf Anfrage des Oberlandesgerichts hat der Kläger ergän-

zend mitgeteilt und glaubhaft gemacht: Seine Prozessbevollmächtigte sei

am 30. April 2007 gegen 14.00 Uhr zu Fuß zu dem nahe gelegenen

Briefkasten, der werktags um 14.30 Uhr geleert werde, gegangen. Der

Weg von der Kanzlei zu dem Briefkasten dauere etwa sieben bis acht

Gehminuten.

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Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abge-

lehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es

ausgeführt: Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe es versäumt,

sich vor Ablauf der Frist bei Gericht nach dem rechtzeitigen Eingang der

Berufungsbegründung zu erkundigen. Zwar könne sich der Absender

grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen. Werfe er

einen Brief in einen Briefkasten ein, so müsse er die darauf angeschla-

genen Leerungszeiten beachten. Die Prozessbevollmächtigte des Klä-

gers habe den Briefkasten allenfalls kurz vor der angeschlagenen Lee-

rungszeit erreicht. In dieser Situation habe es nicht fern gelegen, dass

die tägliche Leerung bereits stattgefunden gehabt habe. Es bestehe die

Möglichkeit, dass die Prozessbevollmächtigte den Brief mit der Beru-

fungsbegründung erst nach der angegebenen Leerungszeit eingeworfen

habe. Sie habe den genauen Zeitpunkt des Briefeinwurfs nicht benennen

können. Zunächst habe sie diesen Zeitpunkt in recht vager Weise ("kurz

nach der Mittagspause") beschrieben und sich dann auf einen Zeitraum

festgelegt, der gegen 14.00 Uhr beginne und vor 14.30 Uhr ende. Der ei-

desstattlichen Versicherung sei nicht zu entnehmen, dass die Prozess-

bevollmächtigte vor dem Briefeinwurf die Uhrzeit noch einmal überprüft

habe. Überdies lasse der tatsächliche Eingang der Berufungsbegründung

am 3. Mai 2007 darauf schließen, dass der Brief erst nach der Leerung,

die nach Auskunft der Deutschen Post AG am 30. April 2007 um

14.49 Uhr vorgenommen worden sei, in den Briefkasten gelangt sei.

Zwar könne der verspätete Zugang auch auf eine Verzögerung im Ver-

antwortungsbereich der Post zurückzuführen sein; dies sei jedoch nicht

überwiegend wahrscheinlich. Träfe die Darstellung des Klägers zu, so

müsste zumindest eine der zusammen mit der Berufungsbegründung

eingeworfenen weiteren Briefsendungen bereits am 2. Mai 2007 beim

jeweiligen Empfänger eingegangen sein.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522

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Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2,

2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-

lich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrund-

rechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

(Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsge-

richt hat dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe

dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Brief-

zustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerech-

net werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten

eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normal-

fall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bür-

ger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Ver-

schulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat. Im

Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schrift-

satz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so

rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisa-

torischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den

Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli

2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Tz. 13; vom 13. Mai 2004 - V ZB

62/03 - NJW-RR 2004, 1217 unter III 2 c aa; BVerfG NJW 2003, 1516;

2001, 1566; 1995, 1210, 1211, jeweils m.w.N.). Dabei darf eine Partei

grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufge-

gebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden

(BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 aaO). Das gilt selbst dann, wenn

- etwa vor Feiertagen - allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rech-

nen ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 aaO; BVerfG NJW 2001 aaO;

1995 aaO, jeweils m.w.N.). Daran hat sich durch den Erlass der Postuni-

versaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999

(PUDLV)

nichts geändert. Danach sind die regelmäßigen Postlaufzeiten sogar als

Mindeststandards verbindlich vorgegeben. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV

müssen die Deutsche Post AG und andere Unternehmen, die Universal-

dienstleistungen im Briefverkehr anbieten, sicherstellen, dass sie an

Werktagen aufgegebene Inlandsendungen im gesamten Bundesgebiet im

Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zwei-

ten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Ein-

haltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss

ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die

ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschluss vom

13. Mai 2004 aaO).

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b) Davon ist das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Zu

Recht hat es dem Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes abver-

langt, auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Brief-

kastens zu achten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1993 - II ZB

18/92 - NJW 1993, 1333 unter II). Das Vertrauen in den üblichen Post-

lauf ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht

schutzwürdig, wenn der Absender erkennen kann, dass der Briefkasten

am selben Tag nicht mehr geleert und die Sendung daher erst am nächs-

ten Tag befördert wird. Zu weit geht allerdings die Forderung des Beru-

fungsgerichts, dass der Absender schon dann nicht mehr auf die ge-

wöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen dürfe, sondern weitergehende Maß-

nahmen für den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes treffen müsse,

wenn er die Postsendung erst kurz vor der angeschlagenen Leerungszeit

in den Briefkasten einwerfe. Abgesehen davon, dass das Berufungsge-

richt die Zeitangabe "kurz vorher" nicht konkretisiert hat, weicht es damit

von dem Grundsatz ab, dass der Absender nur dafür sorgen muss, das

Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es

nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deut-

schen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Beachtet er

dabei die von der Deutschen Post AG angegebenen Leerungszeiten des

von ihm benutzten Briefkastens, so hat er alles getan, was in seinem

Verantwortungsbereich liegt. Auch der Einwurf einer Postsendung weni-

ge Minuten vor der angeschlagenen Leerungszeit eines Briefkastens ist

ausreichend. Der Absender darf auf die angegebenen Leerungszeiten

vertrauen und muss nicht mit einer möglicherweise früheren Leerung des

Briefkastens rechnen. Letzteres wäre ein dem Verantwortungsbereich

der Deutschen Post AG zuzuordnender Umstand, der dem Absender

nicht als Verschulden angerechnet werden dürfte. Im Übrigen ist ein Fall,

in dem der Absender einen Brief erst kurz vor der angegebenen Lee-

rungszeit in den Briefkasten einwirft, nicht mit einer Konstellation ver-

gleichbar, in der konkrete Anhaltspunkte längere Postlaufzeiten erwarten

lassen. Dazu zählen nur Umstände außerhalb des Verantwortungsbe-

reichs des Absenders. Auf die Einhaltung der angegebenen Beförde-

rungszeiten darf der Postkunde in der Regel so lange vertrauen, bis die

Post selbst eine mögliche Verzögerung - etwa infolge eines Streiks der

Postmitarbeiter - bekannt gibt oder erhebliche Verzögerungen offenkun-

dig sind (BVerfG NJW 1995 aaO).

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c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der von

dem Kläger glaubhaft gemachte Sachverhalt, um ein für die Verspätung

ursächliches Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus-

zuschließen. Diese hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung zwar nicht

den genauen Zeitpunkt des Briefeinwurfs genannt. In ihrer ergänzenden

Stellungnahme hat sie aber die Einwurfzeit so konkretisiert, dass sie

"gegen" 14.00 Uhr ihre Kanzlei verließ, nach einem Fußweg von sieben

bis acht Minuten den Briefkasten erreichte und dort unter anderem die

Berufungsbegründungsschrift einwarf. Selbst unter Berücksichtigung ge-

ringfügiger Verzögerungen auf dem Weg zum Briefkasten lässt sich aus

dieser Darstellung bei lebensnaher Betrachtung entnehmen, dass der

fragliche Brief deutlich vor der angegebenen Leerungszeit um 14.30 Uhr

und jedenfalls vor der tatsächlichen Leerung um 14.49 Uhr in den Brief-

kasten eingeworfen wurde.

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Einen Rückschluss auf einen Einwurf des Schriftsatzes erst nach

der Leerung des Briefkastens ermöglicht nicht die Auskunft der Deut-

schen Post AG, wonach ein Brief, wenn er am 30. April 2007 nach

14.49 Uhr in den betreffenden Briefkasten eingeworfen worden sei, übli-

cherweise am 3. Mai 2007 beim Empfänger zugestellt worden sei. Diese

Auskunft verhält sich nur zu dem - hier nicht gegebenen - Fall, in dem

ein Briefeinwurf nach 14.49 Uhr feststeht. Hingegen erlaubt der tatsäch-

liche Eingang am 3. Mai 2007 nicht die Schlussfolgerung, dass die Beru-

fungsbegründung in den Briefkasten erst nach der tatsächlichen Leerung

am 30. April 2007 gelangte.

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d) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Klägers

ist somit begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1

ZPO selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen

bedarf. Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Beru-

fung des Klägers zu entscheiden haben.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.02.2007 - 12 O 345/06 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.12.2007 - 4 U 188/07-62- -