Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.05.2007 – IV ZR 98/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 9. Mai 2007

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer

Oberlandesgerichts in Jena vom 8. März 2006 wird als un-

zulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Streitwert: 6.616 €

Gründe

1

I. Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und

Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem am 24. Juni 2001 verstor-

benen Vater geltend. Die Beklagte, ihre Mutter, ist im gemeinschaftlichen

Ehegattentestament vom 6. Mai 1996 als Alleinerbin eingesetzt. Der Erb-

lasser hatte mit Überlassungsvertrag vom 15. Juni 1992 seinen Hof, be-

stehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude (Flurstück 16/1 der Flur

2), sowie zwei Äcker (Flurstücke Nr. 108 der Flur 1 und Nr. 22 der Flur 2)

einem Enkel (Neffen der Klägerin) übertragen; ein weiteres Wohnhaus

mit Nebengebäude (Flurstück 16/2 der Flur 2) erhielt die Schwester der

Klägerin. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, den

Verkehrswert dieser Grundstücke zum Zeitpunkt der Schenkung und zum

Todestag durch Sachverständigengutachten zu ermitteln; weitergehende

Auskunftsansprüche der Klägerin hat das Landgericht abgewiesen.

2

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die

Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu ergänzenden Auskünften über

Bankkonten des Erblassers insbesondere bei der Raiffeisenbank zu ver-

urteilen; für den Fall einer sich daraus ergebenden Unvollständigkeit hat

sie im Hinblick auf das von der Beklagten aufgestellte Nachlassverzeich-

nis, das solche Konten nicht enthält, beantragt, die Beklagte zu der ei-

desstattlichen Versicherung zu verurteilen, dass sie nunmehr über den

Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen vollständig Auskunft ge-

geben habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; für die

Bewertung der Grundstücke komme es nach § 2312 BGB auf den Er-

tragswert an, dessen Ermittlung die Klägerin stets abgelehnt habe. Das

Berufungsgericht hat nach Anhörung der Parteien den Wert des Streit-

gegenstands der Berufung der Beklagten auf 5.000 € und der Berufung

der Klägerin auf 3.000 €, zusammen 8.000 € festgesetzt. Das Beru-

fungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen

verurteilt, durch Sachverständigengutachten bezüglich des Flurstücks

16/2 der Flur 2 den Verkehrswert, bezüglich der anderen Flurstücke da-

gegen den Ertragswert zu ermitteln. Die Revision wurde nicht zugelas-

sen.

3

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihre zweit-

instanzlichen Anträge in der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen

will. Zu ihrer Beschwer trägt sie vor, hinsichtlich der Bankguthaben fehle

ihr jeder Anhalt, ob beim Erbfall weitere Konten vorhanden waren oder

der Erblasser Schenkungen an Dritte gemacht habe. In solchen Fällen

erfordere die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4

GG) eine einschränkende Auslegung des § 26 Nr. 8 EGZPO. Für den

Verkehrswert der an den Enkel des Erblassers übertragenen Grundstü-

cke gelte grundsätzlich dasselbe. Nach dem Überlassungsvertrag hande-

le es sich um eine Fläche von insgesamt rund 280.000 qm; lege man mit

der Beklagten einen Verkehrswert zur Zeit der Übertragung von nur

1 DM/qm zugrunde, ergäben sich 140.000 €. Zur Glaubhaftmachung ei-

nes höheren Wertes stützt sich die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes

Sachverständigengutachten, wonach die durch den Vertrag vom 15. Juni

1992 übertragenen Grundstücke beim Erbfall insgesamt 240.000 € wert

gewesen seien. Der Klägerin stehe eine Pflichtteilsquote von 1/8 zu. Da

sie ihren Zahlungsanspruch ohne Auskunft nicht beziffern könne, dürfe

der Wert ihres Auskunftsbegehrens nicht wesentlich geringer als der

Zahlungsanspruch bemessen werden (BGH, Beschluss vom 30. April

1962 - VII ZR 34/62 - MDR 1962, 564). Im Übrigen legt die Beschwerde

Zulassungsgründe sowohl hinsichtlich der Art der Grundstücksbewertung

als auch hinsichtlich der Abweisung des Auskunftsbegehrens bezüglich

der Bankkonten dar.

4

II. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil sie nicht

glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu

machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, zur

Glaubhaftmachung BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 -

NJW 2002, 3180 unter II).

5

1. Was zunächst die Beschwer durch Abweisung der in der Beru-

fungsinstanz von der Klägerin gestellten Anträge auf ergänzende Aus-

kunft über Bankkonten und eidesstattliche Versicherung betrifft, hat sie

in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 vorgetragen, es komme ein

Zahlungsanspruch von 10.000 € in Betracht; ihr Auskunftsinteresse sei

mithin auf 1/4, also 2.500 € zu bewerten. Damit ist sie, da ihr nur ein

Pflichtteil von 1/8 zusteht, von einem weiteren Nachlasswert in Höhe von

rund 80.000 € ausgegangen. Das Berufungsgericht, an dessen Wertfest-

setzung der Senat nicht gebunden

ist

(BGH, Beschlüsse vom

17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - ZEV 2004, 290 unter 3 a.E.; vom

13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224 unter 1), hat für

die Berufung der Klägerin insgesamt einen Wert von 3.000 € festgesetzt.

6

Von diesem Wert geht auch der Senat aus. Für eine noch höhere

Wertfestsetzung hat die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte glaubhaft ge-

macht. Wie die Angaben in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005

zeigen, ist sie als Tochter des Erblassers in Anbetracht der ihr im We-

sentlichen bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Erblas-

ser gelebt hat, durchaus in der Lage, Vorstellungen über die Größenord-

nung eines etwa noch nicht von der Beklagten angegebenen Bankgutha-

bens des Erblassers bei seinem Tod oder in den letzten 10 Jahren davor

(vgl. § 2325 Abs. 3 BGB) zu entwickeln. Bei dieser Sachlage hängt die

Höhe des Zahlungsanspruchs nicht derart ausschließlich von der begehr-

ten Auskunft ab, dass eine höhere als die von der Klägerin in ihrem

Schriftsatz vom 21. November 2005 selbst zugrunde gelegte Quote von

1/4 des Zahlungsanspruchs für die Bewertung ihres Auskunftsbegehrens

angemessen wäre (zur regelmäßigen Bewertung des Auskunftsan-

spruchs zwischen 1/10 und 1/4 des Wertes des Leistungsanspruchs vgl.

Senat, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - ZEV 2006, 265

Tz. 4). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Vorschrift des

§ 26 Nr. 8 EGZPO, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGH, Be-

schluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02 - NJW-RR 2003, 645 un-

ter 2), im vorliegenden Fall gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte.

Der Klägerin bleibt unbenommen, ihre in letzter Stufe beabsichtigte Zah-

lungsklage auch auf weitere Bankguthaben des Erblassers zu stützen

und dafür Beweis anzutreten.

7

2. Was die Beschwer der Klägerin durch die Abänderung des ihr

günstigen landgerichtlichen Urteils auf die Berufung der Beklagten be-

trifft, kann nicht von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ausge-

gangen werden, die sich insbesondere nach dem Aufwand der Beklagten

an Zeit und Kosten zur Erfüllung des titulierten Anspruchs zu richten hat-

te (BGHZ 128, 85 ff.). Vielmehr ist das Interesse der Klägerin maßge-

bend, den Zahlungsantrag zu beziffern und zu begründen. Das von ihr

zur Glaubhaftmachung vorgelegte Sachverständigengutachten zeigt,

dass sie für die Wertermittlung auch bezüglich der Grundstücke nicht al-

lein auf Auskünfte der Beklagten angewiesen ist, sondern sich die erfor-

derlichen Angaben im Wesentlichen selbst beschaffen kann. Deshalb

bemisst der Senat den Wert ihres Auskunftsanspruchs bezüglich der

Grundstücke auf höchstens 1/5 des erhofften Zahlungsanspruchs. Nach-

dem das Berufungsgericht der Klägerin bereits einen Anspruch auf Er-

mittlung des Ertragswerts zugebilligt hat, kann es freilich in der Revisi-

onsinstanz nur noch um den Anspruch auf die Differenz zwischen dem

Ertragswert und dem nach Meinung der Klägerin maßgebenden Ver-

kehrswert gehen.

8

a) In dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten werden der Er-

tragswert des Flurstücks 16/1 der Flur 2 (Wohnhaus und Wirtschaftsge-

bäude) auf 126.522 DM und der Sachwert auf 181.599 DM veranschlagt.

Die Differenz beträgt mithin 55.077 DM = 28.160,42 €. Daraus ergibt sich

im Hinblick auf die Pflichtteilsquote der Klägerin von 1/8 ein Zahlungsan-

spruch in Höhe von 3.520,05 €. Den auf die Feststellung dieses Zah-

lungsbetrages gerichteten, hier maßgeblichen Teil-Auskunftsanspruch

bewertet der Senat mit 20%, d.h. rund 700 €.

9

b) Bezüglich der beiden landwirtschaftlich genutzten Flurstücke

Nr. 22 der Flur 2 und Nr. 108 der Flur 1 hat der Gutachter den Ertrags-

wert aufgrund der ihm vorliegenden Daten nicht ermitteln können und

statt dessen anhand der Bodenrichtwerte der ortsansässigen Gutachter-

ausschüsse den Bodenwert beider Grundstücke von zusammen

(218.756 DM + 9.410 DM =) 228.166 DM festgestellt, also 116.659,42 €.

In dem von der Beklagten erstellten Nachlassinventar wird der Ertrags-

wert des gesamten, mit dem Überlassungsvertrag von 15. Juni 1992

übertragenen Grundbesitzes im Hinblick auf die jährlich zu erzielenden

Pachterträge mit 4.322,50 DM angegeben. Selbst wenn man davon aus-

gehen wollte, dass den hier in Rede stehenden, landwirtschaftlich ge-

nutzten Grundstücken überhaupt kein Ertragswert zukommt, der vom

Gutachter festgestellte Bodenwert also die von der Klägerin begehrte

Differenz ist, stünde ihr davon nur ein Zahlungsanspruch in Höhe ihrer

Pflichtteilsquote von 1/8 zu, also 14.582,43 €. Der Teil-Auskunftsan-

spruch, den sie mit der Revision weiterverfolgen will, wäre mit 20% da-

von zu bewerten, also abgerundet mit 2.916 €.

10

3. Addiert man die ermittelten Werte (3.000 € + 700 € + 2.916 €),

ergibt sich insgesamt eine Beschwer der Klägerin durch das angegriffene

Berufungsurteil in Höhe von 6.616 €. Dabei ist noch unberücksichtigt

geblieben, dass sich die Klägerin ausweislich ihres in erster Instanz als

letzte Stufe angekündigten Zahlungsantrags auf die begehrten Pflicht-

teils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche einen Betrag von 20.451,68 €

anrechnen lassen will, den sie bereits erhalten hat. Das mit der Nichtzu-

lassungsbeschwerde verfolgte Begehren erreicht damit bei weitem nicht

den für eine Zulässigkeit erforderlichen Wert.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 12.07.2005 - 4 O 978/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2006 - 2 U 762/05 -