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BGH Beschluss vom 05.06.2008 – 1 StR 126/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 126/08

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 14. September 2007 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner

Antragsschrift vom 15. April 2008 bemerkt der Senat:

Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr.

1 StGB) in den Fällen 11 bis 51 der Feststellungen ist rechtlich

nicht zu beanstanden. Nach diesen wollte der Angeklagte durch

die Betrugstaten zwar der "V. Bauträgergesellschaft mbH"

und der "G. Hausverwaltungs- und Vermietungsgesellschaft

mbH" eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem

Umfang verschaffen. Für Gewerbsmäßigkeit reicht es aber aus,

wenn der Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen

verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von

ihm beherrschte Gesellschaft fließen (vgl. BGH NStZ 1998, 622).

Insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese

Vorteile zugreifen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 2008

- 5 StR 615/07). Dies versteht sich für den Angeklagten, der nach

den Feststellungen beide Gesellschaften als faktischer Geschäfts-

führer allein beherrschte, von selbst.

Nack Boetticher Kolz

Elf Sander