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BGH Hinweisbeschluss vom 25.05.2009 – II ZR 60/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
HGB § 135
Für § 135 HGB reicht es aus, wenn - vor oder nach Zustellung des Beschlusses über
die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens - ein ernsthafter Vollstreckungs-
versuch in das sonstige Vermögen des Gesellschafters unternommen worden ist.
Der Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das unbewegliche
Vermögen, braucht nicht abgewartet zu werden.
BGH, Hinweisbeschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 60/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Freiburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
einstimmig beschlossen:
1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zu-
rückzuweisen.
2. Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf
852.452,42 € festgesetzt (= 680.018,20 € hinsichtlich der Revi-
sion und 172.434,22 € hinsichtlich der Anschlussrevision).
Gründe:
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I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO
liegen nicht vor. Insbesondere wirft der Fall entgegen der nicht näher begründe-
ten Auffassung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit § 135 HGB keine
grundsätzlichen Rechtsfragen i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135 HGB sind nicht unklar. Wann eine
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos durchgeführt wor-
den ist, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise, sondern nur einzelfallbezo-
gen feststellen. Deshalb bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Klärung.
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II. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Berufungsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin
verurteilt, an die Beklagte 680.018,20 € nebst Zinsen zu zahlen.
1. Die Widerklage ist zulässig.
a) Die Klägerin ist rechts- und parteifähig.
Dabei kann offenbleiben, ob sie aufgrund der vom Berufungsgericht an-
genommenen, von der Klägerin aber in Abrede gestellten Verlegung ihres Sit-
zes nach K. im Jahre 2000 nach den Regeln der im deutschen Recht in-
soweit geltenden sog. Sitztheorie (Sen.Urt. v. 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06,
ZIP 2008,
2411
- Trabrennbahn)
als
aufgelöst
gilt
(so Münch-
KommHGB/Langhein 2. Aufl. § 106 Rdn. 30; a.A. Wertenbruch in Ebenroth/
Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 105 Rdn. 213, jeweils m.w.Nachw.). Denn
dadurch hätte sie ihre Rechtsfähigkeit nicht verloren, sondern bestünde als Li-
quidationsgesellschaft i.S. der §§ 145 ff., 161 Abs. 2 HGB fort.
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b) Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Revision nicht durch die von
der Beklagten erklärte Kündigung und die dadurch ausgelöste Anwachsung des
Anteils des einzigen Kommanditisten an die persönlich haftende Gesellschafte-
rin nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 161 Abs. 2 HGB beendet worden
(s. Sen.Urt. v. 7.7.2008 – II ZR 37/07, ZIP 2008, 1677, Tz. 9).
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Zum einen streiten die Parteien in dem vorliegenden Rechtsstreit gerade
um die Wirksamkeit dieser Kündigung, so dass die Klägerin schon aus diesem
Grunde als fortbestehend zu behandeln ist. Zum anderen hat die Beklagte erst
mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 gekündigt, während die Widerklage der
anwaltlich vertretenen Klägerin bereits am 5. Dezember 2006 zugestellt worden
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ist. Damit ist analog §§ 239, 246 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht
eingetreten (s. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 361/02, ZIP 2005, 854, 855).
2. Die Widerklage ist begründet.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraus-
setzungen des § 135 HGB erfüllt waren, als die Beklagte die Gesellschaft ge-
kündigt hat.
Zu Unrecht meint die Revision, es liege kein Vollstreckungsversuch i.S.
des § 135 HGB vor.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass innerhalb der
sechsmonatigen Frist des § 135 HGB mindestens ein ernsthafter Versuch un-
ternommen worden ist, im Wege der Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen des Schuldners eine vollständige Erfüllung der titulierten Forderung
zu bewirken.
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Dabei kann offenbleiben, ob für die Sechsmonatsfrist die Zustellung des
Pfändungsbeschlusses
(so MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 135
Rdn. 19) oder diejenige des Überweisungsbeschlusses oder schließlich die Fäl-
ligkeit der Forderung maßgebend ist. Denn jedenfalls hat die Beklagte weniger
als sechs Monate vor der Zustellung des Überweisungsbeschlusses am 29. Mai
2006 - und erst Recht nach Fälligwerden der zu vollstreckenden Forderung -
einen ernsthaften Vollstreckungsversuch unternommen. Sie hat am 27. Februar
2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ri.
bezüglich der etwaigen Ansprüche des Schuldners gegen die R.
GmbH erwirkt. Dass dieser Vollstreckungsversuch erst nach der Zustel-
lung des Pfändungsbeschlusses erfolgt ist, spielt keine Rolle (Sen.Urt. v.
28. Juni 1982 - II ZR 233/81, ZIP 1982, 1072). Er war auch ernsthaft. So hat die
Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, zwischen dem
Schuldner und der Drittschuldnerin habe ursprünglich ein Hausverwaltungsver-
trag bestanden, der erst geendet habe, als der Schuldner sein Hausgrundstück
in Ri. auf die Klägerin übertragen habe.
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Auf die weiteren Vollstreckungsversuche der Beklagten kommt es da-
nach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob angesichts der "Einmann-
Situation" bei der Klägerin und der Komplementär-GmbH erleichterte Voraus-
setzungen für eine Kündigung nach § 135 HGB bestehen. Die Beklagte musste
auch nicht die begonnene Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen und
den Anteil des Schuldners an der Komplementär-GmbH zu Ende führen, bevor
sie die Kündigung erklärte.
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b) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass dem
Schuldner ein Abfindungsanspruch in Höhe der Klageforderung zusteht, den die
Beklagte aufgrund der Pfändung und Überweisung geltend machen kann. Den
Ausführungen des Berufungsgerichts dazu hat die Klägerin nichts Erhebliches
entgegen gesetzt.
Goette Strohn Caliebe
Reichart Drescher
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-
den.
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 5 O 213/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.02.2008 - 19 U 32/07 -