BGH Beschluss vom 25.05.2009 – II ZR 112/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2009 ge-
gen den Beschluss des Senats vom 27. April 2009 wird zurückge-
wiesen.
Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-
tet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371) bedarf
eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begrün-
dung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mittei-
lung einer solchen Begründung nicht erzwingen.
Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder
in dem - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von
einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von dem
Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht
für
durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November
2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die Wiederholung des
Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 11. August 2008
kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand
einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden.
Goette Strohn Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 02.08.2007 - 5 O 486/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2008 - 9 U 130/07 -