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BGH Beschluss vom 26.05.2009 – 4 StR 10/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 10/09

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 9. Juni 2008 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in

den Fällen II. 2. k) (Fall 120 der Anklageschrift)

und l) (Fall 121 der Anklageschrift) der Urteilsgrün-

de verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staats-

kasse die Kosten des Verfahrens und die dem An-

geklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher

unterlassener

Insolvenzantragstellung, vorsätzli-

chen Bankrotts, Betruges in vierzehn Fällen, Un-

treue, Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung und un-

eidlicher Falschaussage schuldig ist;

c)

das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die

Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kos-

ten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschafts-

strafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung,

Bankrotts, Betruges in dreizehn Fällen, versuchten Betruges, Untreue, Beihilfe

zur Gläubigerbegünstigung, veruntreuender Unterschlagung und uneidlicher

Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und

ihm die Ausübung seines Berufes als Bauträger und Baubetreuer für die Dauer

von drei Jahren untersagt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

2

Der Senat hat das Verfahren in den Fällen II. 2. k) (Fall 120 der Anklage-

schrift) und l) (Fall 121 der Anklageschrift) der Urteilsgründe auf Antrag des

Generalbundesanwalts eingestellt. Ferner war eine Schuldspruchberichtigung

dahingehend geboten, dass der Angeklagte des Betruges in vierzehn Fällen

schuldig ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts

liegt ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne vor, dass dem

Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle

des Betruges unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 3 StR

15/04). Dies führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des

Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

3

Soweit der Generalbundesanwalt Bedenken gegen die Annahme von

besonders schweren Fällen des Betruges hinsichtlich der Fälle II. 2. f) (Fall 115

der Anklageschrift) und h) (Fall 117 der Anklageschrift) der Urteilsgründe äu-

ßert, teilt der Senat diese nicht. Für gewerbsmäßiges Handeln reicht es aus,

wenn sich der Täter mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, ins-

besondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesell-

schaft fließen. Insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese

Vorteile zugreifen kann (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 – 1 StR 126/08).

Der Angeklagte beherrschte als faktischer Geschäftsführer die A. GmbH

und benutzte ausschließlich das im Eigentum der GmbH stehende Fahrzeug

Mercedes S 430, weshalb er aus den betrügerisch in Anspruch genommenen

Leistungen der L. AG zumindest mittelbare Vorteile hatte. Als Mieter und da-

mit Nutzer der im Eigentum seines Sohnes stehenden Immobilie resultieren aus

den durchgeführten Arbeiten an dem Einfamilienhaus ebenfalls zumindest mit-

telbare Vorteile für den Angeklagten. Dass das Landgericht kein gewerbsmäßi-

ges Handeln des Angeklagten im Fall II. 2. g) (Fall 116 der Anklageschrift) an-

genommen und daher nicht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB angewen-

det hat, beschwert den Angeklagten nicht.

4

Wegen des mit der Teileinstellung verbundenen Wegfalls der Einzelstra-

fen von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und drei Monaten

konnte die erkannte Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Denn der Senat kann

nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des

geänderten Schuldspruchs eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hät-

te. Die zu Grunde

liegenden Feststellungen sind

rechtsfehlerfrei ge-

troffen und können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Fest-

stellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in

Widerspruch stehen, nicht aus.

Tepperwien Athing Ernemann

RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien

Mutzbauer