BGH Urteil vom 14.02.2005 – II ZR 361/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Februar 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AktG § 302
Die Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs nach
§ 302 AktG wird - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der
Bilanzfeststellung - durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung
zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresfehlbetrag bestimmt (Bestäti-
gung von BGHZ 142, 382).
BGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 361/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Februar 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivil-
senats des Kammergerichts in Berlin vom 19. November 2002 im
Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als
ihre Berufung
gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom
15. Februar 2001 in Höhe des abgewiesenen Zahlungsanspruchs
von 4.560.723,58 € (= 8.920.000,00 DM) nebst 4 % Zins en seit
Rechtshängigkeit zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inter-
esse - aus abgetretenem Recht der F. Industrie- und Handelsbeteili-
gungsgesellschaft mbH (nachfolgend: F.) Ansprüche auf Verlustausgleich
in Höhe von 8.920.000,00 DM für das Geschäftsjahr 1995 aufgrund eines am
23. Dezember 1992 geschlossenen Organschafts- und Ergebnisabführungsver-
trags geltend. Organträgerin war die seinerzeit als Kommanditgesellschaft ge-
führte Beklagte zu 1, deren Komplementärin damals die Beklagte zu 2 war. Der
Unternehmensvertrag wurde zum 31. Dezember 1995 beendet. Über das Ver-
mögen der F. wurde am 8. Dezember 1997 das Konkursverfahren eröff-
net; der Konkursverwalter hat der Klägerin sämtliche Ansprüche abgetreten.
Nach der von den Gesellschaftern der F. im August 1996 festge-
stellten Jahresbilanz zum 31. Dezember 1995 ergab sich - im Gegensatz zu
den Jahresabschlüssen des Vorjahres und des Folgejahres, die jeweils
Fehlbeträge von mehreren Millionen DM aufwiesen - ein Jahresüber-
schuß von 1,107 Mio. DM; der Abschlußprüfer hatte
jedoch der Bilanz
im Hinblick darauf, daß die Werthaltigkeit der - durch die F. von der
Klägerin im Jahre 1991 erworbenen - Alleinbeteiligung an der P. GmbH
(nachfolgend: P.) sowie einer weiteren Unternehmensbeteiligung nicht ab-
schließend beurteilt werden konnte, nur einen eingeschränkten Bestätigungs-
vermerk erteilt. Die daraufhin vom Konkursverwalter veranlaßte Nachprüfung
der R. Treuhand GmbH vom 7. Mai 1999 ergab eine Korrektur auf einen Jah-
resfehlbetrag von 16.841.523,04 DM, ein weiterer Nachprüfungsbericht dersel-
ben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 10. Mai 2000 gelangte aufgrund wei-
terer
für erforderlich gehaltener Korrekturen zu einem Fehlbetrag von
31.837.172,04 DM. Einen wesentlichen Korrekturpunkt sah die Prüfungsgesell-
schaft u.a. darin, daß F. gemäß § 5 Nr. 2 des Anteilserwerbsvertrages aus
dem Jahre 1991 hinsichtlich der P. verpflichtet war, über die Verwendung
der bei dem Beteiligungsunternehmen gebildeten Altlastenrückstellung von
24 Mio. DM per 31. Dezember 1995 abzurechnen und 75 % der nicht verwen-
deten Rückstellungen bis spätestens 30. Juni 1996 an die Klägerin als Verkäu-
ferin zu zahlen; im Hinblick darauf hielt die R. Treuhand GmbH eine zusätzli-
che Passivierung von 17.949.000,00 DM als Rückstellung gemäß § 249 Abs. 1
HGB bei der F. schon zum 31. Dezember 1995 für erforderlich, zumal ein
erst am 22. Dezember 1995 mit einer 90 %-igen Tochtergesellschaft der
F. abgeschlossener langfristiger Sanierungsvertrag hinsichtlich der Altla-
sten mit einem Vergütungsvolumen von 22,5 Mio. DM wegen sich schon zuvor
abzeichnender Insolvenz der P. im Jahre 1996 und einer bilanziellen Über-
schuldung des vorgesehenen Sanierungsunternehmens von ca. 4,3 Mio. DM in
dem betreffenden Zeitraum nicht zur Durchführung gelangte. Als korrekturbe-
dürftig sah der zweite Prüfungsbericht die festgestellte Bilanz auch hin-
sichtlich der Aktivierung des Geschäftsanteils der F. an der P. mit
8.928.000,00 DM an: unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips habe diese
Beteiligung der F. im Hinblick auf die bereits im Jahre 1995 bestehende
desolate bilanzielle und wirtschaftliche Situation der P. schon zum
31. Dezember 1995 und nicht erst - wie geschehen - zum Schluß des Folgejah-
res auf den Erinnerungswert von 1,00 DM abgeschrieben werden müssen.
Die Klägerin hat sich den Inhalt der beiden Prüfungsberichte zu eigen
gemacht und unter Beweisantritt - Sachverständigengutachten sowie sachver-
ständiges Zeugnis des Wirtschaftsprüfers K. - mit der Klage die gesamt-
schuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Verlustausgleichs
von 20.354.166,47 DM begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos ge-
blieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin
nur noch einen Teilanspruch in Höhe von 8.920.000,00 DM weiter, den sie
im wesentlichen darauf stützt, daß der
in der
festgestellten Bilanz
mit 8.928.000,00 DM aktivierte Geschäftsanteil der F. an der P. auf
1,00 DM zu berichtigen sei.
Während des Berufungsverfahrens haben die Gesellschafter der Beklag-
ten zu 1 am 29. Mai 2002 beschlossen, daß deren alleinige Komplementärin mit
Ablauf des 30. Juni 2002 entschädigungslos aus der Gesellschaft ausscheidet,
das Vermögen der KG der Beklagten zu 2 als deren alleiniger Kommanditistin
anwächst und diese in alle Gesellschaftsverbindlichkeiten eintritt, und daß fer-
ner die Gesellschaft ohne vorherige Liquidation voll beendigt sein soll.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt im zugelassenen Umfang zur Auf-
hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe - aus abgetre-
tenem Recht der F. - kein Verlustausgleichsanspruch aus dem Organ-
schafts- und Ergebnisabführungsvertrag gegen die Beklagte zu 1 als frühere
Organträgerin zu. Eine Nichtigkeit der von den Gesellschaftern der F. auf
den 31. Dezember 1995 festgestellten Bilanz, die Voraussetzung für diesen
Anspruch sei, könne selbst auf der Grundlage der Nachtragsprüfungsberichte
der R. Treuhand GmbH vom 7. Mai 1999 und vom 10. Mai 2000 - auch unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 142,
382) - nicht festgestellt werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung der
Bilanz im August 1996 sei weder die Bildung von Rückstellungen wegen einer
ungewissen Altlastenverbindlichkeit noch die Wertberichtigung der Beteili-
gung der F. an der P. auf 1,00 DM veranlaßt gewesen; auf die nachträgliche
Sicht des Nachtragsprüfers komme es insoweit nicht an. Ein Sachverständi-
gengutachten zur Feststellung der Höhe eines möglichen Verlustausgleichsan-
spruchs sei nicht einzuholen gewesen, da - was das Berufungsgericht aus
eigener Sachkunde entscheiden könne - keine hinreichenden Anknüpfungstat-
sachen für eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses vorgetragen seien.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Das Berufungsgericht hat - in Abweichung von der Senatsrechtspre-
chung (BGHZ 142, 382) - die Voraussetzungen für die Feststellung des von der
Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruchs der F.
gegen die Beklagte zu 1 auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG verkannt und
infolgedessen auch die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast
der Klägerin überspannt sowie deren taugliche Beweisantritte übergangen
(§ 286 ZPO).
1. Nach der Rechtsprechung des Senats entsteht der sich aus einem Un-
ternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetra-
ges - unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der
Bilanzfeststellung - am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft
und wird mit seiner Entstehung fällig. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird
nicht durch den festgestellten Jahresabschluß rechtsverbindlich festgelegt,
sondern durch den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag
bestimmt (BGHZ 142, 382).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts oblag danach der Klägerin
für eine erfolgreiche Geltendmachung des Verlustausgleichsanspruchs gemäß
§ 302 AktG nicht der Nachweis der Nichtigkeit der noch von der F. auf den
31. Dezember 1995 festgestellten Bilanz. Vielmehr war von ihr (lediglich) der
bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung sich ergebende Fehlbetrag für den
Jahresabschluß 1995 zum Stichtag des 31. Dezember 1995 darzulegen und zu
beweisen. Die Klägerin hat dementsprechend - entgegen der auf der unrichti-
gen Prämisse beruhenden Ansicht des Berufungsgerichts - ihrer Darlegungs-
und Beweisantrittslast dadurch genügt, daß sie jedenfalls in der Berufungs-
schrift und im Schriftsatz vom 26. Februar 2002 sich nicht nur den Inhalt der
Nachtragsprüfungsberichte der R. Treuhand GmbH zu den von der Bilanz-
feststellung der F. abweichenden Bilanzansätzen zu eigen gemacht, son-
dern deren wesentlichen Inhalt auch detailliert dargestellt und durch Antrag auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie - ergänzend - durch sach-
verständiges Zeugnis des Berichtsverfassers K. unter Beweis gestellt hat.
Dies gilt hinsichtlich der Annahme des Nachtragsprüfers, nach dem Vorsichts-
prinzip sei bereits für das Geschäftsjahr 1995 der Wert der Beteiligung der F.
an der P. von ca. 8,92 Mio. DM auf einen Erinnerungswert von 1,00 DM
zu berichtigen, aber auch für die von diesem für notwendig erachtete Passivie-
rung von Rückstellungen bezüglich des drohenden Anspruchs der Klägerin auf
Zahlung von 75 % der nicht verwendeten Sanierungsrückstellungen gemäß § 5
Nr. 2 des Anteilsveräußerungsvertrages.
Die auf der Verkennung des Umfangs der Darlegungslast beruhende Ab-
lehnung der Erhebung des beantragten Sachverständigenbeweises für den hin-
reichend substantiiert vorgetragenen Fehlbetrag i.S. von § 302 AktG und die
darauf gestützte Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin waren da-
nach unzulässig (§ 286 ZPO); sie stellten zugleich eine Versagung des rechtli-
chen Gehörs dar.
III. Das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil erweist sich
auch nicht etwa in bezug auf die Beklagte zu 1 im Ergebnis als richtig, weil - wie
von Beklagtenseite im Revisionsverfahren geltend gemacht wird - diese auf-
grund des Gesellschafterbeschlusses vom 29. Mai 2002 "inzwischen aufgelöst
und das Vermögen auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist". Das beschlossene
Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der Beklagten zu 1 als zweigliedri-
ger Personengesellschaft in Verbindung mit der zugleich vereinbarten Anwach-
sung des Gesellschaftsvermögens an die Beklagte zu 2 als Kommanditistin und
deren Eintritt in alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft führte zwar zur liqui-
dationslosen Vollbeendigung der Beklagten zu 1 unter gleichzeitiger Ge-
samtrechtsnachfolge der Beklagten zu 2 als einzig verbliebener Kommanditistin
(vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048
m.w.Nachw.). Prozessual folgt daraus jedoch nicht die Klageabweisung gegen-
über der Beklagten zu 1; vielmehr sind auf den Rechtsübergang während des
zu 1 zur Zeit des Rechtsübergangs durch einen Prozeßbevollmächtigten vertre-
ten war und ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 ZPO nicht gestellt worden ist,
konnte der Rechtsstreit unter der bisherigen Parteibezeichnung mit Wirkung für
die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1 fortgesetzt wer-
den, wobei lediglich das Rubrum des Rechtsstreits entsprechend zu berichtigen
ist (Senat aaO, S. 1048).
IV. Aufgrund der unter Nr. II aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Be-
rufungsurteil der Aufhebung und Zurückverweisung, damit in der wiedereröffne-
ten Berufungsinstanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die
noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 ZPO
n.F.).
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Caliebe