BGH Beschluss vom 25.05.2009 – II ZR 99/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 139; HGB § 172 Abs. 4 Satz 1
a) Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen Verhand- lung erteilt und kann nach den konkreten Umständen eine sofortige Stellungnah- me der Partei nicht erwartet werden, muss die mündliche Verhandlung wiederer- öffnet werden, wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis hin Erhebliches vorträgt.
b) Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur dann einem Kommanditisten als Einlagenrückgewähr zuzurechnen, wenn dieser an der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Geschäftsführung einen maßgeblichen Einfluss hat.
BGH, Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das am 27. Februar 2008
verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Streitwert: 255.032,39 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet und führt
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat, indem es die mündliche Verhandlung trotz des
erst in dieser Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweises geschlossen und den
Vortrag des Klägers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Februar
2008 bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat, den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger mache ausschließ-
lich den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der - an
die R. & R. GmbH möglicherweise ausgezahlte - Einlage geltend, nicht
dagegen auch den Anspruch gemäß §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 2, § 174
Abs. 4 Satz 1 HGB auf Erfüllung der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger.
Darauf musste das Berufungsgericht den Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hin-
weisen, da sein Vortrag in dem Klagebegründungsschriftsatz insoweit zumin-
dest missverständlich war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht mit-
geteilt hatte, welche Einzelforderungen er nach § 171 Abs. 2 HGB geltend ma-
chen wolle (siehe dazu Sen.Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79
Tz. 9 zu § 93 InsO). Denn auch auf diesen Gesichtspunkt musste das Beru-
fungsgericht den Kläger hinweisen.
Den Hinweis auf die beabsichtigte Auslegung des Klagevortrags hat das
Berufungsgericht erst in der mündlichen Verhandlung erteilt. Das war nach
§ 139 Abs. 4 ZPO zu spät und hatte zur Folge, dass die mündliche Verhandlung
nicht sogleich geschlossen werden durfte (Sen.Beschl. v. 18. September 2006
- II ZR 10/05, WM 2006, 2328). Jedenfalls musste das Berufungsgericht nach
§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiedereröffnen, als der
Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hat, dass er die
Haftung aus § 171 HGB geltend mache und welche Einzelforderungen er inso-
weit einklage.
Der Fehler ist entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist,
dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers aus
dem nicht nachgelassenen Schriftsatz zu einem anderen Ergebnis gekommen
wäre. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB war bei Klageerhebung
noch nicht abgelaufen (Insolvenzeröffnung: 1. Januar 2003, Klagezustellung:
12. Januar 2007).
Feststellungen dazu, ob die geltend gemachten Einzelforderungen in
kürzerer Frist verjährten (s. § 159 Abs. 1 a.E.), fehlen. Deshalb muss die Sache
an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird
ggf. auch Feststellungen zu den übrigen Voraussetzungen einer persönlichen
Haftung des Beklagten zu treffen haben. Dabei geht das Berufungsgericht - wie
in seinem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gekommen - zutreffend davon aus,
dass die Zurechnung einer Leistung der Kommanditgesellschaft an eine andere
Gesellschaft im Rahmen der Einlagenrückgewähr und des § 172 Abs. 4 HGB
als Leistung an den Kommanditisten eine Mehrheitsbeteiligung des Gesell-
schafters an der anderen Gesellschaft nicht voraussetzt, dass sie bei geringerer
Beteiligung aber nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Gesellschafter auf die
Geschäftsführung der anderen Gesellschaft maßgeblichen Einfluss hat.
Goette Strohn Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.07.2007 - 5 HKO 11085/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 1770/07 -