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BGH Beschluss vom 28.05.2009 – I ZB 93/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 93/08

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2

Ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, verletzt den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör und kann von ihr ungeachtet der in § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen mit der sofortigen Beschwerde an- gefochten werden.

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08 - LG München I

AG München

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. November 2008

und der Beweisbeschluss des Amtsgerichts München vom 8. April

2008 aufgehoben.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des

Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

15.000 € festgesetzt.

Gründe:

1

I. Der Gläubiger, der vom Schuldner aufgrund eines im Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen rechtskräftigen Beschlusses die Wie-

derherstellung einer Gartenanlage verlangen kann, begehrt im vorliegenden

Verfahren seine Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO. Nach-

dem der Schuldner behauptet hatte, dass der Gläubiger prozessunfähig sei, hat

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das Amtsgericht beschlossen, über diese Frage durch Einholung eines Gutach-

tens des zuständigen Landgerichtsarztes Beweis zu erheben. Die gegen diesen

Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig

verworfen.

Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der

Gläubiger seinen Antrag auf Aufhebung des Beweisbeschlusses weiter. Der

Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Nach Auffassung des Landgerichts hat das Rechtsmittel des Gläubi-

gers weder in den §§ 567 ff. ZPO noch in § 19 FGG eine Grundlage. Ein Be-

weisbeschluss gemäß § 355 Abs. 2 ZPO könne grundsätzlich erst im Rahmen

des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung zur Überprüfung gestellt werden.

Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung eine selbständige Anfecht-

barkeit zu bejahen sei, liege hier nicht vor. Zwar werde die selbständige An-

fechtbarkeit der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung und Einholung eines

psychiatrischen Sachverständigengutachtens bejaht, weil der Betroffene in ei-

nem solchen Fall mit einer Vorladung und Untersuchung durch den Sachver-

ständigen und im Falle seiner Weigerung mit Zwangsmitteln des Gerichts ge-

mäß § 33 FGG zur Durchsetzung des Beweisbeschlusses rechnen müsse. Eine

mit § 33 FGG vergleichbare Regelung bestehe im Zivilprozess auch im Blick auf

die von Amts wegen vorzunehmende Klärung des Vorliegens der Prozessvor-

aussetzungen aber nicht. Der Umstand, dass im Streitfall ein im Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangener Titel zu vollstrecken sei, rechtfertige kei-

ne abweichende Beurteilung.

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III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist auf-

grund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Nicht entschieden zu

werden braucht in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Zulassung der

Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht unwirksam ist, wenn schon

der Beschwerderechtszug nicht eröffnet war (so BGHZ 159, 14, 15; BGH,

Beschl. v. 17.10.2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Tz. 4; Beschl. v.

18.12.2008 - I ZB 118/07, GRUR 2009, 519 Tz. 6 = WRP 2009, 634 - Hohl-

fasermembranspinnanlage, m.w.N.; a.A. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574

Rdn. 9a; Künkel, MDR 2006, 486); denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor (vgl.

unten unter IV 3).

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IV. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur

Aufhebung der von den Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse. Der vom Amtsge-

richt ohne persönliche Anhörung des Gläubigers erlassene Beweisbeschluss

über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung seiner Prozessfähigkeit ver-

stößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (unten unter IV 1 und 2) und hätte deshalb auf

die zulässige Beschwerde des Gläubigers hin aufgehoben werden müssen (un-

ten unter IV 3).

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1. Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren

durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Garantiert ist den Par-

teien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge,

dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch ge-

stalten können. Der Einzelne soll nicht Objekt richterlicher Entscheidung sein,

sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen

(vgl. BVerfGE 107, 395, 409; BVerfGK 6, 380, 383). Die Maßgeblichkeit der

Rechtsschutzgarantie entfällt nicht allein deshalb, weil die Partei schon die

Möglichkeit gehabt hat, sich zur Sache zu äußern. Art. 103 Abs. 1 GG enthält

weitergehende Garantien als die, sich zur Sache einlassen zu können, zum

Beispiel den Schutz vor einer Überraschungsentscheidung (vgl. BVerfGE 107,

395, 410; BVerfGK 6, 380, 383). Im Hinblick darauf verletzt ein Beweisbe-

schluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit

einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser

Frage erlassen wurde, den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör

(BVerfGK 6, 380, 383; vgl. auch BGHZ 171, 326 Tz. 17 zu Anordnung einer

psychiatrischen Untersuchung des Betroffenen durch das Vormundschaftsge-

richt).

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2. Der vom Gläubiger angegriffene Beweisbeschluss des Amtsgerichts

verstößt danach gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht hat den Beschluss

am 8. April 2008 erlassen und seine Entscheidung maßgeblich auf den Vortrag

im Schriftsatz der Schuldnervertreter vom 31. März 2008 gestützt, in dem erst-

mals die Prozessunfähigkeit des Gläubigers geltend gemacht worden war. Das

Amtsgericht hat den Gläubiger zur Frage seiner Prozessfähigkeit nicht ange-

hört.

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3. Der Gläubiger hat den danach zu beanstandenden Beweisbeschluss

des Amtsgerichts entgegen der Ansicht des Landgerichts auch in zulässiger

Weise angegriffen. Die Ausnahmen, die die Rechtsprechung in Fällen der Ver-

letzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Bindungswirkung an sich unan-

fechtbarer Zwischenentscheidungen gemacht hat, gelten auch nach dem In-

krafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör (v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3220 - AnhRügG) am 1. Januar

2005 weiter fort; denn die mit diesem Gesetz vorgenommene Ausweitung des

§ 321a ZPO sollte ungeachtet des dort in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Aus-

schlusses der Rüge bei Zwischenentscheidungen zu keiner Verkürzung des

Rechtsschutzes der Parteien führen (vgl. Begründung des Entwurfs des

AnhRügG, BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BVerfGE 119, 292, 298-301 gegen BAG

NJW 2007, 1379, 1380; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rdn. 102

und § 321a Rdn. 17; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 321a

Rdn. 29; MünchKomm.ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321a Rdn. 2; Musielak/

Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rdn. 3; Zöller/Vollkommer aaO § 321a Rdn. 5).

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V. Danach sind der Beschluss des Landgerichts (§ 577 Abs. 4 Satz 1

ZPO) und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, auch der Beschluss des

Amtsgerichts aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO; Zöl-

ler/Heßler aaO § 572 Rdn. 22).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Koch

Gröning

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 08.04.2008 - 484 UR II 1119/96 WEG -

LG München I, Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 T 17776/08 -