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BGH Urteil vom 18.11.2009 – IV ZR 134/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. November 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-

nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhand-

lung vom 18. November 2009

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil

des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-

richts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2008 aufgehoben

und das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 13. Zivil-

kammer - vom 4. Mai 2006 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein bei der Beklagten

bestehender Vertrag über eine Kapitallebensversicherung mit einge-

schlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht durch Kündi-

gung beendet worden sei.

Der Versicherungsvertrag war 1993 mit der Rechtsvorgängerin der

Beklagten geschlossen worden. Der Kläger, der eine Tankstelle betrieb,

trat seine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche auf den

Rückkaufswert zuzüglich Überschussanteile sowie auf die Lebensversi-

cherungssumme durch schriftliche Erklärung vom 5. Februar 2003 an die

ihn beliefernde Mineralölgesellschaft ab. Diese Erklärung wurde vom

Kläger der Beklagten übersandt. Die Rechtsnachfolgerin der Zessionarin

kündigte die Lebensversicherung wegen Zahlungsrückständen des Klä-

gers durch Schreiben vom 5. Juli 2004, in dem auf die Abtretung Bezug

genommen wurde; zugleich wurde der Original-Ersatzversicherungs-

schein vorgelegt. Die Beklagte löste den Versicherungsvertrag auf und

zahlte den Rückkaufswert an die Anspruchstellerin aus.

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Der Kläger meint, die Abtretung sei unwirksam. Die Vorinstanzen

haben seiner Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte

ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht (r+s 2008, 386) ist der Auffassung, die

Kündigung durch die Zessionarin habe nicht zu einer Beendigung des

Versicherungsvertrags geführt, weil die Abtretungserklärung des Klägers

vom 5. Februar 2003 wegen des gesetzlichen Abtretungsausschlusses

aus den §§ 400 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Rechte der Zessiona-

rin an dem Versicherungsvertrag, insbesondere nicht das Recht zur Kün-

digung, begründet habe. Ob Ansprüche aus einer Lebensversicherung,

die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden sei, ei-

nem Abtretungsverbot unterlägen, sei in der Rechtsprechung umstritten.

Teilweise werde die Abtretung stets für unwirksam gehalten, teilweise

werde dies für die Lebensversicherung verneint, wenn die verbundenen

Verträge gemäß § 139 BGB selbstständig betrachtet werden könnten.

Zutreffend sei es - so OLG Hamm (ZInsO 2006, 878) -, nicht nur die Un-

wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung, sondern auch der Abtretung des Rechts zur Kündi-

gung der Lebensversicherung anzunehmen. Der gesetzliche Pfändungs-

schutz sei für die Grundsicherung des Versicherungsnehmers von exis-

tentieller Bedeutung; er unterliege daher nicht der freien Disposition der

Beteiligten. Zwar erfasse dieser hier nur die Rechte aus der Berufsunfä-

higkeits-Zusatzversicherung. Der Versicherungsvertrag, den der Kläger

abgeschlossen habe, sei aber nicht teilbar; das Recht zur Kündigung der

verbundenen Lebensversicherung könne nicht isoliert übertragen und

ausgeübt werden. Andernfalls

entfiele

die Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung mit der Folge, dass der nicht gesetzlich versicherte,

selbständige Kläger seine Existenzsicherung gegen gesundheitliche Er-

werbsbeeinträchtigungen einbüßen würde.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Abtretung der Ansprüche und die Übertragung der Rechte aus

dem Lebensversicherungsvertrag durch den Kläger vom 5. Februar 2003

an die

ihn beliefernde Mineralölgesellschaft sind wirksam. Deren

Rechtsnachfolgerin ist in diese Rechtsstellung eingetreten und konnte

den Lebensversicherungsvertrag daher wirksam kündigen. Der Antrag

des Klägers, das Fortbestehen des Versicherungsvertrages festzustellen,

ist mithin unbegründet.

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1. Die Abtretungsvereinbarung des Klägers mit der ihn beliefern-

den Mineralölgesellschaft bestimmt unter anderem:

"Ich (…)

trete hiermit aus der von mir mit der A. Lebens- versicherung AG (…)

geschlossenen Lebensversicherung (…)

alle meine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche auf den Rückvergütunkenswert (Rückkaufs- wert zuzüglich Überessanteile) und auf die Versiche- rungssumme aus dem bezeichneten Lebensversiche- rungsvertrag ab an die Deutsche … Aktiengesellschaft (…)

Die Deutsche … Aktiengesellschaft ist auch berechtigt, die ihr übertragenen Rechte beliebig zu verwerten, ins- besondere an Dritte zu übertragen, die Versicherung durch Aufhebung des Rückkaufswertes aufzulösen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversiche- rung zu beantragen sowie etwa angesammelte Dividen- de, Zinsen etc. in Empfang zu nehmen. (…)"

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Diese Abtretung erfasst nicht den Versicherungsvertrag im Gan-

zen, sondern gegenwärtige sowie im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht

bestehende, zukünftige Ansprüche und Rechte aus dem Lebensversiche-

rungsvertrag. Dies folgt zum einen aus dem klaren Wortlaut, zum ande-

ren aus dem Bezug auf den Rückkaufswert, der nur bei der Lebensversi-

cherung realisiert werden kann. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-

rung, aus der dem Kläger zum Zeitpunkt der Abtretung keine Ansprüche

zustanden, ist hingegen nicht einbezogen. Die Zessionarin soll zudem

berechtigt sein, die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags zu er-

klären, um hierdurch den Rückkaufswert zu realisieren.

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2. Dieser Vereinbarung über die Abtretung der Ansprüche und die

Übertragung von Rechten aus der Lebensversicherung stehen keine ver-

traglichen Bestimmungen entgegen. Eine Vereinbarung, die eine Abtre-

tung ausschließt, ist zwischen den Vertragsparteien der Versicherungs-

verträge nicht geschlossen worden, § 399 2. Alt. BGB.

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§ 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Klä-

gerin für die kapitalbildende Lebensversicherung sieht sogar ausdrück-

lich vor, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung als Hauptversiche-

rung abgetreten werden können (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom

18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1).

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Ein vertraglicher Abtretungsausschluss lässt sich auch § 9 (1) der

Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht ent-

nehmen. Dieser lautet:

"Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht abgeschlossen werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung."

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Das schließt eine isolierte Abtretung allein von Ansprüchen aus

der Lebensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch OLG

Saarbrücken VersR 1995, 1227; OLG Köln VersR 1998, 222; a.A. Thü-

ringer OLG VersR 2000, 1005). Solange weiterhin der Beitrag für die Ge-

samtversicherung bezahlt wird, behält der Versicherungsnehmer trotz

Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung den Versiche-

rungsschutz aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Einheit

der Verträge wird nicht beeinträchtigt.

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3. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist

nicht nach § 400 BGB ausgeschlossen, selbst wenn die Ansprüche aus

der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach § 850b Abs. 1 Nr. 1

ZPO unpfändbar wären. Der Senat hat insoweit mit Urteil vom heutigen

Tag (IV ZR 39/08), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ent-

schieden: Auch wenn eine Abtretungsvereinbarung zusätzlich die An-

sprüche aus der unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

umfasst, ändert dies nichts an der Wirksamkeit allein der Abtretung von

Ansprüchen und der Übertragung von Rechten aus der Lebensversiche-

rung. Die Wirksamkeit der Abtretung wird auch nicht dadurch gehindert,

dass die Zessionarin nach der Vereinbarung vom 5. Februar 2003 be-

rechtigt ist, "die ihr übertragenen Rechte beliebig zu verwerten, insbe-

sondere an Dritte zu übertragen, die Versicherung durch Aufhebung des

Rückkaufswertes aufzulösen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie

Lebensversicherung zu beantragen". Insbesondere steht die Abtretung

auch des Kündigungsrechts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entge-

gen.

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4. Auf die Frage, ob die Vereinbarung vom 5. Februar 2003 auf-

grund § 307 BGB als unwirksam anzusehen ist, kommt es nicht an, denn

der Kläger hat mit Schreiben vom 8. Februar 2003 diese Abtretung ge-

genüber der Beklagten angezeigt. Nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB muss

er daher der Beklagten gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich

gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.

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Mit der Anzeige vom 8. Februar 2003 hat der Kläger auch § 13 (4)

der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende

Lebensversicherung genügt. Hiernach wird eine Abtretung gegenüber

dem beklagten Versicherer erst wirksam, wenn sie ihm vom bisherigen

Berechtigen, d.h. vom Kläger schriftlich angezeigt worden ist. Einer An-

zeige oder Mitteilung einer möglichen Sicherungsabrede, deren Beste-

hen zwischen den Parteien streitig ist, bedurfte es in diesem Zusammen-

hang nicht.

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5. Darüber hinaus ist die Beklagte infolge der Legitimationswirkung

des Versicherungsscheins nach § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 11

der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende

Lebensversicherung berechtigt gewesen, an den Inhaber des Versiche-

rungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten. Diese Legitimationswir-

kung erstreckt sich auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rück-

kaufswerts. Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins

als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des

Rückkaufswerts erstrebt (Senatsurteile vom 22. März 2000 - IV ZR

23/99 - VersR 2000, 709 unter 3 und vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 -

VersR 2009, 1061 Tz. 9, jeweils m.w.N.).

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Infolgedessen muss sich der Kläger als Versicherungsnehmer, der

den Versicherungsschein im Zusammenhang mit der Abtretung aus der

Hand gegeben hat, im Verhältnis zur Beklagten als dem Versicherer in

jedem Fall so behandeln lassen, als sei die Kündigung der Zessionarin

wirksam (vgl. Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann Versi-

cherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rdn. 148).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.05.2006 - 13 O 467/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 12 U 104/06 -