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BGH Beschluss vom 05.06.2008 – 1 StR 126/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 14. September 2007 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 15. April 2008 bemerkt der Senat:
Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr.
1 StGB) in den Fällen 11 bis 51 der Feststellungen ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Nach diesen wollte der Angeklagte durch
die Betrugstaten zwar der "V. Bauträgergesellschaft mbH"
und der "G. Hausverwaltungs- und Vermietungsgesellschaft
mbH" eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem
Umfang verschaffen. Für Gewerbsmäßigkeit reicht es aber aus,
wenn der Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen
verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von
ihm beherrschte Gesellschaft fließen (vgl. BGH NStZ 1998, 622).
Insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese
Vorteile zugreifen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 2008
- 5 StR 615/07). Dies versteht sich für den Angeklagten, der nach
den Feststellungen beide Gesellschaften als faktischer Geschäfts-
führer allein beherrschte, von selbst.
Nack Boetticher Kolz
Elf Sander