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BGH Urteil vom 20.05.2009 – VIII ZR 191/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 20. Mai 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 275 Abs. 1, § 295, § 320, § 323, § 326 Abs. 5 Dc, § 433 Abs. 2, § 434 Abs. 1
a) Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Original- zustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage ge- stellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneu- ert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen wor- den ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.
b) Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Emp- fängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käu- fererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleicharti- ger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsäch- lich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 - OLG München
LG Landshut
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der damals noch als Verkäufer bei der Beklagten beschäftigte Kläger
kaufte von dieser am 18. November 2004 einen gebrauchten Pkw Mercedes
CLK Cabrio für 32.900 €. Dieses Fahrzeug hatte er zuvor seinerseits durch Ver-
trag vom 12. Februar 2004 zum gleichen Preis an die Beklagte verkauft und
dabei die Verpflichtung übernommen, für den Fall, dass die Beklagte bei einem
Verkauf des Fahrzeugs Verlust machen sollte, den entsprechenden Betrag
nachzuzahlen. Auf den im Vertrag vom 18. November 2004 vereinbarten Kauf-
preis leistete der Kläger eine Anzahlung von 5.000 €. Die Restzahlung sollte bis
März 2005 erfolgen. Das verkaufte Fahrzeug verblieb auf dem Betriebsgelände
der Beklagten und wurde dort am 25. Februar 2005 zusammen mit anderen
Fahrzeugen zerkratzt. Der Kläger erklärte daraufhin ohne vorherige Fristset-
zung mit Schreiben vom 30. März 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag und for-
derte die Beklagte zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung auf.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung der Anzahlung in Höhe
von 5.000 € nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein
Anspruch auf einen Verlustausgleich aus dem Vertrag vom 12. Februar 2004
zusteht. Die Beklagte hat widerklagend in erster Linie die Verurteilung des Klä-
gers zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 27.900 € nebst Zinsen Zug
um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung eines Annah-
meverzugs des Klägers beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
und der Widerklage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich des Zahlungsan-
trags stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht
der Klage insgesamt stattgegeben, die Anschlussberufung der Beklagten, mit
der diese ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie hilfsweise
auf Feststellung einer Verlustausgleichspflicht des Klägers weiterverfolgt hat,
zurückgewiesen und die Widerklage vollständig abgewiesen. Hiergegen wendet
sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
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führt:
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Der Kläger, dem das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beschädigung noch
nicht übereignet gewesen sei und der sich nach dem Ergebnis der Beweisauf-
nahme mit der Abnahme nicht im Verzug befunden habe, sei auch ohne Frist-
setzung wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Beklagten infolge
der Lackbeschädigung die Erfüllung des Kaufvertrages unmöglich geworden
sei. Sie habe einen durch speziellen Gebrauch und spezielle Abnutzung indivi-
dualisierten Gebrauchtwagen im damaligen, beiden Parteien bekannten, unbe-
schädigten und unfallfreien Zustand geschuldet, und dies bedeute mit Original-
lack, selbst wenn ausdrücklich im Kaufvertrag keine Originallackierung aufge-
führt gewesen sei. Da die Originallackierung zerstört sei, sei das Fahrzeug in
einem vertragsgemäßen Zustand nicht mehr lieferbar. Die grundsätzlich mögli-
che Nachlieferung eines gleichwertigen anderen Fahrzeugs scheide aus, weil
der Kläger seine Kaufentscheidung nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen
getroffen, sondern ein ihm in seinen wertbegründenden Eigenschaften bekann-
tes Fahrzeug zurückgekauft habe, so dass es angesichts der konkreten Vorstel-
lungen des Klägers zum Wiederverkaufswert für ihn erkennbar nicht aus-
tauschbar gewesen sei. Auch eine Nachlackierung des Fahrzeugs könne nicht
zur Wiederherstellung der geschuldeten Kaufsache führen. Die mit einem Neu-
lackierungsaufwand von 4.407,50 € zu beseitigende Zerstörung der geschulde-
ten Originallackierung durch Vandalismus sei vielmehr einem Unfallgeschehen
gleichzusetzen und damit als erheblich einzustufen, so dass ein in dieser Weise
repariertes Fahrzeug nicht mehr der geschuldeten Kaufsache entsprechen wür-
de.
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Da die Weiterverkaufsmöglichkeiten durch das von der Beklagten zu tra-
gende Schadensrisiko wesentlich gemindert seien, sei auch der vom Kläger im
Vertrag vom 12. Februar 2004 übernommene Verlustausgleich bei verständiger
Würdigung der Interessen gegenstandslos geworden. Das dahingehende Fest-
stellungsbegehren des Klägers sei deshalb begründet, während die mit der Wi-
derklage verfolgten Ansprüche der Beklagten durch das Schadensereignis und
den wirksam erklärten Vertragsrücktritt entfallen seien.
II.
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Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Beklagten die Er-
füllung des Kaufvertrages wegen des Zerkratzens der Originallackierung un-
möglich geworden ist und dem Kläger deshalb ein Anspruch auf Rückabwick-
lung des Kaufvertrages vom 18. November 2004 durch Rückerstattung der auf
den Kaufpreis geleisteten Anzahlung (§ 346 Abs. 1, § 323, § 326 Abs. 5, § 275
Abs. 1 BGB) zusteht. Die Beschädigung der Originallackierung führt nicht zur
Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen Mangel der
Kaufsache dar. Dieser Mangel kann aber behoben werden, weil das Fahrzeug
durch eine fachgerechte Neulackierung wieder in einen vertragsgemäßen Zu-
stand versetzt werden kann. Der Kläger konnte deshalb nicht gemäß § 326
Abs. 5, § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne zuvor der Beklagten die
Möglichkeit zu geben, das verkaufte Fahrzeug in den geschuldeten Zustand zu
versetzen (vgl. MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 434 Rdnr. 45; Erman/
Grunewald, BGB, 12. Aufl., § 434 Rdnr. 67).
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1. Die Beklagte schuldet (nur) eine mangelfreie Lackierung, sie ist aber
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, das verkauf-
te Fahrzeug in originallackiertem Zustand zu liefern.
a) Eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434
Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Die Vertragsurkunde enthält hierzu keine Aus-
sage. Dass dahingehend mündliche Absprachen erfolgt sind, ist nicht festge-
stellt; hierzu ergibt sich auch aus dem Sachvortrag der Parteien kein Anhalt.
Ebenso wenig reicht es zur Annahme einer konkludent getroffenen Beschaffen-
heitsvereinbarung aus, dass das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Vertragsab-
schlusses in einem den Parteien bekannten unbeschädigten und unfallfreien
Zustand befunden hat. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts nicht schlussfolgern, dass die Originallackierung als Beschaffen-
heit vereinbart ist. Zwar kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforder-
liche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden,
dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegen-
stand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt (BT-Drs. 14/6040, S. 213). Eine
einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann
noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter,
dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (OLG
Saarbrücken, OLGR 2007, 645; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 434
Rdnr. 12; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 434 Rdnr. 55; Bam-
berger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 434 Rdnr. 40). Anhaltspunkte für eine sol-
che Zustimmung ergeben sich weder aus den vom Berufungsgericht getroffe-
nen Feststellungen noch aus den sonstigen Umständen.
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b) Dem verkauften Fahrzeug fehlt nach Beseitigung der Schäden an der
Lackierung nicht die Eignung für eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung
im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Das Berufungsgericht hat sich mit
dieser Frage nicht befasst. Der Kläger beabsichtigt nach seinem unwiderspro-
chenen Sachvortrag, das Fahrzeug weiterzuveräußern. Es kann dahinstehen,
ob allein schon aus dieser - der Beklagten bei Vertragsschluss bekannten - Ab-
sicht ein bestimmter, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vertraglich
vorausgesetzter Verwendungszweck folgt (vgl. MünchKommBGB/Westermann,
aaO, § 434 Rdnr. 15). Jedenfalls wird bei einem mehrere Jahre alten Ge-
brauchtfahrzeug dessen Eignung zur Weiterveräußerung durch das Fehlen der
Originallackierung nicht in Frage gestellt, wenn - wie hier - durch eine Neula-
ckierung ein technisch gleichwertiger Lackierungszustand hergestellt werden
kann.
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c) Das verkaufte Fahrzeug weist nach ordnungsgemäßer Neulackierung
schließlich auch nach den Maßstäben des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kei-
nen Mangel auf. Es eignet sich vielmehr für die gewöhnliche Verwendung und
weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die
der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
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(1) Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr wird
durch die Neulackierung nicht berührt.
(2) Das Fahrzeug weist auch bei Ersetzung der Originallackierung durch
eine ordnungsgemäß ausgeführte Neulackierung eine Beschaffenheit auf, die
bei Gebrauchtwagen dieses Alters üblich ist. Bei derartigen Gebrauchtfahrzeu-
gen gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile
noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sa-
chen ist vielmehr auch dann noch gegeben, wenn einzelne (wesentliche) Fahr-
zeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt in gleicher
Weise, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist,
um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.
Zu Recht wird deshalb in der Instanzrechtsprechung angenommen, dass der
Umstand einer technisch einwandfreien Neulackierung für sich allein keinen
Mangel des Fahrzeugs begründet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2002
- 17 U 9/02, juris, Tz. 15; OLG Frankfurt/M., OLGR 2001, 109, 110; LG Olden-
burg, MDR 2006, 444; LG Itzehoe, Urteil vom 25. August 2003 - 2 O 41/03, ju-
ris, Tz. 21).
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(3) Der Kläger konnte nach der Art der Sache - eines rund vier Jahre al-
ten Gebrauchtwagens - nicht erwarten, dass das Fahrzeug mit der ursprünglich
vorhandenen Originallackierung versehen war. Dies bestimmt sich nach dem
Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers, und zwar danach, welche Be-
schaffenheit er anhand der Art der Sache erwarten kann, wobei die berechtig-
ten Erwartungen des Käufers bei einem Gebrauchtwagen namentlich durch
dessen Alter und dessen Laufleistung bestimmt werden (BT-Drs. 14/6040,
S. 214). Es kommt mithin auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die
sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der
üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht ent-
scheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er
auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (Senatsurteil vom 7. Feb-
ruar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21). Hat er deshalb in der
Kaufsituation höhere Erwartungen, muss er eine entsprechende Beschaffenheit
im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB individuell vereinbaren, damit sie die
Sollbeschaffenheit mit bestimmen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 434
Rdnr. 30; jurisPK-BGB/Pammler, 4. Aufl., § 434 Rdnr. 67).
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Bei einem mehrere Jahre alten Gebrauchtwagen kann ein durchschnittli-
cher Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch die Originallackierung auf-
weist. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen
Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr
oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden. Bestimmte Äuße-
rungen der Beklagten, die bei einem durchschnittlichen Käufer weitergehende
Erwartungen hätten wecken können, sind nicht ersichtlich, so dass der Kläger
nicht erwarten konnte, das Fahrzeug mit der ursprünglich vorhandenen Origi-
nallackierung ausgeliefert zu erhalten.
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(4) Zu Unrecht will das Berufungsgericht das Fahrzeug wegen des einge-
tretenen Schadens an der Lackierung einem Unfallfahrzeug gleichsetzen. Bei
einem Unfallfahrzeug kann auch dann, wenn der Unfallschaden vollständig und
fachgerecht beseitigt wurde, wegen eines merkantilen Minderwerts noch ein
Mangel bestehen bleiben, weil der Charakter eines Fahrzeugs als Unfallfahr-
zeug sich nicht durch Nachbesserung korrigieren lässt (BGHZ 168, 64, Tz. 17;
Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, Tz. 21).
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer
Instandsetzung eines erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs bei einem großen
Teil des Publikums, vor allem wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts
verborgen gebliebener Schäden und des Risikos höherer Schadensanfälligkeit
infolge nicht fachgerechter Reparatur, eine den Preis beeinflussende Abnei-
gung gegen den Erwerb eines derart beschädigten Kraftfahrzeugs besteht (vgl.
BGHZ 161, 151, 159 f.).
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Eine solche Fallgestaltung ist indessen bei einer Neulackierung zur Be-
seitigung von Kratzschäden an der äußeren Hülle des Fahrzeugs nicht gege-
ben, weil dieser Schaden durch eine fachgerechte Neulackierung ohne verblei-
bende technische Risiken zuverlässig beseitigt werden kann. Anders als bei
Unfallschäden steht hier nicht zu befürchten, dass verborgen gebliebene Schä-
den zurückbleiben oder sonst unkalkulierbare Risiken einer erhöhten Scha-
densanfälligkeit bestehen. Genauso wie der Austausch beschädigter Teile ei-
nes Kraftfahrzeugs für sich allein nicht die Zubilligung eines Anspruchs auf Er-
satz
eines merkantilen Minderwerts
rechtfertigen
kann
(Münch-
KommBGB/Oetker, aaO, § 249 Rdnr. 54), bleibt auch unter den hier gegebenen
Umständen nach einer fachgerecht durchgeführten Neulackierung kein ersatz-
fähiger merkantiler Minderwert zurück.
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2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch den weiteren Antrag des
Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte gegen ihn keinen Anspruch aus der
Vereinbarung im Kaufvertrag vom 12. Februar 2004 wegen eines Verlusts bei
dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe, für begründet erach-
tet. Ob dies der Fall ist, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen,
sondern hängt ungeachtet der Unwirksamkeit des am 30. März 2005 erklärten
Rücktritts entscheidend davon ab, ob dem Kläger das Fahrzeug in einem erfül-
lungstauglichen Zustand angeboten worden ist oder angeboten werden wird
und er es deshalb selbst abzunehmen hat. Dazu bedarf es weiterer tatrichterli-
cher Feststellungen.
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3. In Ermangelung eines wirksamen Rücktritts des Klägers vom Kaufver-
trag vom 18. November 2004 durfte das Berufungsgericht ebenfalls nicht die
auf Zahlung des Restkaufpreises gerichtete Widerklage der Beklagten abwei-
sen. Die Beklagte kann vielmehr Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe
von 27.900 € Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs in einwandfrei la-
ckiertem Zustand von dem Kläger verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB). Ob und ab
welchem Zeitpunkt der Kläger zur Restkaufpreiszahlung verpflichtet ist und Zin-
sen hierauf schuldet, hängt davon ab, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Kläger
das Fahrzeug in einwandfrei lackiertem Zustand angeboten worden ist oder an-
geboten werden wird. Denn vorher ist die Restkaufpreisforderung mangels ei-
ner von § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichenden Vorleistungspflicht des Klägers
nicht fällig (BGHZ 55, 198, 200; 61, 42, 46).
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4. Das gilt in gleicher Weise für die von der Beklagten begehrte Feststel-
lung, dass sich der Kläger mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug
befunden hat. Nachdem der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte,
war die Beklagte zwar nur noch gehalten, ein wörtliches Angebot gemäß § 295
BGB abzugeben, da der Kläger mit seinem Rücktritt zum Ausdruck gebracht
hatte, dass er die Leistung unter keinen Umständen mehr annehmen werde
(Palandt/Grüneberg, aaO, § 295 Rdnr. 4 m.w.N.). Ein solches Angebot hat die
Beklagte spätestens mit ihrer auf Leistung Zug-um-Zug gerichteten Widerklage
abgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1996 - V ZR 292/95, NJW
1997, 581, unter II 1 c). Jedoch setzt der Eintritt eines Annahmeverzuges nach
§ 297 BGB weiter voraus, dass die Beklagte ihrerseits bei Abgabe des Ange-
bots imstande war, das Fahrzeug in einem einwandfrei lackierten Zustand zu
übergeben. Hierzu hat das Berufungsgericht - nach seinem Standpunkt folge-
richtig - bislang keine Feststellungen getroffen.
III.
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Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es
ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer tatrichterlicher Feststellun-
gen zur Fälligkeit der Restkaufpreisforderung und zum Eintritt eines Annahme-
verzugs des Klägers bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 07.12.2006 - 73 O 2481/05 -
OLG München, Entscheidung vom 13.06.2007 - 20 U 5646/06 -