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BGH Beschluss vom 28.05.2009 – 5 StR 184/09

5. Strafsenat

5 StR 184/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 19. Dezember 2008 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein – in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579,

581) – grundsätzlich denkbarer Härteausgleich im Wege der Vollstreckungs-

lösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt [GS] 52, 124, 136,

Rdn. 31; 52, 48, 56 f., Rdn. 27 ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteaus-

gleich 15; siehe auch BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 26) im Blick

auf die erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige späte-

re Bestrafung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

drei Monaten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung kam vorliegend nicht in Betracht. Ohne den die Unanwendbarkeit

des § 55 StGB begründenden Zeitablauf hätte es bei einer Einbeziehung der

späteren Strafe und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand ge-

legen, gegen den Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß

§ 57a StGB festzustellen. Schon der Tatvorwurf im gegenständlichen Verfah-

ren wog außerordentlich schwer. Der Angeklagte hat das Opfer – eine da-

mals 73 Jahre alte, gehbehinderte Frau – brutal vergewaltigt und anschlie-

ßend erwürgt. Für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit wäre bei gemein-

samer Aburteilung bestimmend heranzuziehen gewesen, dass der auch

sonst zu erheblichen Gewalttätigkeiten neigende Angeklagte bei der später

abgeurteilten Tat eine Prostituierte sexuell genötigt und dabei bis zur Be-

wusstlosigkeit gewürgt hatte. Dem Angeklagten ist wegen der Nichtberück-

sichtigung der zu zwei Dritteln verbüßten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

drei Monaten deshalb letztlich kein Nachteil entstanden, der des Ausgleichs

bedurft hätte.

Basdorf Schaal Schneider

Dölp König