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BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 1 StR 99/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2009

1 StR 99/09

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _______________________

StPO § 161 Abs. 1 Satz 2, GVG § 152 Abs. 1

Zur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfah- ren - insbesondere bei Tötungsdelikten.

BGH, Beschl. vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09 - LG Augsburg

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 9. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tatmehrheit

mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe

verurteilt. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes hat es folgende Feststel-

lungen getroffen:

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In der Nacht vom 10. auf den 11. November 2007 befand sich die einjäh-

rige L. , das Kind der Lebensgefährtin des Angeklagten, in ihrem Kinderbett,

das sich im Schlafzimmer der Wohnung befand. Auch der Angeklagte schlief in

diesem Schlafzimmer, während L. s Mutter, die Zeugin S. , die Nacht

im Wohnzimmer verbrachte. Gegen 2.30 Uhr begann L. zu schreien, wo-

durch der Angeklagte geweckt wurde. Er fühlte sich durch das Schreien des in

dem Kinderbett stehenden, weinenden Kindes „genervt“ und wollte die störende

Geräuschquelle um jeden Preis abstellen. Der Angeklagte ging zu dem Kinder-

bett und schlug L. mit der Hand zweimal kräftig ins Gesicht, wodurch diese

stürzte, im Bett auf dem Rücken zum Liegen kam und weiter weinte. Der Ange-

klagte würgte sie daraufhin so lange mit der rechten Hand am Hals, bis sie kein

Lebenszeichen mehr von sich gab, insbesondere nicht mehr atmete und er sich

dachte „jetzt ist sie endlich still“. Sodann nahm er L. aus dem Bettchen und

vergewisserte sich, dass sie tot war. Anschließend legte er die Kinderleiche in

Bauchlage zurück ins Bett und deckte sie zu, da er der Meinung war, so deute

nichts auf eine gewaltsame Todesursache hin.

Danach schlief der Angeklagte in seinem Bett bis 8.30 Uhr. Auf Bitten der

Zeugin S. sah der Angeklagte nach L. und erklärte, dass sie sich

nicht mehr bewege. Der verständigte Notarzt stellte gegen 9.09 Uhr den Tod

des Kindes fest.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge wegen eines

Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) und die näher ausgeführte

Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos

(§ 349 Abs. 2 StPO). Näher auszuführen ist nur Folgendes:

2. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zu Grunde:

Noch am Tattag, dem 11. November 2007, wurde der Angeklagte von

der Polizei als Zeuge vernommen. Am 13. November 2007 wurde er zunächst

erneut als Zeuge vernommen. Nachdem ihm eröffnet worden war, dass bei der

am Vortag erfolgten, von der Staatsanwaltschaft angeordneten Obduktion Ver-

letzungen des getöteten Kindes festgestellt worden waren, wurde er gemäß

§ 55 StPO belehrt. Anschließend wurde ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass auf-

grund des Verletzungsmusters der Verdacht bestehe, dass er etwas mit der

Beibringung dieser Verletzungen zu tun habe.

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Nachdem dem Angeklagten auf seinen Wunsch hin eine fünfminütige Zi-

garettenpause gewährt worden war, erklärte er, er habe L. am 11. Novem-

ber 2007 einen Schlag ins Gesicht gegeben und diese gewürgt, bis sie ruhig

gewesen sei. Im Anschluss hieran wurde er nach § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4

Satz 2 StPO belehrt, allerdings ohne dass auf die Nichtverwertbarkeit seiner

früheren Aussagen hingewiesen wurde („qualifizierte Belehrung“ - vgl. dazu

BGH NStZ 2009, 281 f.), woraufhin er den äußeren Tathergang - auch zu den

Vorwürfen der Misshandlung von Schutzbefohlenen und der gefährlichen Kör-

perverletzung - detailliert, so wie vom Landgericht festgestellt, schilderte.

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Nach erneuter - wiederum nicht qualifizierter - Beschuldigtenbelehrung

am Morgen des 14. November 2007 bestätigte der Angeklagte seine am Vortag

gemachten Angaben als vollumfänglich richtig. Bei der Haftbefehlseröffnung

durch den Ermittlungsrichter am Nachmittag dieses Tages machte er zur Sache

keine Angaben mehr. Zu Beginn der Hauptverhandlung ließ der Angeklagte ü-

ber seinen Verteidiger erklären, dass er das am 13. November 2007 abgelegte

Geständnis widerrufe und im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch mache. Im Rahmen der Beweisaufnahme widersprach die Verteidi-

gung rechtzeitig der Zeugenvernehmung der beiden polizeilichen Verneh-

mungsbeamten hinsichtlich der Vernehmungen des Angeklagten am 13. und

14. November 2007.

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3. Das Revisionsvorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO jedenfalls deshalb, weil aufgrund der zulässig erhobenen Sachrü-

ge ergänzend auf den Inhalt des Urteils zurückgegriffen werden kann (vgl. Se-

nat, Beschl. vom 18. Juli 2007 - 1 StR 296/07 [insoweit nicht abgedruckt in

BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verzicht 1]; BGHSt 46, 189, 190 f.; 45, 203,

204 f. m.w.N.), das den Kern der Aussagen des Angeklagten wiedergibt. Die

Rüge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt näher dargelegten Grün-

den unbegründet, weil das Landgericht aufgrund der vorgenommenen Einzel-

fallabwägung (vgl. BGH NStZ 2009, 281, 282) die vom Angeklagten im Rahmen

seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nach Belehrung gemäß § 136

Abs. 1 Satz 2 StPO gemachten Angaben - trotz unterbliebener qualifizierter Be-

lehrung - zu Recht als verwertbar angesehen hat. Auch die Nachprüfung des

Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen den Angeklagten belastenden Rechts-

fehler ergeben.

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Die Urteilsgründe veranlassen jedoch zu dem Hinweis, dass Verfahrens-

vorgänge im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern sind. Insbesondere sind Aus-

führungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht gebo-

ten. Zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie

regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen (vgl. Senat, NStZ-RR 2007, 244

m.w.N.).

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4. Im Übrigen gibt der vorliegende Fall Anlass, auf Folgendes hinzuwei-

sen:

a) Es ist nicht erst Sache der Hauptverhandlung und des Revisionsver-

fahrens, der immer größer werdenden praktischen Bedeutung der Beweisver-

wertungsverbote gerecht zu werden. Diese Aufgabe beginnt vielmehr bereits

bei Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. Schlot-

hauer in FS Lüderssen S. 761, 772).

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Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und trägt die Ge-

samtverantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durch-

führung des Verfahrens, auch soweit es durch die Polizei geführt wird (vgl. Nr. 1

RiStBV; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Vor § 158 Rdn. 21; Meyer-

Goßner, StPO 51. Aufl. Einl. Rdn. 41, § 160 Rdn. 1, § 163 Rdn. 3; Griesbaum in

KK 6. Aufl. § 160 Rdn. 4, § 163 Rdn. 2 jew. m.w.N.). Aufgrund dieser umfas-

senden Verantwortung steht der Staatsanwaltschaft gegenüber ihren Ermitt-

lungspersonen ein uneingeschränktes Weisungsrecht in Bezug auf ihre auf die

Sachverhaltserforschung gerichtete strafverfolgende Tätigkeit zu, vgl. § 161

Abs. 1 Satz 2 StPO, § 152 Abs. 1 GVG (siehe dazu Erb in Löwe/Rosenberg,

StPO 26. Aufl. Vor § 158 Rdn. 33, § 161 Rdn. 46, § 163 Rdn. 7; Griesbaum in

KK 6. Aufl. § 163 Rdn. 2 f.). Dabei kann sie konkrete Einzelweisungen zu Art

und Durchführung einzelner Ermittlungshandlungen erteilen, Nr. 3 Abs. 2,

Nr. 11 RiStBV, oder ihre Leitungsbefugnis im Rahmen der Aufklärung von Straf-

taten unabhängig vom Einzelfall durch allgemeine Weisungen im Voraus in An-

spruch nehmen (vgl. Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 163 Rdn. 9;

Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 163 Rdn. 3 f.; Griesbaum in KK 6. Aufl. § 163

Rdn. 2 f. m.w.N.).

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b) Bereits mit Blick auf mögliche Beweisverwertungsverbote wegen feh-

lender oder nicht rechtzeitiger Belehrung als Beschuldigter nach § 136 Abs. 1

Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGHSt 51, 367 ff.) oder mangels „qualifi-

zierter“ Belehrung nach zunächst zu Unrecht erfolgter Vernehmung als Zeuge

(vgl. dazu BGH NStZ 2009, 281 f.) erfordert die der Staatsanwaltschaft zuge-

wiesene Verantwortlichkeit, dass sie die ihr zustehenden Leitungs- und Kon-

trollbefugnisse auch effektiv ausübt. Dazu genügt es nicht, wenn sie lediglich

Richtung und Umfang der von der Polizei vorzunehmenden Ermittlungen ganz

allgemein vorgibt (vgl. Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Vor § 158

Rdn. 39 m.w.N.).

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Jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, bei denen es um die Aufklärung

und Verfolgung von Tötungsdelikten geht, hat daher die Staatsanwaltschaft, der

derartige Fälle sofort anzuzeigen sind (vgl. § 159 Abs. 1 StPO), insbesondere

den Status des zu Vernehmenden als Zeuge oder Beschuldigter klarzustellen

und durch allgemeine Weisungen im Voraus oder durch konkrete Einzelweisun-

gen eine ordnungsgemäße, rechtzeitige Beschuldigtenbelehrung gemäß § 136

Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO sicherzustellen. Wird ein Tatverdächtiger

dennoch zu Unrecht als Zeuge vernommen, so hat sie wegen des Belehrungs-

verstoßes darauf hin zu wirken, dass dieser bei Beginn der nachfolgenden Ver-

nehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben

hingewiesen wird („qualifizierte Belehrung“ - vgl. dazu BGH NStZ 2009, 281 f.).

Nack Wahl Elf

Jäger Sander