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BGH Beschluss vom 25.05.2009 – II ZR 99/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen Verhand- lung erteilt und kann nach den konkreten Umständen eine sofortige Stellungnah- me der Partei nicht erwartet werden, muss die mündliche Verhandlung wiederer- öffnet werden, wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis hin Erhebliches vorträgt.

b) Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur dann einem Kommanditisten als Einlagenrückgewähr zuzurechnen, wenn dieser an der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Geschäftsführung einen maßgeblichen Einfluss hat.

BGH, Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird das am 27. Februar 2008

verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Nürnberg aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Streitwert: 255.032,39 €

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet und führt

gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat, indem es die mündliche Verhandlung trotz des

erst in dieser Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweises geschlossen und den

Vortrag des Klägers aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Februar

2008 bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat, den Anspruch des Klägers

auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

3

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger mache ausschließ-

lich den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der - an

die R. & R. GmbH möglicherweise ausgezahlte - Einlage geltend, nicht

dagegen auch den Anspruch gemäß §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 2, § 174

Abs. 4 Satz 1 HGB auf Erfüllung der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger.

Darauf musste das Berufungsgericht den Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hin-

weisen, da sein Vortrag in dem Klagebegründungsschriftsatz insoweit zumin-

dest missverständlich war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht mit-

geteilt hatte, welche Einzelforderungen er nach § 171 Abs. 2 HGB geltend ma-

chen wolle (siehe dazu Sen.Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79

Tz. 9 zu § 93 InsO). Denn auch auf diesen Gesichtspunkt musste das Beru-

fungsgericht den Kläger hinweisen.

4

Den Hinweis auf die beabsichtigte Auslegung des Klagevortrags hat das

Berufungsgericht erst in der mündlichen Verhandlung erteilt. Das war nach

§ 139 Abs. 4 ZPO zu spät und hatte zur Folge, dass die mündliche Verhandlung

nicht sogleich geschlossen werden durfte (Sen.Beschl. v. 18. September 2006

- II ZR 10/05, WM 2006, 2328). Jedenfalls musste das Berufungsgericht nach

§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiedereröffnen, als der

Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hat, dass er die

Haftung aus § 171 HGB geltend mache und welche Einzelforderungen er inso-

weit einklage.

5

Der Fehler ist entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist,

dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers aus

dem nicht nachgelassenen Schriftsatz zu einem anderen Ergebnis gekommen

wäre. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB war bei Klageerhebung

noch nicht abgelaufen (Insolvenzeröffnung: 1. Januar 2003, Klagezustellung:

12. Januar 2007).

6

Feststellungen dazu, ob die geltend gemachten Einzelforderungen in

kürzerer Frist verjährten (s. § 159 Abs. 1 a.E.), fehlen. Deshalb muss die Sache

an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird

ggf. auch Feststellungen zu den übrigen Voraussetzungen einer persönlichen

Haftung des Beklagten zu treffen haben. Dabei geht das Berufungsgericht - wie

in seinem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gekommen - zutreffend davon aus,

dass die Zurechnung einer Leistung der Kommanditgesellschaft an eine andere

Gesellschaft im Rahmen der Einlagenrückgewähr und des § 172 Abs. 4 HGB

als Leistung an den Kommanditisten eine Mehrheitsbeteiligung des Gesell-

schafters an der anderen Gesellschaft nicht voraussetzt, dass sie bei geringerer

Beteiligung aber nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Gesellschafter auf die

Geschäftsführung der anderen Gesellschaft maßgeblichen Einfluss hat.

Goette Strohn Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.07.2007 - 5 HKO 11085/06 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 12 U 1770/07 -