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BGH Beschluss vom 28.05.2009 – 5 StR 184/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 19. Dezember 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein – in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579,
581) – grundsätzlich denkbarer Härteausgleich im Wege der Vollstreckungs-
lösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt [GS] 52, 124, 136,
Rdn. 31; 52, 48, 56 f., Rdn. 27 ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteaus-
gleich 15; siehe auch BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 26) im Blick
auf die erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige späte-
re Bestrafung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
drei Monaten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung kam vorliegend nicht in Betracht. Ohne den die Unanwendbarkeit
des § 55 StGB begründenden Zeitablauf hätte es bei einer Einbeziehung der
späteren Strafe und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand ge-
legen, gegen den Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß
§ 57a StGB festzustellen. Schon der Tatvorwurf im gegenständlichen Verfah-
ren wog außerordentlich schwer. Der Angeklagte hat das Opfer – eine da-
mals 73 Jahre alte, gehbehinderte Frau – brutal vergewaltigt und anschlie-
ßend erwürgt. Für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit wäre bei gemein-
samer Aburteilung bestimmend heranzuziehen gewesen, dass der auch
sonst zu erheblichen Gewalttätigkeiten neigende Angeklagte bei der später
abgeurteilten Tat eine Prostituierte sexuell genötigt und dabei bis zur Be-
wusstlosigkeit gewürgt hatte. Dem Angeklagten ist wegen der Nichtberück-
sichtigung der zu zwei Dritteln verbüßten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
drei Monaten deshalb letztlich kein Nachteil entstanden, der des Ausgleichs
bedurft hätte.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König