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BGH Urteil vom 27.05.2009 – VIII ZR 180/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 27. Mai 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

BGB § 558

Zur Auslegung einer Regelung zur Begrenzung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB

in einem Fördervertrag für die Errichtung von Bundesbedienstetenwohnungen.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 180/08 - LG Erfurt AG Erfurt

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter

Dr. Schneider

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Erfurt vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-

lich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, eine Bundesbedienstete, ist seit dem 16. August 2003 Mie-

terin einer Wohnung der Klägerin in E. . Dem Mietvertrag liegt das Vertrags-

formular für Bundesbedienstetenmietwohnungen zugrunde. Für Mieterhöhun-

gen gegenüber Bundesbediensteten enthält der Vertrag folgende Regelung:

"§ 2 Miete und Nebenleistungen

(1) ... Für Mieterhöhungen mit Wirkung ab dem 01.06.2004 gelten die Bestimmungen des BGB der jeweiligen Fassung mit der Maßgabe, dass die Regelungen des § 5 Abs. 1 bis 8 des Fördervertrages, die als Anlage beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages sind, Anwendung finden."

2

Die Bestimmungen in § 5 des zwischen der Rechtsvorgängerin der Klä-

gerin und der Streithelferin geschlossenen Fördervertrags vom 21. Dezember

1993 (im Folgenden: FV) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 5 Mietengestaltung

(1) Der Bauherr verpflichtet sich, für die Dauer von 10 Jahren nach Be- zugsfertigkeit der geförderten Wohnungen folgende Staffelmiete (Bundesbedienstetenmiete) zu erheben: ...

(2) Endet das Dienstverhältnis mit dem Bund mit der Folge, dass der Mieter nicht mehr zu dem vom Bund im Rahmen der Wohnungsfür- sorge zu betreuenden Personenkreis gehört, tritt anstelle der nach Absatz um zulässigen Bundesbedienstetenmiete 5,58 DM/qm/Mt. höhere Miete (Fremdmiete). ...

eine

1

(3) Nach Ablauf von 10 Jahren nach Bezugsfertigkeit kann der Bauherr die Bundesbedienstetenmiete und die Fremdmiete grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anheben. Dies gilt insbesondere für die Zulässigkeit von Mietanhebungen aufgrund baulicher Veränderungen im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Rege- lung zur Miethöhe (z.B. Modernisierungsmaßnahmen), die der Bau- herr mit Zustimmung des Bundes durchführt. Die Bundesbedienste- tenmiete darf im Übrigen jedoch - vorbehaltlich des Absatzes 4 - nur um 2,5 v.H. auf der Basis der zuletzt gezahlten Miete ohne Be- triebskosten jährlich erhöht werden. Dieser Prozentsatz erhöht sich zeitanteilig, wenn der Zeitraum zwischen zwei Mietanhebungen mehr als ein Jahr beträgt.

Soweit die jährliche Mietsteigerung nach dem Teilindex Woh- nungsmiete aus dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte mehr als 2,5 v.H. beträgt, kann dieser Prozentsatz zu- grunde gelegt werden. Maßgebend für die Berechnung des Pro- zentsatzes ist der vorgenannte Teilindex im Zeitpunkt der Geltend- machung der letzten und der neuen Mietanhebung. Bei der ersten Mieterhöhung bei auslaufender Staffelvereinbarung ist als Anfangs- index der Index zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erklärung der Mietänderung 12 Monate zurückliegt. Die hiernach mögliche Mietanhebung ist jedoch nur insoweit zulässig, als die geforderte Miete mindestens 5,58 DM/qm/Mt. unterhalb der ortsüblichen Ver- gleichsmiete liegt.

...

(9) Teilt der Bund dem Bauherrn mit, dass ein Mieter nicht mehr vom Bund im Rahmen der Wohnungsfürsorge betreut wird, so hat der Bauherr unverzüglich die Fremdmiete zum nächsten, rechtlich zu- lässigen Zeitpunkt zu fordern und den geltend gemachten Unter- schiedsbetrag zur Bundesbedienstetenmiete in Höhe von bis zu ei- nem Betrag von 5,58 DM/qm/Mt. an den Bund abzuführen. Entspre- chendes gilt, wenn der Bund dem Bauherrn eine Wohnung zur frei- en Verfügung überlässt.

..."

3

Nach Ablauf von zehn Jahren nach Bezugsfertigkeit der geförderten

Wohnungen forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 23. Mai 2005

auf, einer Erhöhung der Grundmiete ab dem 1. August 2005 von 304,44 €

(5,90 €/qm) um 7,22 € (= 2,37 %) auf die ortsübliche Vergleichsmiete in Höhe

von 311,66 € (6,04 €/qm) sowie der Garagenmiete um 9,30 €, insgesamt somit

einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete um 16,52 € zuzustimmen.

4

Die auf Zustimmung zur vorgenannten Mieterhöhung gerichtete Klage ist

in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit

ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch

auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB nicht zu. Nach § 2

Abs. 1 des Mietvertrags in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 8 FV sei eine Anhe-

bung der Miete durch die Klägerin nur insoweit zulässig, als die geforderte Mie-

te mindestens 5,58 DM/qm/Monat (= 2,85 €) unterhalb der ortsüblichen Ver-

gleichsmiete liege. Da die ortsübliche Vergleichsmiete bei 6,04 €/qm liege, die

Beklagte aber bereits 5,90 €/qm zahle, sei die Klägerin daran gehindert, die

Miete zu erhöhen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei

den für Bundesbedienstete in § 5 Abs. 3 Satz 3 und Satz 5 FV genannten Miet-

erhöhungsmöglichkeiten um Regelungen, die beide der Beschränkung des § 5

Abs. 3 Satz 8 FV und damit der sich daraus ergebenden Deckelung der Mieter-

höhung unterfielen. Für eine anderweitige Auslegung im Sinne der Klägerin be-

stehe angesichts des klaren Wortlauts der Regelung kein Raum. Dies werde

auch durch einen Umkehrschluss aus § 5 Abs. 9 FV deutlich.

8

Der Auffassung der Klägerin, durch den vor § 5 Abs. 3 Satz 5 FV einge-

fügten Absatz werde deutlich, dass § 5 Abs. 3 Satz 8 FV sich nur auf § 5 Abs. 3

Satz 5 FV als selbständige Mieterhöhungsmöglichkeit beziehe, könne nicht ge-

folgt werden. Gegen die klare Regelung in § 5 Abs. 3 FV spreche auch nicht,

dass es nach Beendigung der zehnjährigen Staffelmietzeit, wie die Klägerin

meine, keinen Sinn mache, eine Obergrenze für Mietanhebungen in § 5 Abs. 3

Satz 8 FV zu postulieren, wenn schon nach den Regelungen des Förderver-

trags die gezahlte Miete nach Beendigung der Staffelmietzeit rechnerisch bei

6,06 €/qm/Monat liege. Denn aus dem Fördervertrag folge, dass der sich nach

Ablauf der Staffelmietzeit ergebende Grundmietzins jedenfalls hinsichtlich wei-

terer Mieterhöhungen für Bundesbedienstete immer den Beschränkungen des

§ 5 Abs. 3 FV und damit auch denen des § 5 Abs. 3 Satz 8 FV unterliegen solle.

Sofern die Klägerin entgegen dem eindeutigen Wortlaut, dem Sinn und Zweck

des Vertrages und seiner Systematik dennoch Zweifel an der Klarheit der Rege-

lung in § 5 Abs. 3 Satz 8 FV hege, müsse sie sich als Verwenderin im Verhält-

nis zur Beklagten entgegenhalten lassen, dass Unklarheiten der Klausel in § 5

Abs. 3 FV gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten gingen.

9

Da die Klägerin eine Zustimmung zur Erhöhung der Netto-Kaltmiete nicht

verlangen könne, sei sie auch daran gehindert, eine Anhebung der Miete für

den Tiefgaragenstellplatz von der Beklagten zu verlangen.

II.

10

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die

Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-

men, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 23. Mai 2005 nicht

begründet ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zustimmung zu der geforder-

ten Mieterhöhung nicht zu.

11

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der

monatlichen Grundmiete von 5,90 €/qm auf die ortsübliche Vergleichsmiete von

6,04 €/qm. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 558 BGB für eine Mieterhö-

hung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vor. Dem Erhöhungsverlangen steht

jedoch entgegen, dass eine Erhöhung der Netto-Kaltmiete auf die ortsübliche

Vergleichsmiete durch Vereinbarung im Mietvertrag derzeit noch ausgeschlos-

sen ist (§ 557 Abs. 3 BGB). Nach § 2 Abs. 1 des Mietvertrags in Verbindung mit

§ 5 Abs. 3 Satz 8 FV ist eine Anhebung der für die Beklagte maßgeblichen Bun-

desbedienstetenmiete nur insoweit zulässig, als die geforderte Miete mindes-

tens 5,58 DM/qm/Monat (= 2,85 €) unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete

liegt. Diesen Mindestabstand wahrt die von der Klägerin geforderte Miete nicht;

sie liegt nicht unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern auf gleicher Höhe

wie diese. Entgegen der Auffassung der Revision gilt die Einschränkung des

§ 5 Abs. 3 Satz 8 FV auch für eine Erhöhung der Miete um bis zu 2,5 % (§ 5

Abs. 3 Satz 3 FV), wie sie die Klägerin begehrt, und nicht lediglich für Erhöhun-

gen um mehr als 2,5% (§ 5 Abs. 3 Satz 5 FV). Dies ergibt die Auslegung der in

§ 5 Abs. 3 FV enthaltenen Vertragsklauseln, die der Senat selbst vornehmen

kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2008 - XII ZR 62/06, NJW 2008, 2497,

Tz. 10).

12

a) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 FV regeln die Voraussetzungen für

eine Mieterhöhung nach Ablauf der ersten zehn Jahre nach Bezugsfertigkeit, in

denen sich die Miete nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 FV geregelten Staffel-

mietvereinbarung erhöht, und finden damit auf das Erhöhungsverlangen der

Klägerin Anwendung. § 5 Abs. 3 Satz 1 FV bestimmt, dass die Bundesbediens-

tetenmiete grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ange-

hoben werden darf. Während § 5 Abs. 3 Satz 2 FV den Sonderfall einer (unbe-

schränkt zulässigen) Mietanhebung aufgrund baulicher Änderungen (z.B. Mo-

dernisierungsmaßnahmen) regelt, gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 3 FV "im Übri-

gen", d.h. insbesondere für an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientierte

Mieterhöhungen (§ 558 BGB), die besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3

Satz 3 FV und der nachfolgenden Bestimmungen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 FV

darf die Bundesbedienstetenmiete unter dem Gesichtspunkt der ortsüblichen

Vergleichsmiete, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3

Satz 5 FV vorliegen, nur um bis zu 2,5 % erhöht werden. Nach § 5 Abs. 3

Satz 5 FV ist dagegen eine Erhöhung um mehr als 2,5 % zulässig, wenn die

jährliche Mietsteigerung nach dem Teilindex Wohnungsmiete aus dem Preisin-

dex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte diesen Prozentsatz über-

steigt. Die abschließende Regelung über die Obergrenze für eine Mieterhöhung

(§ 5 Abs. 3 Satz 8 FV), nach der die "hiernach mögliche Mietanhebung" nur in-

soweit zulässig ist, als die geforderte Miete mindestens 5,58 DM/qm/Monat un-

terhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, erstreckt sich nicht nur, wie die

Revision meint, auf den in § 5 Abs. 3 Satz 5 FV geregelten Ausnahmefall einer

Mietanhebung um mehr als 2,5 %, sondern ebenso auf den in § 5 Abs. 3 Satz 3

FV geregelten Grundfall einer Mieterhöhung um bis zu 2,5 %. Dies ergibt sich

zwar nicht schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 8 FV; er lässt offen, ob

sich das Wort "hiernach" auf alle an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientier-

ten Mieterhöhungen nach § 5 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 FV bezieht, oder nur auf eine

Mieterhöhung in dem in § 5 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 FV geregelten Umfang.

13

b) Aus dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 5 FV, auf die § 2 Abs.

1 des Mietvertrags Bezug nimmt, ist aber herzuleiten, dass die in § 5 Abs. 3

Satz 8 FV geregelte Deckelung für eine Anhebung der Bundesbedienstetenmie-

te für alle auf § 558 BGB gestützten Mieterhöhungen gilt, unabhängig davon, ob

eine Mietanhebung um bis zu 2,5 % oder um mehr als 2,5 % verlangt wird. § 5

Abs. 3 Satz 8 FV will für alle Fälle der Mieterhöhung nach § 558 BGB sicher-

stellen, dass die Bundesbedienstetenmiete nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 FV

geregelten Staffelmietvereinbarung nur und erst dann erhöht werden kann,

wenn die Bundesbedienstetenmiete auch nach der Erhöhung noch um mindes-

tens 5,58 DM/qm/Monat unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, liegt. Dies

ergibt sich aus der korrespondierenden Regelung in § 5 Abs. 9 FV, nach der

von einem Mieter, der nicht mehr vom Bund im Rahmen der Wohnungsfürsorge

betreut wird, unverzüglich die an der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgerichte-

te "Fremdmiete" zu fordern ist und der geltend gemachte Unterschiedsbetrag

zur Bundesbedienstetenmiete

in Höhe von bis zu einem Betrag von

5,58 DM/qm/Monat an den Bund abzuführen ist. Aus dem Sinnzusammenhang

der Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 8 FV und § 5 Abs. 9 FV wird deutlich, dass

die Bundesbedienstetenmiete in jedem Fall um den in diesen Bestimmungen

genannten Betrag unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen soll, wäh-

rend sich die entsprechend höhere Fremdmiete für Mieter, bei denen es sich

nicht um Bundesbedienstete handelt, uneingeschränkt nach der ortsüblichen

Vergleichsmiete richten soll. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht ange-

nommen, dass die Deckelung für eine Erhöhung der Bundesbedienstetenmiete

durch die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 8 FV unabhängig davon gilt, ob mit dem

Erhöhungsverlangen eine Erhöhung der Bundesbedienstetenmiete um bis zu

2,5 % oder um mehr als 2,5 % geltend gemacht wird.

14

c) Das Revisionsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beur-

teilung. Die Revision räumt selbst ein, dass die Vertragsparteien des Förderver-

trags bei Vertragsschluss die Absicht hatten, Wohnungen an Bundesbedienste-

te vergünstigt zu vermieten und diese Vergünstigung in einem Abschlag von

5,58 DM/qm/Monat von der ortsüblichen Miete bestehen sollte. Sie ist gleich-

wohl der Auffassung, dass sich § 5 Abs. 3 Satz 8 FV nur auf § 5 Abs. 3 Sätze 5

bis 7 FV und nicht auf § 5 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 FV beziehe, und meint, aus dem

Umstand, dass die Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 4 FV einerseits und § 5

Abs. 3 Satz 5 bis 8 FV durch einen Absatz räumlich getrennt sind, herleiten zu

können, dass die Regelungen in § 5 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 FV mit den Regelun-

gen des vorstehenden Absatzes nichts zu tun hätten. Dem kann nicht gefolgt

werden. Die optische Gestaltung der Vertragsklausel - der Absatz zwischen § 5

Abs. 3 Satz 4 und 5 FV - rechtfertigt schon deshalb nicht den Schluss darauf,

dass die Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 4 FV einerseits und in § 5 Abs. 3

Satz 5 bis 8 FV andererseits voneinander unabhängig seien, weil die Bestim-

mungen in § 5 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 FV - isoliert betrachtet - ohne die vorste-

henden Regelungen in § 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 FV nicht bestehen könnten. § 5

Abs. 3 Satz 5 FV regelt kein selbständiges Mieterhöhungsrecht, sondern ledig-

lich den Umfang einer möglichen Mieterhöhung; die Berechtigung zur Mieterhö-

hung ergibt sich nicht aus dieser Vorschrift, sondern aus der Regelung in § 5

Abs. 3 Satz 1 FV. Davon abgesehen sind die Regelungen in § 5 Abs. 3 Sätze 5

bis 8 FV mit denen des vorstehenden Absatzes auch insoweit aufs Engste ver-

bunden, als es sich bei § 5 Abs. 3 Satz 5 FV um eine Ausnahmeregelung ge-

genüber § 5 Abs. 3 Satz 3 FV handelt, die nicht aus sich heraus, sondern nur

auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 3 FV verständlich ist.

15

d) Gegen die Auffassung der Revision spricht schließlich und vor allem,

dass sie zu widersinnigen Ergebnissen führen würde. Wenn die Deckelung der

Mieterhöhung (§ 5 Abs. 3 Satz 8 FV) nur für eine Mieterhöhung um mehr als

2,5 % (§ 5 Abs. 3 Satz 5 FV), nicht aber für eine Mieterhöhung um bis zu 2,5 %

(§ 5 Abs. 3 Satz 3 FV) gelten würde, so hätte dies zur Folge, dass die Klägerin

die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 8 FV ohne Weiteres unterlaufen könnte, in

dem sie auf eine nach § 5 Abs. 3 Satz 5 FV zulässige Mieterhöhung um mehr

als 2,5 % verzichtete und sich mit einer Mieterhöhung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3

FV um bis zu 2,5 % begnügte. Sie könnte dann - trotz geringerer Mieterhö-

hung - eine höhere Miete verlangen als nach § 5 Abs. 3 Satz 5 FV. Das wider-

spräche dem Sinnzusammenhang der Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 3 und

Satz 5 FV. Wenn § 5 Abs. 3 Satz 3 FV eine Mieterhöhung nur in geringerem

Umfang zulässt als § 5 Abs. 3 Satz 5 FV, so kann die Mieterhöhung nach § 5

Abs. 3 Satz 3 FV nicht im Ergebnis zu einer höheren Miete führen als nach § 5

Abs. 3 Satz 5 FV.

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e) Vergeblich wendet die Revision dagegen ein, dass der in § 5 Abs. 3

Satz 8 FV festgelegte Mindestabstand von 5,58 DM/qm/Monat (= 2,85 €) zur

ortsüblichen Vergleichsmiete (6,04 €/qm/Monat) bereits durch die gegenwärti-

ge, auf der Staffelmietvereinbarung beruhende Miete (5,90 €/qm/Monat) unter-

schritten werde und es deshalb widersinnig wäre, wenn die Klägerin nach Ab-

lauf der Staffelmietvereinbarung weitergehende Einschränkungen des Rechts

zur Mieterhöhung hinnehmen müsste als während der ersten zehn Jahre nach

Bezugsfertigkeit. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Regelungen in § 5

Abs. 3 FV zu den Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach Ablauf der Staf-

felmietvereinbarung, wie die Revision meint, Mieterhöhungen gegenüber der

Staffelmietvereinbarung erleichtert werden sollten. Unabhängig davon rechtfer-

tigt der Einwand jedenfalls nicht die von der Revision angestrebte Differenzie-

rung hinsichtlich des Geltungsbereichs der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 8 FV

dahingehend, dass sich § 5 Abs. 3 Satz 8 FV nur auf Mieterhöhungen um mehr

als 2,5 % (§ 5 Abs. 3 Satz 5 FV), nicht dagegen auf Mieterhöhungen um bis zu

2,5 % (§ 5 Abs. 3 Satz 3 FV) beziehen solle. Die Revision stellt mit ihrem Ein-

wand die Angemessenheit der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 8 FV insgesamt in

Frage und will darauf hinaus, dass die Regelung über den Mindestabstand der

Bundesbedienstetenmiete zur ortsüblichen Vergleichsmiete gegenstandslos

und damit generell nicht anzuwenden sei, wenn der Mindestabstand durch die

gegenwärtige, auf der Staffelmietvereinbarung beruhende Miete - wie hier - be-

reits unterschritten wird. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Regelungen

in § 5 Abs. 3 FV geben nichts dafür her, dass die Beschränkung des § 5 Abs. 3

Satz 8 FV für Mieterhöhungen nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung etwa

dann nicht gelten sollte, wenn die bisherige Staffelmiete den - für sie nicht gel-

tenden - Mindestabstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete unterschreitet. Die

Deckelung der Miete durch § 5 Abs. 3 Satz 8 FV hat auch und gerade in einem

solchen Fall den vernünftigen Sinn, dass Mieterhöhungen - in welchem Umfang

auch immer - nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung erst zulässig werden,

wenn die erhöhte Miete den Mindestabstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete

wahrt. Bis dahin muss die Klägerin mit einer auf § 558 BGB gestützten Mieter-

höhung warten.

17

2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin auch

kein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete für den Tiefgaragen-

stellplatz zustehe, weil es sich bei der Vermietung der Wohnung und des Stell-

platzes um ein einheitliches Mietverhältnis handele und deshalb die Miete ins-

gesamt die nach § 2 Abs. 1 des Mietvertrags in Verbindung mit § 5 Abs. 3 FV

zulässige Höhe nicht übersteigen dürfe. Diese Beurteilung wird von der Revisi-

on nicht angegriffen.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Schneider

Vorinstanzen:

AG Erfurt, Entscheidung vom 30.03.2006 - 5 C 3419/05 -

LG Erfurt, Entscheidung vom 30.05.2008 - 2 S 143/06 -