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BGH Beschluss vom 20.05.2009 – IV ZR 46/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 20. Mai 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin als un-

zulässig verworfen.

Streitwert: 13.137 €

Gründe

1

I. Die im Jahre 1958 geborene Klägerin wendet sich gegen die Be-

handlung ihrer Ansprüche auf eine Zusatzversorgung. Aufgrund einer

Beschäftigung im kommunalen öffentlichen Dienst in der Zeit vom 1. Ok-

tober 1976 bis zum 30. September 1998 war die Klägerin bei der Beklag-

ten pflichtversichert; zugleich war sie auch gesetzlich rentenversichert.

In der Folgezeit war die Klägerin bis Oktober 2002 in der Privatwirtschaft

tätig. Ab 15. Oktober 2002 nahm sie wieder eine zusatzversorgungsbe-

rechtigte Arbeit im kirchlichen Bereich auf. Insoweit ist sie bei einer an-

deren Zusatzversorgungskasse versichert.

2

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im kommunalen Dienst

behandelte die Beklagte die Klägerin als beitragsfrei versichert. Zum

Jahreswechsel 2001/2002 stellte die Beklagte ihre Zusatzversorgung von

einem Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem um, das

auf dem Punktemodell beruht. Zum Umstellungsstichtag beendete die

Beklagte die beitragsfreie Weiterversicherung, ermittelte die bis zum

31. Dezember 2001 erworbenen Ansprüche und übertrug diese als Start-

gutschrift in Höhe von 108,99 € in das neue System.

3

Die Klägerin meint, hierdurch werde in ihre erdienten Besitzstände

eingegriffen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass bei Wiedereintritt in

ein zusatzversorgungsberechtigtes Arbeitsverhältnis die 1998 auf eine

Mindest- bzw. Versicherungsrente reduzierten Versorgungsansprüche in

voller Höhe wiederaufleben würden. Zur Berechnung des Streitwerts

geht die Klägerin davon aus, dass sich der Wert ihrer zum 31. Dezember

2001 erworbenen Rentenansprüche unter Einbeziehung der zeitratierlich

erworbenen Ansprüche auf zukünftige Steigerungen auf 500 € monatlich

belaufe. Sie hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift

zum Stand 31. Dezember 2001 durch die Beklagte un-

verbindlich ist;

2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war,

die beitragsfreie Weiterversicherung mit der Klägerin

zum 31. Dezember 2001 zu beenden.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der

die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt hat, wurde zu-

rückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin

möchte in der Revisionsinstanz ihre Schlussanträge aus der Vorinstanz

aufrechterhalten, hinsichtlich des Antrags zu 2 mit der Maßgabe festzu-

stellen, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die beitragsfreie

Weiterversicherung zum 31. Dezember 2001 auch mit der Wirkung zu

beenden, dass eine Reaktivierung der vollständigen Gesamtversorgung

bei Rückkehr in den öffentlichen Dienst nicht mehr möglich ist.

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II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil nicht glaubhaft gemacht

ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). An die Wertfestsetzung in den

Vorinstanzen ist der Senat nicht gebunden (Senatsbeschluss vom 9. Mai

2007 - IV ZR 98/06 - ZEV 2007, 534 Tz. 5).

1. Die Klägerin geht für die Berechnung des Schadens, der ihr

durch die Umstellung auf das Punktesystem entstanden sei, von der Dif-

ferenz zwischen den nach ihrer Meinung bereits erdienten Ansprüchen in

Höhe von 500 € und der ihr von der Beklagten erteilten Startgutschrift in

Höhe von 108,99 €, also 391,01 €, aus. Da es bei der Rente um wieder-

kehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gehe, sei gemäß § 9 ZPO

der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs maßgebend. Der

Streitwert belaufe sich mithin für den Antrag zu 1 auf 16.422,42 €. So

haben auch das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht den

Streitwert für den Antrag zu 1 festgesetzt.

7

Dabei ist außer Betracht geblieben, dass die Klägerin keinen Leis-

tungsantrag gestellt hat, durch den etwa eine Verpflichtung der Beklag-

ten zur Erteilung einer Startgutschrift in Höhe von mindestens 500 € hät-

te erstrebt werden können. Die Klägerin hat vielmehr lediglich Feststel-

lung verlangt, und zwar mit dem Antrag zu 1 nur dahin, dass die erteilte

Startgutschrift nicht verbindlich sei. Was sie im Einzelnen an dem Vor-

gehen der Beklagten beanstandet, bringt erst der ebenfalls auf Feststel-

lung gerichtete Antrag zu 2 zum Ausdruck. Die von der Klägerin mit bei-

den Anträgen erstrebte Erhöhung einer zukünftigen Rente um 391,01 €

monatlich ist daher nicht nur gemäß § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen

Wert des einjährigen Bezugs hochzurechnen. Von dem sich danach er-

gebenden Betrag sind wegen der Beschränkung auf eine Feststellung

vielmehr lediglich 80% anzusetzen, also 13.137,94 €.

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2. Den Klageantrag zu 2 haben die Vorinstanzen zusätzlich mit

4.000 € bewertet. Indessen ist nicht dargetan oder ersichtlich, ob und

inwieweit dieser Antrag seiner wirtschaftlichen Bedeutung nach über die

von der Klägerin zum Zeitpunkt der Umstellung auf das Punktesystem

erstrebte Anwartschaft auf eine monatliche Rente von 500 € hinausgeht.

Im Gegenteil hat die Klägerin mit dem Betrag von 500 € alle Verbesse-

rungen erfasst, die sie mit beiden Klageanträgen zusammengenommen

erreichen will.

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Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 meint die Beschwerde, ein

konkreter Anhaltspunkt für eine Schadensschätzung fehle zwar. Da-

durch, dass die Klägerin sich nicht mehr bei der Beklagten nach dem al-

ten Gesamtversorgungssystem weiterversichern könne, entgingen ihr

aber Rentenerhöhungen, zumal bei Frauen, die im öffentlichen Dienst tä-

tig sind, statistisch von einer besonders langen Lebenserwartung auszu-

gehen sei. Dem Gesichtspunkt, dass es um möglicherweise über eine

lange Zeit wiederkehrende Leistungen geht, wird aber durch Anwendung

von § 9 ZPO Rechnung getragen. Soweit für die Berechnung der Ende

des Jahres 2001 bestehenden Anwartschaft Rentenerhöhungen in der

Zukunft von Bedeutung sein könnten, falls die Klägerin wieder bei einem

der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeber tätig würde, sind diese Aus-

sichten nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in ihre Schätzung eines

Anspruchs auf 500 € Rente monatlich bereits eingeflossen. In der Klage-

schrift wird dieser Betrag ausdrücklich "unter Einbeziehung der zeitratier-

lich erworbenen Ansprüche auf zukünftige Steigerungen" geschätzt. Die

Beschwerde führt weiter aus, wenn die Klägerin rechtzeitig vor der Um-

stellung des Versorgungssystems durch die Beklagte davon unterrichtet

worden wäre, dass mit der Umstellung eine Reaktivierung von Ansprü-

chen auf eine Gesamtversorgung nach altem Recht entfallen würde,

dann wäre sie noch vor der Umstellung in den öffentlichen Dienst zu-

rückgekehrt. Dass ihr infolge etwa fehlender Information ein zusätzlicher

Schaden entstanden wäre, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich.

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Damit ist eine den Betrag von 20.000 € übersteigende Beschwer

nicht glaubhaft gemacht.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 01.08.2007 - 20 O 271/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 07.02.2008 - 7 U 139/07 -