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BGH Beschluss vom 28.05.2009 – I ZB 93/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2
Ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, verletzt den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör und kann von ihr ungeachtet der in § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen mit der sofortigen Beschwerde an- gefochten werden.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08 - LG München I
AG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. November 2008
und der Beweisbeschluss des Amtsgerichts München vom 8. April
2008 aufgehoben.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
15.000 € festgesetzt.
Gründe:
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I. Der Gläubiger, der vom Schuldner aufgrund eines im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen rechtskräftigen Beschlusses die Wie-
derherstellung einer Gartenanlage verlangen kann, begehrt im vorliegenden
Verfahren seine Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO. Nach-
dem der Schuldner behauptet hatte, dass der Gläubiger prozessunfähig sei, hat
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das Amtsgericht beschlossen, über diese Frage durch Einholung eines Gutach-
tens des zuständigen Landgerichtsarztes Beweis zu erheben. Die gegen diesen
Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig
verworfen.
Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der
Gläubiger seinen Antrag auf Aufhebung des Beweisbeschlusses weiter. Der
Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Nach Auffassung des Landgerichts hat das Rechtsmittel des Gläubi-
gers weder in den §§ 567 ff. ZPO noch in § 19 FGG eine Grundlage. Ein Be-
weisbeschluss gemäß § 355 Abs. 2 ZPO könne grundsätzlich erst im Rahmen
des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung zur Überprüfung gestellt werden.
Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung eine selbständige Anfecht-
barkeit zu bejahen sei, liege hier nicht vor. Zwar werde die selbständige An-
fechtbarkeit der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung und Einholung eines
psychiatrischen Sachverständigengutachtens bejaht, weil der Betroffene in ei-
nem solchen Fall mit einer Vorladung und Untersuchung durch den Sachver-
ständigen und im Falle seiner Weigerung mit Zwangsmitteln des Gerichts ge-
mäß § 33 FGG zur Durchsetzung des Beweisbeschlusses rechnen müsse. Eine
mit § 33 FGG vergleichbare Regelung bestehe im Zivilprozess auch im Blick auf
die von Amts wegen vorzunehmende Klärung des Vorliegens der Prozessvor-
aussetzungen aber nicht. Der Umstand, dass im Streitfall ein im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangener Titel zu vollstrecken sei, rechtfertige kei-
ne abweichende Beurteilung.
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III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist auf-
grund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Nicht entschieden zu
werden braucht in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Zulassung der
Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht unwirksam ist, wenn schon
der Beschwerderechtszug nicht eröffnet war (so BGHZ 159, 14, 15; BGH,
Beschl. v. 17.10.2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Tz. 4; Beschl. v.
18.12.2008 - I ZB 118/07, GRUR 2009, 519 Tz. 6 = WRP 2009, 634 - Hohl-
fasermembranspinnanlage, m.w.N.; a.A. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574
Rdn. 9a; Künkel, MDR 2006, 486); denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor (vgl.
unten unter IV 3).
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IV. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur
Aufhebung der von den Vorinstanzen erlassenen Beschlüsse. Der vom Amtsge-
richt ohne persönliche Anhörung des Gläubigers erlassene Beweisbeschluss
über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung seiner Prozessfähigkeit ver-
stößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (unten unter IV 1 und 2) und hätte deshalb auf
die zulässige Beschwerde des Gläubigers hin aufgehoben werden müssen (un-
ten unter IV 3).
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1. Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren
durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Garantiert ist den Par-
teien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge,
dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch ge-
stalten können. Der Einzelne soll nicht Objekt richterlicher Entscheidung sein,
sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen
(vgl. BVerfGE 107, 395, 409; BVerfGK 6, 380, 383). Die Maßgeblichkeit der
Rechtsschutzgarantie entfällt nicht allein deshalb, weil die Partei schon die
Möglichkeit gehabt hat, sich zur Sache zu äußern. Art. 103 Abs. 1 GG enthält
weitergehende Garantien als die, sich zur Sache einlassen zu können, zum
Beispiel den Schutz vor einer Überraschungsentscheidung (vgl. BVerfGE 107,
395, 410; BVerfGK 6, 380, 383). Im Hinblick darauf verletzt ein Beweisbe-
schluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit
einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser
Frage erlassen wurde, den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör
(BVerfGK 6, 380, 383; vgl. auch BGHZ 171, 326 Tz. 17 zu Anordnung einer
psychiatrischen Untersuchung des Betroffenen durch das Vormundschaftsge-
richt).
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2. Der vom Gläubiger angegriffene Beweisbeschluss des Amtsgerichts
verstößt danach gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht hat den Beschluss
am 8. April 2008 erlassen und seine Entscheidung maßgeblich auf den Vortrag
im Schriftsatz der Schuldnervertreter vom 31. März 2008 gestützt, in dem erst-
mals die Prozessunfähigkeit des Gläubigers geltend gemacht worden war. Das
Amtsgericht hat den Gläubiger zur Frage seiner Prozessfähigkeit nicht ange-
hört.
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3. Der Gläubiger hat den danach zu beanstandenden Beweisbeschluss
des Amtsgerichts entgegen der Ansicht des Landgerichts auch in zulässiger
Weise angegriffen. Die Ausnahmen, die die Rechtsprechung in Fällen der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Bindungswirkung an sich unan-
fechtbarer Zwischenentscheidungen gemacht hat, gelten auch nach dem In-
krafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3220 - AnhRügG) am 1. Januar
2005 weiter fort; denn die mit diesem Gesetz vorgenommene Ausweitung des
§ 321a ZPO sollte ungeachtet des dort in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Aus-
schlusses der Rüge bei Zwischenentscheidungen zu keiner Verkürzung des
Rechtsschutzes der Parteien führen (vgl. Begründung des Entwurfs des
AnhRügG, BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BVerfGE 119, 292, 298-301 gegen BAG
NJW 2007, 1379, 1380; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rdn. 102
und § 321a Rdn. 17; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 321a
Rdn. 29; MünchKomm.ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321a Rdn. 2; Musielak/
Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rdn. 3; Zöller/Vollkommer aaO § 321a Rdn. 5).
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V. Danach sind der Beschluss des Landgerichts (§ 577 Abs. 4 Satz 1
ZPO) und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, auch der Beschluss des
Amtsgerichts aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO; Zöl-
ler/Heßler aaO § 572 Rdn. 22).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Koch
Gröning
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 08.04.2008 - 484 UR II 1119/96 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 T 17776/08 -