BGH Urteil vom 20.05.2009 – XII ZR 94/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 20. Mai 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen
Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversi-
cherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungs-
schutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses
schuldhaft beschädigt.
Entgegenstehende AGB beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind
deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Juni 2007 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach Vermietung eines Kraft-
fahrzeuges.
Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete
mit Vertrag vom 21. März 2003 an die Beklagte zu 1 einen Kleintransporter zum
Zwecke der Weitervermietung.
In den Vertragsbedingungen heißt es u.a.:
"9. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug...
Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte - einschließlich der in Ziff. 3 bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.
10. Haftungsreduzierung
Der Mieter kann - vorbehaltlich Ziff. 11 - seine Haftung nach Ziff. 9 durch Abschluss der Optionen "Haftungsreduzierung für alle Schäden ein- schließlich Fahrzeugdiebstahl" ... gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB) pro Schadens- fall reduzieren ...
11. Wegfall der Haftungsreduzierung
... Auch im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden tritt die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 nicht ein. ..."
Die Beklagte zu 1 vereinbarte mit der Klägerin eine Haftungsreduzierung
mit einer Selbstbeteiligung von 511,29 € und vermietete ihrerseits das Fahrzeug
an den Beklagten zu 2. Dieser verursachte in Absprache mit dem Beklagten
zu 3 vorsätzlich einen Unfall. Dabei entstand am Mietfahrzeug der Klägerin ein
Sach- und Sachfolgeschaden in Höhe von 7.306,74 €. Die Beklagte zu 1 be-
zahlte darauf lediglich den vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag.
Die Differenz von 6.795,45 € hat die Klägerin gegen alle drei Beklagten
geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 antragsgemäß
verurteilt; insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Klage gegen die Beklagte zu 1
hat es abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin
mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. Im Revisionsverfahren
hat die Klägerin die Hauptsache in Höhe von 2.640 € für erledigt erklärt. Die
Beklagte zu 1 hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Obwohl der Beklagte zu 2 als
berechtigter Fahrer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat und damit die
vereinbarte Haftungsreduzierung auf den Selbstbehalt gemäß Ziff. 11 der AGB
entfalle, sei die Klage unbegründet. Die in Ziff. 11 der AGB geregelte Haftungs-
reduzierung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-
dens sei nämlich gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, soweit die Haf-
tungsreduzierung wegen des nur zugerechneten Verhaltens eines Dritten ent-
falle.
Allerdings sei der vom Landgericht gewählte Ausgangspunkt, wonach
bereits Ziff. 9 der AGB der Klägerin und dort insbesondere die Zurechnung des
Verschuldens Dritter unwirksam sei, nicht überzeugend. Ziff. 9 enthalte insoweit
eine ausschließlich mietvertragliche Haftungsregelung, die zudem der Regelung
in § 540 Abs. 2 BGB entspreche. Dies sei auch dann unbedenklich, wenn der
Mieter - wie hier - eine Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 der AGB vereinbart
habe. Fraglich sei lediglich, ob eine Zurechnung des Drittverschuldens auch im
Rahmen der Ziff. 11 der AGB (Wegfall der Haftungsreduzierung) zulässig sei.
Das sei nicht der Fall.
Nach Ziff. 11 Abs. 1 Satz 3 der AGB entfalle die Haftungsreduzierung
gemäß Ziff. 10 u.a. im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schä-
den. Diese Klausel knüpfe nicht an die Verursachung durch bestimmte Perso-
nen, insbesondere durch den Mieter selbst an, sondern erfasse im Zusammen-
spiel mit Ziff. 9 letzter Satz auch den Fall, in dem ein Dritter, dem das Fahrzeug
überlassen sei, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Eine derartige
Regelung sei aber in AGB gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Das Berufungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung entschieden,
dass sich eine in den AGB eines Autovermieters gegen zusätzliches Entgelt
gewährte Haftungsbefreiung am "Leitbild einer Vollkaskoversicherung" orientie-
ren müsse. Dies gelte auch, wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart sei. An die-
sem Leitbild hätten sich die AGB der Klägerin zu orientieren, auch wenn sie das
Wort "Vollkaskoversicherung" oder "Volldeckung" nicht ausdrücklich erwähnten.
Das "Haftungsreduzierungs"-Modell der Klägerin sei nämlich grundsätzlich nach
seiner Struktur und Eigenart an eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteili-
gung angelehnt. Es solle den Mieter vor Inanspruchnahme wegen Fahrzeug-
schäden und Diebstahl schützen, könne durch eine zum Mietvertrag hinzutre-
tende gesonderte Einigung vereinbart werden und koste dann eine gesonderte
Gebühr. In Ziff. 10 sei von einer "Selbstbeteiligung (SB)" die Rede, auf die sich
die Haftung des Mieters reduzieren solle. Bei einer derartigen Regelung dürfe
ein die Zusatzvereinbarung abschließender Mieter grundsätzlich erwarten, dass
der Umfang der Haftungsreduzierung dem durch eine Vollkaskoversicherung
vermittelten Schutz im Wesentlichen entspreche.
Diese Anforderungen erfüllten Ziff. 11 Abs. 1 Satz 3 der klägerischen
AGB nicht. An die Stelle des im Rahmen einer Kaskoversicherung jedenfalls im
Regelfall versicherten Eigentümerinteresses trete bei einer Haftungsfreistellung
des Mieters dessen Haftungsinteresse. Dieses Interesse bestehe hier wegen
der Regelung in Ziff. 9 in der Gefahr der Inanspruchnahme durch den Vermieter
wegen eigenen Verschuldens des Mieters als auch wegen dem Mieter nur zu-
gerechneten fremden Verschuldens. Diese Zurücknahme des "Quasi-Versiche-
rungsschutzes" über das Haftungsinteresse des Mieters orientiere sich aller-
dings nicht in ausreichendem Maße an den Grundwertungen des § 61 VVG a.F.
Nach dieser Bestimmung, die zum Kernbestand der Kaskoversicherung als
Schadensversicherung gehöre, werde der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeiführe. Die Vorschrift knüpfe nach ihrem Wortlaut
ausschließlich an das eigene Verschulden des Versicherungsnehmers an; eine
Zurechnung des Verschuldens Dritter entsprechend § 278 BGB sei ausge-
schlossen und die Zurechnung auf wenige Sonderfälle wie etwa die Repräsen-
tantenhaftung begrenzt. Im Rahmen einer Kaskoversicherung werde der Versi-
cherungsschutz bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensherbei-
führung durch den Fahrer, dem das Fahrzeug überlassen worden sei, nicht be-
einträchtigt. Der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers bei Scha-
densherbeiführung durch Dritte werde im Gegenteil sogar noch durch die Re-
gresssperre des § 15 Abs. 2 AKB ausgebaut. Dass ein "Fahrerverschulden"
den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers weder direkt noch indirekt
beeinträchtige, gehöre deshalb zu den Kernelementen einer Kaskoversiche-
rung. Gegen dieses Leitbild der Kaskoversicherung verstoße Ziff. 11 Abs. 1
Satz 3 i.V.m. Ziff. 9 der klägerischen AGB, weil sie eine Zurechnung des Ver-
schuldens des vom Mieter verschiedenen Fahrers ermögliche und die Haf-
tungsreduzierung und damit den "Quasi-Versicherungsschutz" zu Lasten des
Mieters schon dann leer laufen lasse, wenn lediglich der Fahrer, nicht aber der
Mieter selbst, den Schaden vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verursacht ha-
be.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen
Nachprüfung stand.
a) Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertra-
ges gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Voll-
kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser - gleichsam als Qua-
si-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietver-
traglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er
als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahr-
zeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes
genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grund-
satz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festle-
gung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Ver-
tragspartner angemessen zu berücksichtigen. Diese vom Berufungsgericht
zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 109; Urteil vom 17. Dezember 1980
- VIII ZR 316/79 - NJW 1981, 1211, Urteil vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR
1/81 - NJW 1982, 987 f., Urteil vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 250/84 - NJW-RR
1986, 51, Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183).
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass in
der Kraftfahrzeugvollversicherung eine Haftung des Versicherungsnehmers für
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlas-
VVG). Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von seinen Leistungspflich-
ten nur frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vor-
sätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Damit schließt bereits der Wortlaut des
Gesetzes jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten des Versiche-
rungsnehmers aus. Es besteht auch weitgehend Einigkeit, dass im Rahmen des
§ 61 VVG a.F. die allgemeine zivilrechtliche Zurechnungsnorm für das Ver-
schulden des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) keine Anwendung findet. Begrün-
det wird dies damit, dass § 61 VVG a.F. keine Schadensersatzpflicht statuiert,
sondern einen subjektiven Risikoausschluss beinhaltet und anderenfalls die
Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz in einer Weise einzuschränken, der
mit dem Zweck der Versicherung nicht mehr verträglich wäre (BGHZ 11, 120,
123).
Allerdings wird es als zu weitgehend angesehen, eine Zurechnung gro-
ben Drittverschuldens auch dann zu verneinen, wenn der Dritte gleichsam an
die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, ihn gleichsam repräsentiert.
Auf diesem Gedanken beruht die bereits auf reichsgerichtliche Rechtsprechung
(RGZ 135, 370) zurückgehende, besonders für das Versicherungsrecht entwi-
ckelte "Repräsentantenhaftung" (BGHZ 107, 229, 232 f., 171, 304, 306 f.; Urteil
vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - NJW-RR 2003, 1250). Dem liegen Billig-
keitserwägungen zugrunde; dem Versicherungsnehmer, der das versicherte
Risiko aus der Hand gibt und sich der Obhut über die Sache gänzlich entledigt,
soll es verwehrt werden, die Lage des Versicherers nach Belieben zu ver-
schlechtern mit der Folge, dass dieser auch bei Vorsatz und grober Fahrlässig-
keit des Repräsentanten leistungspflichtig wäre, während er frei wäre, wenn die
"Risikoverwaltung" beim Versicherungsnehmer persönlich gegeben und dieser
in gleicher Weise gehandelt hätte. Danach wird der Versicherer nur dann von
der Leistungspflicht frei, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsneh-
mers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar vor-
sätzlich vorbeiführt.
c) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
diese Grundsätze der Kaskoversicherung auch für den Mieter gelten, der sich
gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung seiner Haftung gegenüber dem
Vermieter "erkauft". Es ist nämlich kein hinreichender Grund ersichtlich, die
Prinzipien der Repräsentantenhaftung auf den quasi-versicherten Kraftfahr-
zeugmieter nicht anzuwenden. Die aus § 61 VVG a.F. hergeleitete, auf den
Repräsentanten des Kraftfahrzeugmieters eingeschränkte Haftung hat bei ver-
einbarter Haftungsreduzierung in der gewerblichen Kraftfahrzeugmiete die glei-
che Berechtigung, wie die unmittelbar aus § 61 VVG a.F. hergeleitete Reprä-
sentantenhaftung im Versicherungsrecht. Es wäre inkonsequent, vom gewerbli-
chen Kraftfahrzeugvermieter zu fordern, seine Vertragsbedingungen nach dem
Leitbild der Fahrzeugvollversicherung zu gestalten, diese Forderung dann aber
bei der wesentlichen Frage nach der Dritthaftung aufzugeben. Die Interessen-
lage des quasi-versicherten Kraftfahrzeugmieters und des Versicherungsneh-
mers sind identisch. Beide wollen sich vor Risiken schützen, die der versicher-
ten Sache von dritter Seite drohen. Beider Interesse geht dahin, das mit dem
Risikoeintritt verbundene Ausfallrisiko zu versichern, letztlich also das Insol-
venzrisiko des Schädigers auf den Quasi-Versicherer zu verlagern. Dafür be-
zahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie und der Kraftfahr-
zeugmieter über die Miete hinaus das Zusatzentgelt an den gewerblichen Kraft-
fahrzeugvermieter, der als "Quasi-Versicherer" auftritt.
d) Die Auffassung der Revision, der Bundesgerichtshof habe nur von ei-
nem Leitbild, nicht aber von einem Abbild der Kaskoversicherung gesprochen
und die Grundsätze der Repräsentantenhaftung seien nicht anwendbar, weil
der Untermieter nicht Repräsentant des Mieters sei, vermag nicht zu überzeu-
gen.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend und unangefochten davon aus-
gegangen, dass der Dritte (Fahrer, Untermieter u.ä.), dem der Mieter das Fahr-
zeug überlässt, nicht als Repräsentant im Sinne des Versicherungsrechts anzu-
sehen ist. Repräsentant ist nämlich nur, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem
das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertrags - oder ähnlichen Ver-
hältnisses - an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGHZ 107,
229, 230 f.). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht
dabei nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis anzunehmen (BGHZ
aaO). Ebensowenig begründen allein verwandtschaftliche Beziehungen (Ehe-
gatte, Kinder u.ä.) oder allein vertragliche Beziehungen, kraft derer der Dritte
die Obhut über das versicherte Risiko (z.B. Miet-, Arbeits- oder Geschäftsbe-
sorgungsverträge) hat, die Repräsentantenstellung (BGH Urteil vom 14. Mai
2003 aaO). Vielmehr muss ein Repräsentant unter Würdigung aller Umstände
des Einzelfalles befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbe-
deutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch
dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrnehmen (Risiko-
verwaltung).
bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht den Untermieter zu
Recht nicht als Repräsentanten des Mieters angesehen, weil die Risikoverwal-
tung bezüglich der vereinbarten Haftungsreduzierung gänzlich in der Hand der
Beklagten lag. Das stellt die Revision auch nicht in Frage. Sie macht vielmehr
geltend, wenn der Unternehmer nicht als Repräsentant anzusehen sei, dann sei
es auch nicht sinnvoll, die Grundsätze dieser Haftungsregelung anzuwenden.
Dem ist nicht zu folgen. Die Argumentation der Revision beruht auf einem unzu-
treffenden Verständnis der Repräsentantenhaftung. Die Lehre von der Reprä-
sentantenhaftung besagt, dass eine Haftung für Dritte nur besteht, wenn der
Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Die Haftungsfreistellung
hängt aber nicht vom Vorhandensein eines Repräsentanten ab. Sie soll viel-
mehr und gerade auch dann zur Geltung kommen, wenn kein Repräsentant
vorhanden ist.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision trifft es auch nicht zu, dass
der Bundesgerichtshof von einer Haftung für Dritte ausgegangen sei, wenn die-
se das Mietobjekt vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt haben. In den von
der Revision angeführten Entscheidungen (BGH Urteile vom 17. Dezember
1980 - VIII ZR 316/79 - NJW 1981, 1211; vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR
1/81 - NJW 1982, 987 f. und vom 15. Juni 1983 - VIII ZR 78/82 - WM 1983,
1009 ff.) kam es auf diese Fragen nicht an. Sollten die Entscheidungen im Sin-
ne der Revision verstanden werden können, so hält der Senat, der für das ge-
werbliche Mietrecht allein zuständig ist, nicht daran fest.
e) Damit ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt,
dass die AGB der Klägerin zu Lasten der Beklagten zu 1 vom Leitbild der Voll-
kaskoversicherung abweicht. Ohne Rechtsverstoß durfte es darin eine im Sinne
des § 307 BGB unangemessene und damit unwirksame Regelung sehen. Die
dagegen von der Revision vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, nicht die Haftung für Drit-
te, sondern die Befreiung der Haftung für Dritte sei unangemessen, weil sie die
gesetzliche Haftungsregelung auf den Kopf stelle. Nach dem Gesetz hafte der
Mieter für seinen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); im Mietrecht sei dieser Ge-
danke in § 540 Abs. 2 BGB, wonach der Mieter für das Verhalten des Untermie-
ters einstehen müsse, noch besonders hervorgehoben.
Es geht hier aber nicht um die Frage, inwieweit durch AGB von der ge-
setzlichen Haftungsregelung des Mietrechts abgewichen werden kann. Die Par-
teien haben individualvertraglich und damit zweifelsohne zulässig eine Haf-
tungsbeschränkung vereinbart. Sie haben sich darauf geeinigt, dass der Mieter
bei Zahlung eines Geldbetrages zusätzlich zur Miete nur noch mit einem be-
stimmten Selbstbeteiligungsbetrag (511,29 €) haften soll. Die entscheidende
Frage ist deshalb, ob der Vermieter unter diesen Umständen die individuell ver-
einbarte Haftungsbeschränkung mittels AGB wieder einschränken kann und der
Mieter, der sich durch ein Zusatzentgelt eine zusätzliche Leistung (Haftungsbe-
freiung) erkaufen will, damit rechnen muss, dass die angestrebte Haftungsbe-
freiung nicht gilt, wenn er das Fahrzeug einem Dritten überlässt und dieser es
vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt. Sie ist zu verneinen. Der Mieter
muss sich darauf verlassen können, dass er eine Haftungsfreistellung entspre-
chend den Grundsätzen der Kaskoversicherung erhält, wozu auch und insbe-
sondere gehört, dass er für grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten
Dritter nicht haftet (vgl. § 61 VVG a.F.).
bb) Soweit die Revision unter Hinweis auf Entscheidungen der Oberlan-
desgerichte Hamm (OLGR 2006, 714), München (Versicherungsrecht 1997,
1238) und Jena (Urteil vom 7. Dezember 2000 - 1 U 627/00 - nicht veröffent-
licht) meint, ein Verstoß gegen § 307 BGB scheide schon deshalb aus, weil es
einem verständlichen Bedürfnis des Vermieters entspreche, sich die vertragli-
che Haftung des Vertragspartners für das Verschulden von Personen zu si-
chern, denen die Mietsache zum Gebrauch überlassen werde, vermag dies
nicht zu überzeugen. Der Vermieter hat es nämlich in der Hand, sich gegen das
Risiko der Schadensverursachung durch Personen, denen der Mieter die Miet-
sache überlässt, mit dem Abschluss einer Kaskoversicherung abzusichern.
Diese Möglichkeit nehmen viele Vermieter wahr und wälzen die Versicherungs-
prämie auf den Mieter ab. Wenn der Vermieter - wie hier - keine Kaskoversiche-
rung abschließt, liegt es bei ihm, die vom Mieter für die Haftungsreduzierung zu
zahlende Gebühr so zu bemessen, dass das Risiko, durch schuldhaftes Verhal-
ten Dritter geschädigt zu werden, ausreichend abgedeckt wird.
cc) Auch die Auffassung, der Mieter werde nicht unangemessen benach-
teiligt, wenn sich der Vermieter die vertragliche Haftung für das Verschulden
von Personen sichere, denen der Mieter die Sache überlasse, weil er es in der
Hand habe, ob und welchen Personen er die Nutzungsmöglichkeit einräume,
überzeugt nicht. Während der Mieter sein eigenes Fahrverhalten steuern und
damit sein Haftungsrisiko bis zu einem gewissen Grad in Grenzen halten kann,
ist dies bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte gerade nicht der Fall. Die
Überprüfungsmöglichkeiten bei der Auswahl der Personen, denen er das Fahr-
zeug überlässt, sind beschränkt und die Einflussnahme auf deren Fahrverhalten
begrenzt. Deshalb hat der Mieter ein gesteigertes Interesse, für vorsätzliche
oder grob fahrlässige Schadenszuführung durch den Dritten nicht einstehen zu
müssen. Gerade um sich vor diesem - für ihn nicht kalkulierbaren - Risiko zu
schützen, ist der Mieter bereit, neben dem Entgelt für die Miete einen zusätzli-
chen Beitrag für seine Haftungsbeschränkung aufzubringen.
Hahne
Wagenitz
Fuchs
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 306 O 52/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2007 - 14 U 49/06 -