Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.05.2009 – II ZR 112/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2009 ge-

gen den Beschluss des Senats vom 27. April 2009 wird zurückge-

wiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-

tet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

(Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371) bedarf

eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begrün-

dung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mittei-

lung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs des Be-

schwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder

in dem - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von

einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von dem

Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht

für

durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November

2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die Wiederholung des

Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 11. August 2008

kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand

einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden.

Goette Strohn Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 02.08.2007 - 5 O 486/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2008 - 9 U 130/07 -