BGH Urteil vom 20.05.2009 – IV ZR 16/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Mai 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 808 Abs. 1 Satz 1; ALB 86 § 9 (1); ALB 94 § 10 (1)
Wird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages zugleich der Originalversiche- rungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsnehmer ausweist, und ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer grund- sätzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn die Unterschrift unter der Kündigungserklärung - wie sich später herausstellt - ge- fälscht war.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - HansOLG Hamburg LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom
20. Mai 2009
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Ober-
landesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 8. Januar
2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus zwei im Jahre 1986 abge-
schlossenen Lebensversicherungsverträgen in Anspruch. Einer dieser
Verträge habe zum 1. Juli 2004 das Ende der vereinbarten Laufzeit er-
reicht; der andere Vertrag sei mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gekündigt
worden. Die Beklagte meint, die Verträge seien aufgrund einer bereits
Ende des Jahres 2000 unter Vorlage der Versicherungsscheine einge-
gangenen Kündigung und anschließender Auszahlung des Rückkaufs-
werts beendet worden.
In den Versicherungsbedingungen beider Verträge wird in der Sa-
che übereinstimmend geregelt, dass der Versicherer den Inhaber des
Versicherungsscheins als berechtigt ansehen kann, über die Rechte aus
dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere die Leistung in
Empfang zu nehmen; der Versicherer kann aber verlangen, dass der In-
haber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist (im Fol-
genden: Inhaberklausel; vgl. § 11 der Allgemeinen Bedingungen für die
kapitalbildende Lebensversicherung - ALB 86 - oder § 12 der Musterbe-
dingungen des Verbands der Lebensversicherungsunternehmen - ALB
94).
Der Kläger hat vorgetragen, er sei seit Mitte 2000 in versiche-
rungsrechtlichen Fragen von einem Versicherungsmakler betreut wor-
den. Dieser habe ihm geraten, die mit der Beklagten abgeschlossenen
Versicherungsverträge beitragsfrei zu stellen; dafür würden die Original-
versicherungsscheine benötigt. Darauf habe er dem Versicherungsmak-
ler die Policen ausgehändigt. Die in der Folgezeit unter seinem Namen
bei der Beklagten eingegangenen Kündigungsschreiben hält der Kläger
für gefälscht. Bei der Beklagten ging zunächst ein Handschreiben vom
22. November 2000 ein, nach dessen Text der Kläger unter Kündigung
der Versicherungen um Auszahlung des Rückkaufswerts auf sein "be-
kanntes Konto" bat. Es folgte ein mit dem Namen des Klägers unter-
schriebenes Maschinenschreiben vom 8. Dezember 2000, in dem beide
Lebensversicherungen nochmals gekündigt und um Auszahlung des
Rückkaufwertes auf ein neues Konto bei der D. B. gebeten
wurde. Diesem Schreiben lagen nach den von der Revision nicht ange-
griffenen Feststellungen der Vorinstanzen die beiden Versicherungs-
scheine im Original bei. Darauf sandte die Beklagte zwei Schreiben vom
14. Dezember 2000 an den Kläger, in denen auf die Folgen einer zum
1. Februar 2001 wirksam werdenden Kündigung der beiden Verträge
hingewiesen wurde. Der Kläger bestreitet den Zugang dieser Schreiben.
Die Beklagte erhielt ein weiteres, mit dem Namen des Klägers unter-
zeichnetes Schreiben vom 27. Dezember 2000, in dem auf der Kündi-
gung beider Verträge bestanden wurde; die Überweisung sollte nunmehr
auf ein Konto der B. V. erfolgen. In einem ebenfalls mit
dem Namen des Klägers unterzeichneten Schreiben vom 22. Januar
2001 wurde nochmals um Auszahlung auf das Konto bei der B.
V. gebeten mit dem Zusatz, es handle sich um ein Konto der
Tochter des Klägers. Tatsächlich war eine Unberechtigte die Kontoinha-
berin. Auf dieses Konto wurden die Rückkaufswerte am 25. Januar 2001
überwiesen. Das erfuhr der Kläger, der die Versicherungsscheine nicht
von dem Versicherungsmakler zurückerhielt, als er sich Anfang des Jah-
res 2003 bei der Beklagten erkundigte. Der Versicherungsmakler ist we-
gen Betrugs in anderer Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-
gers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen An-
spruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Beklagte auf-
grund der dem Schreiben vom 8. Dezember 2000 beigefügten Versiche-
rungsscheine den Kündigenden als berechtigt ansehen. Aus Sicht der
Beklagten sei der Versicherungsnehmer und Inhaber der Versicherungs-
scheine der Verfasser dieses Schreibens gewesen. Ob dies tatsächlich
zutreffe, sei rechtlich ohne Bedeutung. Auch wenn es sich bei dem Kün-
digungsschreiben vom 8. Dezember 2000 um eine Fälschung handle, sei
der Beklagten gegenüber allein der Inhaber der Versicherungsscheine
als Verfasser des - unter dem Namen des Klägers abgefassten - Kündi-
gungsschreibens aufgetreten. Dieser Sachverhalt werde von der Inha-
berklausel der Lebensversicherungsverträge ebenso erfasst wie der Fall,
dass der Inhaber des Versicherungsscheins die Verträge im eigenen
Namen kündige. Es gebe keinen Grund, bei der Legitimationswirkung
des Versicherungsscheins danach zu differenzieren, in welcher Form der
Inhaber des Versicherungsscheins die den Vertrag beendende Erklärung
dem Versicherer gegenüber abgebe. Der abweichenden Auffassung des
Kammergerichts (vgl. NJW-RR 2007, 1175) sei jedenfalls für den hier
vorliegenden Sachverhalt nicht zu folgen.
Im Übrigen sei die Legitimationswirkung nicht etwa deshalb entfal-
len, weil die Beklagte das Fehlen der Verfügungsberechtigung gekannt
oder nur grob fahrlässig nicht erkannt oder sonst die Leistung gegen
Treu und Glauben bewirkt habe.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Er-
gebnis nicht durch.
1. Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung
an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu
leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein,
wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier
i.S. des § 808 BGB. Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1
BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochenen Leistungen. Eine
solche ist bei einer Lebensversicherung aber nicht nur die Leistung der
Versicherungssumme im Versicherungsfall, sondern auch die Leistung
des Rückkaufswerts nach Kündigung des Vertrages; denn das Recht auf
Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die
Versicherungssumme. Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswir-
kung des Versicherungsscheins als Urkunde i.S. des § 808 BGB auch
auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswerts. Der Versi-
cherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach
§ 808 BGB - und unabhängig davon, dass sich die Inhaberklausel auch
auf Verfügungen über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag er-
streckt - als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszah-
lung des Rückkaufswerts erstrebt (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV
ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter 3 m.w.N.). Damit nimmt die Inhaber-
klausel dem Versicherer das Risiko der Doppelzahlung und der Unein-
bringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger ab.
2. a) Das Kammergericht hat in dem vom Berufungsgericht zitier-
ten Beschluss unterschieden zwischen dem Kündigungsrecht, auf das
sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins erstrecke, und
der Kündigungserklärung. Soweit es um diese Erklärung gehe, werde
das auf den vorgelegten Versicherungsschein gestützte Vertrauen des
Versicherers nur geschützt, wenn der Kündigende die Kündigung zumin-
dest konkludent als Inhaber des Versicherungsscheins erkläre. Eine sol-
che Auslegung der Kündigungserklärung scheide jedoch aus, wenn mit
dem Versicherungsschein eine Kündigung des Versicherungsnehmers
selbst, also des Gläubigers der Forderung, vorgelegt werde. Deren Echt-
heit werde von der durch den gleichzeitig vorgelegten Versicherungs-
schein bewirkten Legitimation nicht umfasst.
b) Damit wird der Umfang des Schutzes der hier vereinbarten In-
haberklausel verkannt. Die Auffassung des Kammergerichts würde zu
dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass der Versicherer zwar an
einen Nichtberechtigten, der im eigenen Namen die Versicherungssum-
me unter Vorlage des Versicherungsscheins kündigt, befreiend leisten
könnte (vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 873; OLG Köln VersR 1990,
1338), nicht aber an einen Nichtberechtigten, der die Kündigung unter
dem Namen des Berechtigten erklärt.
aa) Zwar ist der wahre Versicherungsnehmer als materiell Berech-
tigter nicht auf die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins an-
gewiesen; er muss den Versicherungsschein gleichwohl bei Fälligkeit
vorlegen, weil der Versicherer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag
nur gegen Vorlage des Versicherungsscheins erbringt (vgl. §§ 808 Abs. 2
nicht um die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch aus dem Ver-
sicherungsvertrag geltend gemacht werden kann, sondern um die Frage,
ob der Versicherer durch eine Leistung an den Kündigenden frei wird.
bb) Wird mit der Kündigung des Versicherungsvertrages ein Versi-
cherungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsneh-
mer ausweist, und ist die Kündigung mit dem Namen des Versicherungs-
nehmers unterzeichnet, hat der Versicherer grundsätzlich keinen Anlass
daran zu zweifeln, dass die Kündigungserklärung vom Versicherungs-
nehmer selbst herrührt. Andernfalls wäre der Versicherer gerade auch in
Fällen, in denen der Versicherungsnehmer selbst unter Vorlage des Ver-
sicherungsscheins kündigt, stets gezwungen, sich der Echtheit der Un-
terschrift des Kündigenden zu vergewissern, um die befreiende Wirkung
seiner Leistung abzusichern. Damit aber würde die Legitimationswirkung
des Versicherungsscheins, die gerade den Schutz des Schuldners be-
zweckt und bewirken soll, entscheidend eingeschränkt, letztlich sogar
ausgehöhlt. Das Risiko, dass die Leistung in die Hände eines nach dem
Versicherungsvertrag materiell Nichtberechtigten gelangt, besteht in sol-
chen Fällen nicht anders als bei Kündigung einer Person, die nicht als
Versicherungsnehmer auftritt. Deshalb darf der Versicherer den Inhaber
des Versicherungsscheins nicht nur als kündigungsberechtigt ansehen,
er darf grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass die Kündigung auch
von diesem selbst erklärt worden ist (vgl. OLG Bremen VersR 2008,
1056). Darin liegt auch keine Überdehnung des Schuldnerschutzes.
Denn zur Leistung an den materiell Nichtberechtigten kann es - selbst
wenn dieser die Unterschrift unter die Kündigungserklärung unter Ver-
wendung des Namens des Versicherungsnehmers gefälscht hat - nur
dann kommen, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst der Kontrolle
über den Versicherungsschein - ob freiwillig oder unfreiwillig - begeben
hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter 2 c) und dieser
in die Hand des Dritten gelangt ist.
Auf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs anerkannt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungs-
scheins ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Schuldner die
mangelnde Verfügungsberechtigung positiv kennt oder sonst gegen Treu
und Glauben die Leistung bewirkt hat; ob die befreiende Wirkung auch
dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrläs-
sig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte, ist bis-
her offen geblieben (BGHZ 28, 368, 371; Senatsurteile vom 24. Februar
1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a und b; vom 22. März
2000 aaO unter II 2 c).
Diese Einschränkungen schützen den wahren Gläubiger des An-
spruchs auf die Versicherungsleistung; das gilt auch in Fällen, in denen
es um die Identität des die Kündigung Erklärenden geht.
c) Das Berufungsgericht hat auch diese Einschränkung der Legiti-
mationswirkung nicht verkannt; es hat indessen keinen Ausnahmefall
feststellen können, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt grober
Fahrlässigkeit des Versicherers. Die tatrichterliche Würdigung lässt kei-
nen Rechtsfehler erkennen. Mithin ist die Klage mit Recht abgewiesen
worden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 306 O 324/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2008 - 9 U 224/06 -