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BGH Urteil vom 14.02.2005 – II ZR 361/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Februar 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AktG § 302

Die Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs nach

§ 302 AktG wird - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der

Bilanzfeststellung - durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung

zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresfehlbetrag bestimmt (Bestäti-

gung von BGHZ 142, 382).

BGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 361/02 - Kammergericht

LG Berlin

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 14. Februar 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivil-

senats des Kammergerichts in Berlin vom 19. November 2002 im

Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als

ihre Berufung

gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom

15. Februar 2001 in Höhe des abgewiesenen Zahlungsanspruchs

von 4.560.723,58 € (= 8.920.000,00 DM) nebst 4 % Zins en seit

Rechtshängigkeit zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inter-

esse - aus abgetretenem Recht der F. Industrie- und Handelsbeteili-

gungsgesellschaft mbH (nachfolgend: F.) Ansprüche auf Verlustausgleich

in Höhe von 8.920.000,00 DM für das Geschäftsjahr 1995 aufgrund eines am

23. Dezember 1992 geschlossenen Organschafts- und Ergebnisabführungsver-

trags geltend. Organträgerin war die seinerzeit als Kommanditgesellschaft ge-

führte Beklagte zu 1, deren Komplementärin damals die Beklagte zu 2 war. Der

Unternehmensvertrag wurde zum 31. Dezember 1995 beendet. Über das Ver-

mögen der F. wurde am 8. Dezember 1997 das Konkursverfahren eröff-

net; der Konkursverwalter hat der Klägerin sämtliche Ansprüche abgetreten.

Nach der von den Gesellschaftern der F. im August 1996 festge-

stellten Jahresbilanz zum 31. Dezember 1995 ergab sich - im Gegensatz zu

den Jahresabschlüssen des Vorjahres und des Folgejahres, die jeweils

Fehlbeträge von mehreren Millionen DM aufwiesen - ein Jahresüber-

schuß von 1,107 Mio. DM; der Abschlußprüfer hatte

jedoch der Bilanz

im Hinblick darauf, daß die Werthaltigkeit der - durch die F. von der

Klägerin im Jahre 1991 erworbenen - Alleinbeteiligung an der P. GmbH

(nachfolgend: P.) sowie einer weiteren Unternehmensbeteiligung nicht ab-

schließend beurteilt werden konnte, nur einen eingeschränkten Bestätigungs-

vermerk erteilt. Die daraufhin vom Konkursverwalter veranlaßte Nachprüfung

der R. Treuhand GmbH vom 7. Mai 1999 ergab eine Korrektur auf einen Jah-

resfehlbetrag von 16.841.523,04 DM, ein weiterer Nachprüfungsbericht dersel-

ben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 10. Mai 2000 gelangte aufgrund wei-

terer

für erforderlich gehaltener Korrekturen zu einem Fehlbetrag von

31.837.172,04 DM. Einen wesentlichen Korrekturpunkt sah die Prüfungsgesell-

schaft u.a. darin, daß F. gemäß § 5 Nr. 2 des Anteilserwerbsvertrages aus

dem Jahre 1991 hinsichtlich der P. verpflichtet war, über die Verwendung

der bei dem Beteiligungsunternehmen gebildeten Altlastenrückstellung von

24 Mio. DM per 31. Dezember 1995 abzurechnen und 75 % der nicht verwen-

deten Rückstellungen bis spätestens 30. Juni 1996 an die Klägerin als Verkäu-

ferin zu zahlen; im Hinblick darauf hielt die R. Treuhand GmbH eine zusätzli-

che Passivierung von 17.949.000,00 DM als Rückstellung gemäß § 249 Abs. 1

HGB bei der F. schon zum 31. Dezember 1995 für erforderlich, zumal ein

erst am 22. Dezember 1995 mit einer 90 %-igen Tochtergesellschaft der

F. abgeschlossener langfristiger Sanierungsvertrag hinsichtlich der Altla-

sten mit einem Vergütungsvolumen von 22,5 Mio. DM wegen sich schon zuvor

abzeichnender Insolvenz der P. im Jahre 1996 und einer bilanziellen Über-

schuldung des vorgesehenen Sanierungsunternehmens von ca. 4,3 Mio. DM in

dem betreffenden Zeitraum nicht zur Durchführung gelangte. Als korrekturbe-

dürftig sah der zweite Prüfungsbericht die festgestellte Bilanz auch hin-

sichtlich der Aktivierung des Geschäftsanteils der F. an der P. mit

8.928.000,00 DM an: unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips habe diese

Beteiligung der F. im Hinblick auf die bereits im Jahre 1995 bestehende

desolate bilanzielle und wirtschaftliche Situation der P. schon zum

31. Dezember 1995 und nicht erst - wie geschehen - zum Schluß des Folgejah-

res auf den Erinnerungswert von 1,00 DM abgeschrieben werden müssen.

Die Klägerin hat sich den Inhalt der beiden Prüfungsberichte zu eigen

gemacht und unter Beweisantritt - Sachverständigengutachten sowie sachver-

ständiges Zeugnis des Wirtschaftsprüfers K. - mit der Klage die gesamt-

schuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Verlustausgleichs

von 20.354.166,47 DM begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos ge-

blieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin

nur noch einen Teilanspruch in Höhe von 8.920.000,00 DM weiter, den sie

im wesentlichen darauf stützt, daß der

in der

festgestellten Bilanz

mit 8.928.000,00 DM aktivierte Geschäftsanteil der F. an der P. auf

1,00 DM zu berichtigen sei.

Während des Berufungsverfahrens haben die Gesellschafter der Beklag-

ten zu 1 am 29. Mai 2002 beschlossen, daß deren alleinige Komplementärin mit

Ablauf des 30. Juni 2002 entschädigungslos aus der Gesellschaft ausscheidet,

das Vermögen der KG der Beklagten zu 2 als deren alleiniger Kommanditistin

anwächst und diese in alle Gesellschaftsverbindlichkeiten eintritt, und daß fer-

ner die Gesellschaft ohne vorherige Liquidation voll beendigt sein soll.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt im zugelassenen Umfang zur Auf-

hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe - aus abgetre-

tenem Recht der F. - kein Verlustausgleichsanspruch aus dem Organ-

schafts- und Ergebnisabführungsvertrag gegen die Beklagte zu 1 als frühere

Organträgerin zu. Eine Nichtigkeit der von den Gesellschaftern der F. auf

den 31. Dezember 1995 festgestellten Bilanz, die Voraussetzung für diesen

Anspruch sei, könne selbst auf der Grundlage der Nachtragsprüfungsberichte

der R. Treuhand GmbH vom 7. Mai 1999 und vom 10. Mai 2000 - auch unter

Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 142,

382) - nicht festgestellt werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung der

Bilanz im August 1996 sei weder die Bildung von Rückstellungen wegen einer

ungewissen Altlastenverbindlichkeit noch die Wertberichtigung der Beteili-

gung der F. an der P. auf 1,00 DM veranlaßt gewesen; auf die nachträgliche

Sicht des Nachtragsprüfers komme es insoweit nicht an. Ein Sachverständi-

gengutachten zur Feststellung der Höhe eines möglichen Verlustausgleichsan-

spruchs sei nicht einzuholen gewesen, da - was das Berufungsgericht aus

eigener Sachkunde entscheiden könne - keine hinreichenden Anknüpfungstat-

sachen für eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses vorgetragen seien.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. Das Berufungsgericht hat - in Abweichung von der Senatsrechtspre-

chung (BGHZ 142, 382) - die Voraussetzungen für die Feststellung des von der

Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruchs der F.

gegen die Beklagte zu 1 auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG verkannt und

infolgedessen auch die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast

der Klägerin überspannt sowie deren taugliche Beweisantritte übergangen

1. Nach der Rechtsprechung des Senats entsteht der sich aus einem Un-

ternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetra-

ges - unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der

Bilanzfeststellung - am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft

und wird mit seiner Entstehung fällig. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird

nicht durch den festgestellten Jahresabschluß rechtsverbindlich festgelegt,

sondern durch den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag

bestimmt (BGHZ 142, 382).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts oblag danach der Klägerin

für eine erfolgreiche Geltendmachung des Verlustausgleichsanspruchs gemäß

§ 302 AktG nicht der Nachweis der Nichtigkeit der noch von der F. auf den

31. Dezember 1995 festgestellten Bilanz. Vielmehr war von ihr (lediglich) der

bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung sich ergebende Fehlbetrag für den

Jahresabschluß 1995 zum Stichtag des 31. Dezember 1995 darzulegen und zu

beweisen. Die Klägerin hat dementsprechend - entgegen der auf der unrichti-

gen Prämisse beruhenden Ansicht des Berufungsgerichts - ihrer Darlegungs-

und Beweisantrittslast dadurch genügt, daß sie jedenfalls in der Berufungs-

schrift und im Schriftsatz vom 26. Februar 2002 sich nicht nur den Inhalt der

Nachtragsprüfungsberichte der R. Treuhand GmbH zu den von der Bilanz-

feststellung der F. abweichenden Bilanzansätzen zu eigen gemacht, son-

dern deren wesentlichen Inhalt auch detailliert dargestellt und durch Antrag auf

Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie - ergänzend - durch sach-

verständiges Zeugnis des Berichtsverfassers K. unter Beweis gestellt hat.

Dies gilt hinsichtlich der Annahme des Nachtragsprüfers, nach dem Vorsichts-

prinzip sei bereits für das Geschäftsjahr 1995 der Wert der Beteiligung der F.

an der P. von ca. 8,92 Mio. DM auf einen Erinnerungswert von 1,00 DM

zu berichtigen, aber auch für die von diesem für notwendig erachtete Passivie-

rung von Rückstellungen bezüglich des drohenden Anspruchs der Klägerin auf

Zahlung von 75 % der nicht verwendeten Sanierungsrückstellungen gemäß § 5

Nr. 2 des Anteilsveräußerungsvertrages.

Die auf der Verkennung des Umfangs der Darlegungslast beruhende Ab-

lehnung der Erhebung des beantragten Sachverständigenbeweises für den hin-

reichend substantiiert vorgetragenen Fehlbetrag i.S. von § 302 AktG und die

darauf gestützte Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin waren da-

nach unzulässig (§ 286 ZPO); sie stellten zugleich eine Versagung des rechtli-

chen Gehörs dar.

III. Das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil erweist sich

auch nicht etwa in bezug auf die Beklagte zu 1 im Ergebnis als richtig, weil - wie

von Beklagtenseite im Revisionsverfahren geltend gemacht wird - diese auf-

grund des Gesellschafterbeschlusses vom 29. Mai 2002 "inzwischen aufgelöst

und das Vermögen auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist". Das beschlossene

Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der Beklagten zu 1 als zweigliedri-

ger Personengesellschaft in Verbindung mit der zugleich vereinbarten Anwach-

sung des Gesellschaftsvermögens an die Beklagte zu 2 als Kommanditistin und

deren Eintritt in alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft führte zwar zur liqui-

dationslosen Vollbeendigung der Beklagten zu 1 unter gleichzeitiger Ge-

samtrechtsnachfolge der Beklagten zu 2 als einzig verbliebener Kommanditistin

(vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048

m.w.Nachw.). Prozessual folgt daraus jedoch nicht die Klageabweisung gegen-

über der Beklagten zu 1; vielmehr sind auf den Rechtsübergang während des

Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden. Da die Beklagte

zu 1 zur Zeit des Rechtsübergangs durch einen Prozeßbevollmächtigten vertre-

ten war und ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 ZPO nicht gestellt worden ist,

konnte der Rechtsstreit unter der bisherigen Parteibezeichnung mit Wirkung für

die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1 fortgesetzt wer-

den, wobei lediglich das Rubrum des Rechtsstreits entsprechend zu berichtigen

ist (Senat aaO, S. 1048).

IV. Aufgrund der unter Nr. II aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Be-

rufungsurteil der Aufhebung und Zurückverweisung, damit in der wiedereröffne-

ten Berufungsinstanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die

noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 ZPO

n.F.).

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Caliebe